Kennzeichnung gemäß CLPCompliance-Fristen (übergangsweise)Allgemeine Anforderungen an die KennzeichnungAnforderungen an die digitale EtikettierungNeue Gefahrenklassen in der aktualisierten CLP-VerordnungEinstufungsansatz für komplexe StoffeAllgemeine Pflichten von HändlernSchätzungen der akuten Toxizität (ATE)Anforderungen an den Fernabsatz nach der CLP-VerordnungVerpflichtende Gefahrenhinweise in der Werbung
CLP-Verordnung Artikel 48a.
Die CLP-Verordnung wurde aktualisiert, um den Online- und Fernabsatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen ausdrücklich zu regeln. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass Käufer vor dem Kauf vollständige Informationen über die Gefahren erhalten.
1. Definition des Begriffs “Fernabsatz” im Rahmen der CLP-Verordnung
- Zu den Fernverkäufen gehören Online-Marktplätze, E-Commerce-Plattformen, Telefonbestellungen und Katalogverkäufe.
- Diese Vertriebskanäle ermöglichen den Kauf, ohne zuerst das physische Etikett zu sehen, was alternative Methoden zur Gefahrenkommunikation erfordert.
2. Wesentliche Anforderungen an den Fernabsatz
a) Gefahrenhinweise müssen vor dem Kauf angezeigt werden
- Für jeden gefährlichen Stoff oder jedes gefährliche Gemisch müssen vor dem Kauf die folgenden Etikettenelemente gezeigt werden:
-
- Piktogramme für Gefahren
- Signalwörter (z. B. “Gefahr” oder “Warnung”)
- Gefahrenhinweise
- Ergänzende EUH-Erklärungen (falls zutreffend)
- Diese Elemente müssen auf der Online-Angebots- oder Verkaufsseite deutlich sichtbar sein.
b) Compliance für Online-Marktplätze
- Anbieter von Online-Marktplätzen müssen die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen.
- Es gilt der Grundsatz der “Einhaltung durch Technikgestaltung” in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065.
- Das bedeutet, dass Online-Plattformen Mechanismen zur Anzeige von Gefahreninformationen in ihr Design integrieren müssen.
c) Keine irreführenden Behauptungen zulässig
- Anzeigen und Produktangebote dürfen keine irreführenden Behauptungen enthalten, wie z. B.:
- “Ungiftig”
- “Nicht schädlich”
- “Umweltfreundlich”
- Dies verhindert Greenwashing und stellt sicher, dass die Verbraucher über potenzielle Gefahren informiert werden.
3. Besondere Überlegungen zu Angeboten vs. Anzeigen
- Werbung (Marketing vor einem Angebot):
- Muss Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise enthalten.
- Angebote (letzte Kaufphase):
- Alle CLP-Etikettenelemente müssen so angezeigt werden , als ob der Kunde das physische Produkt anzeigen würde.