ANFORDERUNGEN AN DIE BIOLOGISCHE ABBAUBARKEIT

Detergenzien und Tenside müssen den Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit gemäß Anhang I entsprechen. 
Befreiung von den Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit: 
  • Tenside, die Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 sind und als Desinfektionsmittel eingesetzt werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

             -ich. Tenside, die in der Liste der zugelassenen Wirkstoffe aufgeführt sind 

             -Die Tenside sind im Prüfprogramm enthalten

  • Tenside, die Bestandteile von Biozidprodukten sind, die gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 zugelassen sind

  • Tenside, die Bestandteile von Biozidprodukten sind und aufgrund von Übergangsbestimmungen gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen


Reinigungsmittel, die Mikroorganismen enthalten, müssen den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen.
 

Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Reinigungsmittel müssen den in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen für Phosphate und andere Phosphorverbindungen entsprechen. 

 

WASCHMITTEL UND TENSIDE, DIE EINE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT ODER DIE UNWELT DARSTELLEN 

Wenn die Behörde nach Durchführung einer Bewertung feststellt, dass ein Detergens oder Tensid, obwohl es dieser Verordnung entspricht, ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, fordert sie den Hersteller/Lieferanten/Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko zu minimieren Andernfalls ist sie verpflichtet, das Produkt vom Markt zu nehmen.