Ekotox Centers bieten die Vorbereitung der Kosmetikdokumentation in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Registrierung der
Produkte bei dem System Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) und Unternehmenskontoregistrierung in CPNP.
Ekotox Centers bieten die Vorbereitung der Kosmetikdokumentation in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Registrierung der Produkte bei dem System Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) und Unternehmenskontoregistrierung in CPNP.
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Seit Anfang 2010 ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel als unmittelbar und EU-weit gültige Verordnung für kosmetische Mittel in Kraft.
Das Ziel dieser Verordnung ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Begrifflichkeit zu vereinheitlichen, um so den Verwaltungsaufwand und Unklarheiten zu verringern. Darüber hinaus sieht die Verordnung den Ausbau bestimmter Elemente des Regelwerks für kosmetische Mittel vor, etwa der Marktüberwachung, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Die Verordnung aktualisiert die Vorschriften, um die neuesten technologischen Entwicklungen, einschließlich der möglichen Verwendung von Nanomaterialien, zu berücksichtigen und sie erhält das bestehende Verbot von Tierversuchen aufrecht.
Kosmetisches Mittel
Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;
Die wichtigen Punkte der Verordnung
- Erstellung des Sicherheitsberichts und verantwortlichen Person.
Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
Die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I dieses Verordnung erstellt worden ist.
- Online-Notifizierungssystems für kosmetische Mittel der EU
Die Notifizierung erfolgt über das Online-Notifizierungssystem der EU-Kommission „Cosmetic Products Notification Portal“ CPNP.
- Neue Anforderung zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen
Im Falle ernster unerwünschter Wirkungen melden die verantwortliche Person und die Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die ernsten unerwünschten Wirkungen aufgetreten sind, unverzüglich folgende Angaben: den Namen des jeweiligen kosmetischen Mittels, alle ernsten unerwünschten Wirkungen, die ihnen bekannt sind oder deren Kenntnis vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann und die von ihnen gegebenenfalls eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.
- Neue Vorschriften für die Verwendung von Nanomaterialien.
Gemäß Verordnung Nanomaterial ist ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern. Für jedes kosmetische Mittel, das Nanomaterialien enthält, muss ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
- Bestimmte Stoffe bzw. Substanzen, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sind besonders reguliert:
- Anhang II – Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind;
- Anhang III – Liste der Stoffe, welche unter Einschränkungen enthalten sein dürfen;
- Anhang IV – Liste der zugelassenen Farbstoffe,
- Anhang V – Liste der zugelassenen Konservierungsstoffe; Anhang VI – Liste der zugelassenen UV-Filter.
- Kennzeichnung
Händler müssen die ordnungsgemäße Kennzeichnung, einschließlich Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Sprachanforderungen, überprüfen. Die Verpackung muss eine Reihe von Informationen enthalten, dazu gehören Name und Anschrift der verantwortlichen Person, der Inhalt, Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und die Liste der Bestandteile.