Im Rahmen der abgeschlossenen Verhandlungen wurde der Inhalt der überarbeiteten Detergenzienverordnung vereinbart. Die offizielle Veröffentlichung des Inhalts ist für Ende 2025 bzw. Anfang 2026 geplant.
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien bietet einen harmonisierten Rahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergenzien und Tensiden in der gesamten Europäischen Union. Im Zuge der Überarbeitung wurde ein Kompromisstext vereinbart.
Die wichtigsten Inhalte der neuen Detergenzienverordnung sind nachfolgend aufgeführt:
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Produktdokumentation und Mitteilungen an die ECHA
- Pflicht zur elektronischen Übermittlung eines Ingredients Data Sheet (IDS) an die ECHA in einer Sprache, die von den benannten nationalen Behörden leicht verstanden wird, für alle Detergenzien und Tenside, die von Verbrauchern verwendet werden (auch solche, die nicht als gefährlich eingestuft sind).
- Das Dossier muss enthalten: Produktname, UFI-Code, Liste aller absichtlich zugesetzten Stoffe, Etikettenvorlage des Produkts.
- Ein ergänzender delegierter Rechtsakt wird das Format, die Liste der detaillierten Informationen oder die Bedingungen für die Aktualisierung der Mitteilung festlegen.
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Dosierung von Detergenzien und Etikettierungselemente
- Einführung detaillierter Etikettierungselemente zur Dosierung, nicht nur für Waschmittel, sondern auch für Reinigungsmittel für Oberflächen, die von Verbrauchern verwendet werden.
- Das Etikett muss enthalten: Verdünnungsinformationen; die Menge des Produkts, die auf eine Oberfläche aufgetragen werden kann; zusätzliche Hinweise zur Vermeidung übermäßiger Produktverwendung.
- Angabe der Maßeinheiten in: Milliliter, Gramm oder Anzahl der Einheiten/Stücke.
- Kennzeichnung des Messbechers für die Dosierung in Millilitern oder Gramm sowie dauerhafte Informationen zur entsprechenden Produktdosierung in Abhängigkeit von der Wasserhärte.
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Kennzeichnung und Auszeichnung
- Das Etikett muss enthalten:
- den Produktnamen,
- Kontaktdaten des Herstellers,
- Gebrauchsanweisung des Produkts,
- Angabe des Detergenziengehalts,
- UFI-Code,
- Liste der Konservierungsstoffe,
- Hinweis auf die vorgesehene Verwendung des Produkts, z. B. nur für die berufliche Verwendung.
- Digitale Kennzeichnung ist als zusätzliche Form der Kennzeichnung zulässig, befreit jedoch nicht von der Pflicht, die obligatorischen Elemente auf dem physischen Etikett anzubringen.
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Digitaler Produktpass (DPP)
- Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts ist ein digitaler Produktpass (DPP) zu erstellen, der die in Anhang VI Teil A aufgeführten Pflichtinformationen enthält und zusätzliche Informationen gemäß Teil B enthalten kann. Der DPP ist im Unionsregister zu melden, das eine Produktregistrierungsnummer zuweist.
- Der DPP muss mit einem Datenträger verknüpft sein, z. B. einem auf dem Etikett oder der Verpackung aufgedruckten QR-Code oder einer Beilage zur Dokumentation, wenn das Produkt in loser Form verkauft wird.
- Der DPP muss 10 Jahre ab dem letzten Inverkehrbringen des Produkts oder dem Ende seiner Vermarktung verfügbar sein.
- Ein Durchführungsrechtsakt wird die Details zur Einführung und den Spezifikationen des DPP enthalten.
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Biologische Abbaubarkeit von Tensiden
- Tenside müssen die in Anhang I A festgelegten Kriterien erfüllen.
- Produkte in Folie (z. B. Waschmittelkapseln) und Produkte mit einem Gehalt an organischen Stoffen ≥ 10 % der genannten Substanzen müssen neue Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit erfüllen, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
- In begründeten Fällen kann eine Ausnahmeregelung von den Abbaubarkeitskriterien beantragt werden.
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Phosphorgehalt
- Phosphorgrenzwerte: < 0,5 g für Haushaltsdetergenzien und < 0,3 g für maschinelle Geschirrspülmittel.
- Die Kommission plant, die Bewertung zur Reduzierung des Phosphorgehalts fortzusetzen und die Beschränkung auf weitere Produktkategorien auszuweiten.
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Produkte auf Mikroorganismenbasis
- Definition von mikrobiologischen Reinigungsprodukten und Entwicklung von Anforderungen für diese Produktkategorie.
- Einführung einer verpflichtenden Risikobewertung für mikrobiologische Produkte auf Basis einer im delegierten Rechtsakt entwickelten Methodik.
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Tierversuchsverbot
- Einführung eines generellen Verbots von Tierversuchen für Detergenzien zugunsten neuer Bewertungsmethoden.
- Zulässig ist die Verwendung von Archivdaten aus Tierversuchen, die vor Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurden.
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Nachfüllstationen
- Bereitstellung eines physischen Etiketts und eines digital gekennzeichneten Datenträgers für jede nachgefüllte Verpackung.
- Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominderung.
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Einführung der Rolle des Bevollmächtigten in der EU
- Ein Wirtschaftsakteur, der Produkte in der EU in Verkehr bringen möchte, muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der im Namen des Herstellers handelt.
- Importeure von Produkten aus Drittländern können automatisch zur verantwortlichen Person für das Produkt und dessen Konformität innerhalb der EU werden.
Der vereinbarte Text wird nun dem formellen Genehmigungsverfahren unterzogen, sodass es noch zu kleineren Änderungen kommen kann. Die offizielle Veröffentlichung der Detergenzienverordnung im Amtsblatt der EU ist für Ende 2025 oder Anfang 2026 geplant. Das Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird für Mitte 2029 erwartet.
Quelle: Newsletter AISE: https://aise.eu/
Ekotox-Webseite: https://ekotox.de/detergenzien-reinigungs-und-waschmittel/