WENN SIE HERSTELLER VON REINIGUNGSMITTELN ODER TENSIDS SIND, SIND SIE VERPFLICHTET, DIE OBEN GENANNTE ANFORDERUNG ZU ERFÜLLEN

  • Erstellung technischer Unterlagen (Anhang IV der Verordnung).

  • Führen Sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Verordnung durch.

  • Erstellen Sie einen Produktpass.

  • Stellen Sie sicher, dass der Datenträger vorschriftsmäßig sichtbar und lesbar auf dem Etikett oder der Verpackung aufgedruckt oder anderweitig angebracht ist.

  • CE Kennzeichnung.

  • Bewahren Sie die technische Dokumentation und den Reisepass nach dem Inverkehrbringen 10 Jahre lang auf.

  • Stellen Sie die Einhaltung der Konformitätsverfahren im Falle einer Massenproduktion sicher.

  • Sofern dies aufgrund der Leistung oder der Risiken des Produkts als angemessen erachtet wird, führen Sie Stichprobentests durch, untersuchen Sie und führen Sie gegebenenfalls ein Register über Beschwerden und nicht konforme Produkte, nehmen Sie das Produkt vom Markt und informieren Sie die Händler.

  • Auf Kennzeichnung achten.

  • Wenn das Produkt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung nicht erfüllt, stellen Sie den Behörden der Mitgliedstaaten (in Artikel 45) Informationen gemäß Anhang IV, Punkt 2.2(e) zur Verfügung.

  • Stellen Sie den Behörden des Mitgliedstaats das Inhaltsstoffdatenblatt zur Verfügung, wenn Sie dazu aufgefordert werden und/oder wenn sich die Reinigungsmitteldaten ändern.

  • Um die Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung nachzuweisen, stellen Sie der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch in der Sprache der nationalen Behörde zur Verfügung.

 

Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig, darf das Waschmittel oder Tensid nur dann auf den EU-Markt gebracht werden, wenn der Hersteller durch schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennt. 

Der Bevollmächtigte hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats vorzulegen. 

 

Befugnisse des Bevollmächtigten: 

– um zu überprüfen, ob ein Produktpass erstellt wurde, der den Anforderungen der Verordnung entspricht. 

– um zu überprüfen, ob eine technische Dokumentation erstellt wurde, die den Anforderungen der Verordnung entspricht. 

– um zu überprüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller gemäß den Anforderungen der Verordnung durchgeführt wurde. 

– Bewahren Sie den Produktpass und die technische Dokumentation 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen auf.

! Die Erstellung der technischen Dokumentation ist nicht Sache des Bevollmächtigten und gehört auch nicht zu seinem Auftrag!