Erzeugnisse

Produzieren, importieren oder verkaufen Sie zB. Spielzeug, Möbel, Metallwaren, Bekleidung, Elektrogeräte, Gebrauchsgegenstände? REACH Verordnung regelt auch eine sichere Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen. Gemäß REACH ist jeder Produzent, Importeur und Lieferant von Erzeugnissen dafür verantwortlich, die sichere Verwendung der von ihm in der EU in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu gewährleisten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Produkte alle REACH-Anforderungen erfüllen.

Produzieren, importieren oder verkaufen Sie z.B. Spielzeug, Möbel, Metallwaren, Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen, Elektrogeräte, Gebrauchsgegenstände?

REACH Verordnung regelt auch eine sichere Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen. Gemäß REACH ist jeder Produzent, Importeur und Lieferant von Erzeugnissen dafür verantwortlich, die sichere Verwendung der von ihm in der EU in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu gewährleisten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Produkte alle REACH-Anforderungen erfüllen.

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Gemäß REACH-Verordnung das Erzeugnis ist Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

Zur Feststellung, ob ein Gegenstand die Definition eines Erzeugnisses im Sinne der REACH-Verordnung erfüllt, müssen die Funktion und die Form, Oberfläche oder Gestalt des Gegenstands beurteilt werden. Erzeugnisse, die zusammengesetzt oder verbunden werden, bleiben Erzeugnisse, solange sie eine bestimmte Form, Oberfläche oder Gestalt beibehalten, die für ihre Funktion entscheidender ist als ihre chemische Zusammensetzung, oder solange sie nicht zu Abfall werden.

Verpflichtung:

  • Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen (Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung)

Die Registrierung eines Stoffes in Erzeugnissen ist für einen Produzenten oder Importeur eines Erzeugnisses nur dann obligatorisch, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aus den produzierten und/oder eingeführten Erzeugnissen freigesetzt werden.
    • Der Stoff ist in allen produzierten und/oder eingeführten Erzeugnissen, aus denen der Stoff freigesetzt werden soll, in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.
  • Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen (Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung)

Die Anmeldung eines Stoffes in Erzeugnissen ist für Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen obligatorisch, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Der Stoff ist in der Kandidatenliste enthalten.
    • Der Stoff ist in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (w/w) enthalten.
    • Der Stoff ist in allen produzierten und/oder eingeführten Erzeugnissen, in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr bezogen auf den Produzenten/Importeur enthalten.
  • Austausch von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen (Artikel 33 der REACH-Verordnung)

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff enthält, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses oder einem Verbraucher die entsprechenden ihm vorliegenden Sicherheitsinformationen zur Verfügung stellen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Stoff ist in der Kandidatenliste enthalten und
  • Der Stoff ist in produzierten und/oder eingeführten Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (w/w) enthalten.

Die Informationen sind dem Abnehmer des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal geliefert wird, nachdem der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Die Informationen sind dem Verbraucher auf dessen Anfrage innerhalb von 45 Kalendertagen nach dieser Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wenn keine besonderen Informationen notwendig sind, um die sichere Verwendung des Erzeugnisses, das einen Stoff auf der Kandidatenliste enthält, zu gewährleisten, muss mindestens der Name des betreffenden Stoffes gegenüber den Abnehmern des Erzeugnisses oder den Verbrauchern mitgeteilt werden.

Die Konzentrationsschwelle für Stoffe auf der Kandidatenliste von 0,1 % (w/w) gilt für jedes gelieferte Erzeugnis. Diese Schwelle gilt für jedes Erzeugnis eines Gegenstandes, der aus mehreren Erzeugnissen besteht, die verbunden oder zusammengesetzt wurden (komplexe Gegenstände).

Für diese Verpflichtungen wurde keine Mindestmenge festgesetzt.

Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC)

Stoffe auf der Kandidatenliste sind besonders besorgniserregende Stoffe aufgrund ihrer sehr ernsten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Besonders besorgniserregende Stoffe können sein:

  • Stoffe, welche die Kriterien zur Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A oder 1B erfüllen
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe
  • Stoffe, die im Einzelfall nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die gleichermaßen besorgniserregend sind, z. B. endokrine Disruptoren

Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe,

Gemäß Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen:

Produzenten von Erzeugnissen

Ein Unternehmen gilt als Produzent eines Erzeugnisses, wenn es Erzeugnisse innerhalb der EU produziert, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse hergestellt und wo sie in Verkehr gebracht werden.

Importeure von Erzeugnissen

Ein Importeur eines Erzeugnisses ist jedes in der EU-ansässige Unternehmen, das Erzeugnisse aus Ländern außerhalb der EU einführt, entweder um diese an ihre Kunden zu liefern (für die Weiterverarbeitung) oder für die eigene Endverwendung.

Lieferanten von Erzeugnissen

Produzenten und Importeure eines Erzeugnisses (sowie andere Akteure der Lieferkette wie Einzelhändler) sind ebenfalls Lieferanten eines Erzeugnisses, wenn sie Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen. Daher ist die Rolle des Lieferanten eines Erzeugnisses unabhängig davon, ob der Lieferant die Erzeugnisse selbst herstellt oder diese erwirbt (in oder außerhalb der EU).