Anhang II der CLP-Verordnung. Abschnitt 3.4.
Bei der Anlieferung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen über Nachfüllstationen müssen die Lieferanten folgende Bedingungen erfüllen:
- Einhaltung der Kennzeichnung:
-
- Jede Nachfüllstation muss mit Etiketten versehen sein, die den von ihr abgegebenen gefährlichen Stoffen oder Gemischen entsprechen.
- Die Etiketten müssen horizontal an einer sichtbaren Stelle fest angebracht sein und Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4 entsprechen.
- Wenn mehrere Stoffe oder Gemische dieselben Kennzeichnungselemente (z. B. Gefahrenpiktogramme und Signalwörter) aufweisen, kann ein einziges Etikett verwendet werden, sofern jeder Stoff oder jedes Gemisch eindeutig benannt ist.
- Maßnahmen zur Risikominderung:
-
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Expositionsrisiken für Mensch (insbesondere Kinder) und die Umwelt zu minimieren.
- Der Zugang zu den Nachfüllstationen muss kontrolliert werden, um eine Nutzung durch Kinder oder Unbefugte zu verhindern.
- Die Lieferanten müssen sicherstellen , dass nachgefüllte Stoffe oder Gemische nicht gefährlich miteinander reagieren .
- Verantwortlichkeiten des Lieferanten:
-
- Zum Zeitpunkt der Befüllung muss ein Lieferant vor Ort verfügbar sein, um Wartungs- und Notfallhilfe zu leisten.
- An Nachfüllstationen, die im Freien oder außerhalb der Geschäftszeiten betrieben werden, muss sofortige Hilfe zur Verfügung stehen.
- Die Mitarbeiter müssen geschult werden , um Sicherheitsrisiken für Verbraucher und gewerbliche Anwender zu minimieren.
2. Verpackung und Etikettierung von wiederbefüllten Gebinden
- Jede wiederbefüllte Packung muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- Anforderungen an die Gefahrenkommunikation (Titel III der CLP-Verordnung).
- Verpackungsanforderungen (Titel IV der CLP-Verordnung).
- Bei der Verwendung von Kleinbehältern (≤10 ml) können besondere Ausnahmen für Etikettenelemente gelten.
3. Verbotene Gefahrstoffe für Nachfüllstationen
Anhang II der CLP-Verordnung. Abschnitt 3.4.
Gefährliche Stoffe oder Gemische dürfen nicht an Nachfüllstationen abgegeben werden, wenn sie unter eine der folgenden Einstufungen fallen:
- Gesundheitsrisiken:
-
- Akute Toxizität (jede Kategorie).
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige oder wiederholte Exposition).
- Korrosion der Haut (Kategorie 1).
- Schwere Augenschäden (Kategorie 1).
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut.
- Gefahr der Aspiration.
- Mutagenität der Keimzellen.
- Kanzerogenität.
- Reproduktionstoxizität.
- Endokrine Wirkung (für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt).
- Physikalische und umweltbedingte Gefahren:
-
- Entzündbare Gase, Flüssigkeiten (Kategorie 1 und 2) und Feststoffe.
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Substanzen.
- Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Substanzen.
- Persistente, mobile und giftige (PMT) Substanzen.
- Sehr persistente und sehr bewegliche (vPvM) Substanzen.
Anforderungen an die Etikettengröße und Ausnahmen für Nachfüllstationen
1. Minimale Etikettenabmessungen und Schriftgröße für Nachfüllstationen
Etiketten an Nachfüllstationen müssen den allgemeinen CLP-Kennzeichnungsabmessungen entsprechen. Die Mindestgröße von Etiketten und Piktogrammen hängt vom Volumen der Verpackung ab:
Kapazität des Pakets | Mindestabmessungen des Etiketts (mm) | Minimale Piktogrammgröße (mm) | Minimale Schriftgröße (x-Höhe, mm) |
≤ 0,5 L | Mindestens 52 × 74 (wenn möglich) | Mindestens 10 × 10 (wenn möglich 16 × 16) | 1,2 mm |
> 0,5 l bis 3 l | Mindestens 74 × 105 | Mindestens 23 × 23 | 1,4 mm |
> 3 L bis 50 L | Mindestens 105 × 148 | Mindestens 32 × 32 | ca. 1,8 mm |
> 50 L bis 500 L | Mindestens 148 × 210 | Mindestens 46 × 46 | ca. 2,0 mm |
> 500 L | Mindestens 148 × 210 | Mindestens 46 × 46 | ca. 2,0 mm |
Bei Innenverpackungen mit einer Länge von nicht mehr als 10 ml kann die Schriftgröße kleiner sein, sofern sie lesbar bleibt und die wichtigsten Informationen (z. B. Gefahrenhinweise) enthalten sind.
Kennzeichnungsbefreiungen für Nachfüllstationen
Für Nachfüllstationen gelten besondere Ausnahmen, die bestimmte Flexibilitäten ermöglichen:
- Einzelnes Etikett für mehrere Stoffe:
-
- Wenn mehrere Stoffe oder Gemische identische Kennzeichnungselemente haben (z. B. dieselben Gefahrenpiktogramme und Signalwörter), kann für die Nachfüllstation ein einziges Etikett anstelle von separaten Etiketten für jeden Stoff verwendet werden.
- Auf dem Etikett muss weiterhin deutlich die Bezeichnung jedes anwendbaren Stoffes oder Gemischs angegeben sein.
- Ausnahmen für kleine Innenverpackungen (≤10 ml):
-
- Wenn die Innenverpackung ≤10 ml beträgt, können bestimmte Etikettenelemente (mit Ausnahme der wesentlichen Gefahrenhinweise) weggelassen werden, wenn die Außenverpackung die vollständigen Kennzeichnungsanforderungen erfüllt.
- Option für die digitale Beschriftung:
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- Einige nicht wesentliche Etikettenelemente können digital bereitgestellt werden, sofern die Nutzer über einen Datenträger (QR-Code, Barcode etc.) informiert werden..
- Ist ein digitales Etikett zum Zeitpunkt des Nachfüllens nicht verfügbar, muss der Lieferant die erforderlichen Informationen in einem anderen Format kostenlos zur Verfügung stellen.