Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Omnibus-Programms einen weiteren Vorschlag zur Änderung der Anhänge der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgelegt, der Änderungen der Anhänge II, III, IV und V vorsieht. Die Änderung setzt die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zur Sicherheit kosmetischer Inhaltsstoffe um und berücksichtigt außerdem die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 über als CMR eingestufte Stoffe.
Am 21. Mai 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag für die Omnibus-Verordnung VIII zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel. Die Änderung berücksichtigt die neuesten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zur Sicherheit einzelner kosmetischer Inhaltsstoffe sowie deren Konzentrationsgrenzwerte für verschiedene Produkttypen. Darüber hinaus setzt der Vorschlag die in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 aufgeführten Stoffe um, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen:
- Anhang II – Verbot der Verwendung von 15 weiteren kosmetischen Inhaltsstoffen.
- Anhang III – Einschränkungen der Verwendung von Silber (CAS: 7440-22-4) und Hexylsalicylat (CAS: 6259-76-3).
- Anhang IV – Aufnahme von Silberpulver (CAS: 7440-22-4) als Farbstoff, zugelassen ausschließlich für die Verwendung in Lippen- und Lidschattenprodukten mit einer maximalen Konzentration von 0,2 %.
- Anhang V – Aktualisierung der Liste zugelassener Konservierungsstoffe.
Der Entwurf stellt derzeit lediglich einen Vorschlag dar und ist noch kein verbindlicher Rechtsakt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Verordnung ab dem 1. Mai 2026 gilt – in der Praxis bedeutet dies, dass kosmetische Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.
Unternehmer können sich bereits jetzt auf die vorgeschlagenen Änderungen vorbereiten, indem sie:
- Die Zusammensetzung ihrer kosmetischen Produkte überprüfen und deren Konformität mit den geplanten Änderungen sicherstellen.
- Änderungen an der Produktzusammensetzung planen und dabei den zeitlichen Aufwand für die Aktualisierung von Produkttests, Produktdokumentation, CPNP-Meldung und Etikettierung berücksichtigen.
- Den Abverkauf nicht-konformer Produkte bis spätestens zum 1. Mai 2026 einplanen, um Entsorgungskosten zu minimieren.
Entwurfsdokumente der Europäischen Kommission: https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/ExportFile.aspx?id=315611&filename=2025/TBT/EEC/25_03493_01_e.pdf&Open=True
Weitere Informationen auf der Ekotox-Website:
https://ekotox.de/kosmetische-mittel/