REACH-Verordnung

Ekotox Centers bieten Beratungsdienste und Unterstützung der Kunden im Bereich der EU- Chemikaliengesetzgebung – REACH-Registrierung, Alleinvertreter, REACH-Zulassung, REACH/CLP-Prüfungen, Sicherheitsdatenblätter.

Contact iconEKOTOX CENTER bietet einfache Lösungen für sehr komplexe Chemikaliengesetzgebung – REACH-Verordnung (REACH-Registrierung, Alleinvertreter, REACH-Zulassung, REACH-Prüfungen, Sicherheitsdatenblätter…)

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REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und ist seit 1. Juni 2007 in Kraft. Dieses Regelwerk gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar, ohne dass eine weitere nationale Umsetzung erforderlich wäre.

REACH ist eine Verordnung der Europäischen Union, die erlassen wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu verbessern. REACH-Verordnung darüber hinaus fördert sie Alternativmethoden um die Anzahl von Tierversuchen zu verringern.

Im Prinzip gilt REACH für alle chemischen Stoffe, also nicht nur für reine chemische Stoffe und Gemische, sondern auch für z. B. Reinigungsprodukten, Farben und Erzeugnissen wie Kleidung, Möbeln und Elektrogeräten.

Herstellern und Importeuren müssen alle Stoffe oder Stoffgemische registrieren, die in einem Unternehmen eine Menge von einer Tonne pro Jahr übersteigen. Nicht registrierte Stoffe sowie Gemische, die solche enthalten, dürfen laut REACH-Verordnung nun innerhalb der EU nicht mehr verwendet werden.

Für die Registrierung von Stoffen gelten verschiedene Ausnahmen, z. B. für bestimmte Recycling- und Zwischenprodukte, Polymere oder Arzneimittel oder chemische Stoffe, die bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen, wie z. B. Medikamente oder radioaktive Stoffe, sind teilweise oder vollständig von den REACH-Anforderungen ausgenommen.

REACH-Verordnung betrifft neben den Herstellern auch direkt Importeure und Anwender von Stoffen und Gemischen (z. B. Verpflichtungen zur Kommunikation in der Lieferkette und zur ECHA, Sicherheitsdatenblätter müssen sukzessive geändert werden).

Die REACH-Verordnung definiert verschiedene Rollen:

Hersteller

Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt (Artikel 3 Absatz 9)

Sie sind Hersteller, wenn Sie sind im EWR ansässig und einen chemischen Stoff herstellen oder extrahieren.

Importeure

Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. (Artikel 3 Absatz 11)

Sie gelten als Importeur, wenn Sie ein chemisches Produkt direkt von einem außerhalb des EWR ansässigen Lieferanten erwerben und dieses in das Gebiet des EWR einführen.

Alleinvertreter

Alleinvertreter: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die Absatz von einem Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses Absatzmit Sitz außerhalb der Gemeinschaft bestellt wurde, die Verpflichtungen für Importeure zu erfüllen (Artikel 8)

Sie gelten als Alleinvertreter, wenn sie die Aufgaben und Pflichten eines Importeurs eines Stoffes unter REACH für ein außerhalb des EWR ansässiges Unternehmen übernehmen.

Händler

Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler (Artikel 3 Absatz 14)

Sie zählen als Händler, wenn sie innerhalb des EWR einen chemischen Stoff oder ein Gemisch beschaffen, lagern und anschließend im Auftrag einer anderen Person in Verkehr bringen (auch wenn dies unter Ihrer eigenen Marke geschieht, ohne die chemische Zusammensetzung in irgendeiner Weise zu verändern).

Nachgeschaltete Anwender

Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs (Artikel 3 Absatz 13)

Nachgeschaltete Anwender sind Unternehmen oder einzelne Arbeitnehmer, die Chemikalien verwenden, werden in REACH und CLP.

Beispiele dafür sind: Formulierer, Endverbraucher, Produzenten von Erzeugnissen, Neuabfüller, Reimporteure, Importeure mit einem „Alleinvertreter”.

Konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R1907-20190702&from=de

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