Formaldehyd – EU-Beschränkung in Erzeugnissen

Formaldehyd – EU-Beschränkung in Erzeugnissen

Formaldehyd – EU-Beschränkung in Erzeugnissen

Am 14. Juli 2023 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission angenommen, mit der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich der Verwendung von Formaldehyd und formaldehydfreisetzenden Stoffen geändert wird. Die neuen Vorschriften führen zusätzliche Beschränkungen für die Emission dieser Substanz aus verschiedenen auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Produkten ein, um die Gesundheit der Verbraucher besser vor ihren schädlichen Auswirkungen zu schützen.

Formaldehyd wird in vielen Produkten und Materialien широко verwendet, ist jedoch auch als gefährlicher Stoff eingestuft, einschließlich eines Stoffes mit krebserzeugenden Eigenschaften. Daher hat die Europäische Union beschlossen, die Vorschriften bezüglich seiner Präsenz in Produkten und seiner Emissionen in die Innenraumluft zu verschärfen.

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Exposition der Verbraucher gegenüber Formaldehyd zu verringern, insbesondere in geschlossenen Umgebungen wie Wohnungen und Fahrzeuginnenräumen. Die Verordnung trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Gemäß dem Inhalt der neuen Beschränkung: Formaldehyd und formaldehydfreisetzende Stoffe:

  1. Dürfen nach dem 6. August 2026 nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anhang 14 festgelegten Prüfbedingungen die Konzentration des aus diesen Erzeugnissen freigesetzten Formaldehyds folgende Werte überschreitet:

(a) 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzbasis;

(b) 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzbasis.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für:

(a) Erzeugnisse, in denen Formaldehyd oder formaldehydfreisetzende Stoffe ausschließlich natürlich in den Materialien vorhanden sind, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;

(b) Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung im Freien unter vorhersehbaren Bedingungen bestimmt sind;

(c) Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und kein Formaldehyd in die Innenraumluft emittieren;

(d) Erzeugnisse ausschließlich für industrielle oder professionelle Verwendung, sofern das daraus freigesetzte Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht zur Exposition der Allgemeinbevölkerung führt;

(e) Erzeugnisse, für die die in Eintrag 72 festgelegte Beschränkung gilt;

(f) Erzeugnisse, die Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) sind;

(g) Geräte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745;

(h) persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425;

(i) Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;

(j) gebrauchte Erzeugnisse.

  1. Dürfen nach dem 6. August 2027 nicht in Straßenfahrzeugen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anhang 14 festgelegten Prüfbedingungen die Konzentration von Formaldehyd im Innenraum dieser Fahrzeuge 0,062 mg/m3 überschreitet.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für:

(a) Straßenfahrzeuge ausschließlich für industrielle oder professionelle Verwendung, sofern die Konzentration von Formaldehyd im Innenraum dieser Fahrzeuge unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht zur Exposition der Allgemeinbevölkerung führt;

(b) gebrauchte Fahrzeuge.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1464

Ekotox Website: https://ekotox.de/reach-verordnung/


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