Beschränkung von PFAS in Löschschäumen 

Beschränkung von PFAS in Löschschäumen 

Beschränkung von PFAS in Löschschäumen 

#PFAS #Beschränkungen #REACH 

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von PFAS in Löschschäumen veröffentlicht. Die Verordnung sieht Übergangsfristen vor, legt zusätzliche Verpflichtungen für Anwender von Schäumen und Feuerlöschern fest und führt neue Kennzeichnungsanforderungen für Schäume, Feuerlöscher und Abwässer ein. 

Am 3. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2025/1988, mit der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert wird, um die Verwendung von PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Löschschäumen zu beschränken. 

Gemäß der Verordnung dürfen PFAS ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 1 mg/l in Löschschäumen in Verkehr gebracht oder verwendet werden. 

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung (ab dem 23. Oktober 2025) in Kraft und enthält Übergangsfristen zwischen 12 Monaten und 10 Jahren – je nach Verwendungszweck. 

Anwendungsfristen: 

  • bis 23. Oktober 2026 – für Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern; 
  • bis 23. April 2027 – für alkoholbeständige Schäume in tragbaren Feuerlöschern, Schulungs- und Testeinsätze sowie Feuerwehreinheiten; 
  • bis 23. Oktober 2035 – für Löschschäume, die im militärischen oder zivilen Bereich eingesetzt werden; 
  • bis 31. Dezember 2030 – für tragbare Feuerlöscher. 

Pflichten der Anwender: 

Ab dem 23. Oktober 2026 müssen Anwender, die Schäume oder Feuerlöscher mit PFAS ≥ 1 mg/l verwenden: 

  • die Bedingungen der Verordnung erfüllen, 
  • Schäume nur zur Bekämpfung von Bränden mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwenden, 
  • Emissionen und indirekte Exposition auf ein Minimum reduzieren, 
  • eine selektive Sammlung von Schäumen, Abfällen und Abwässern sicherstellen, 
  • einen Managementplan für PFAS-haltige Schäume und Feuerlöscher entwickeln, 
  • eine Risikobewertung durchführen. 

Der Managementplan muss jährlich überprüft und mindestens 15 Jahre lang aufbewahrt werden, um den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt zu werden. 

Zusätzliche Kennzeichnung: 

Feuerlöscher und Schäume mit PFAS müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten gekennzeichnet werden, in denen sie in Verkehr gebracht werden, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten besteht. 

Alle Schäume, Feuerlöscher und Abwässer müssen den Hinweis tragen:
‚ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration größer/gleich 1 mg/l für die Summe aller PFAS‘. Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft sein. 

Nächste Schritte: 

Die Europäische Kommission plant die Entwicklung einer einheitlichen Verordnung für alle PFAS-Verwendungen, mit Ausnahme derjenigen in Löschschäumen. 

Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_2286
Ekotox-Website: https://ekotox.de/chemikalien-management/ 

 


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