Anforderungen an die digitale Etikettierung

Kennzeichnung gemäß CLPCompliance-Fristen (übergangsweise)Allgemeine Anforderungen an die KennzeichnungNeue Gefahrenklassen in der aktualisierten CLP-VerordnungEinstufungsansatz für komplexe StoffeAllgemeine Pflichten von HändlernSchätzungen der akuten Toxizität (ATE)Anforderungen an die Niederlassung von Lieferanten gemäß der CLP-VerordnungAnforderungen an den Fernabsatz nach der CLP-VerordnungVerpflichtende Gefahrenhinweise in der Werbung

CLP-Verordnung Artikel 34b. & Anhang I. Abschnitt 1.6.

 

Mit der überarbeiteten CLP-Verordnung werden Bestimmungen für die digitale Kennzeichnung chemischer Produkte eingeführt. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Datum haben Unternehmen die Möglichkeit, bestimmte Etikettierungsinformationen in einem digitalen Format bereitzustellen, das die traditionellen physischen Etiketten ergänzt.

Für Produkte, die bereits vor dem 1. Januar 2027 auf dem Markt waren, besteht keine Verpflichtung, sie neu zu etikettieren oder neu zu verpacken, um die neuen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung zu erfüllen. Diese Produkte können bis zum 1. Januar 2029 unverändert weiter geliefert werden.

 

1. Allgemeine Grundsätze der digitalen Etikettierung

  • Beschriftungselemente müssen zunächst auf einem physischen Etikett bereitgestellt werden.
  • Neben dem physischen Etikett  kann auch ein digitales Etikett bereitgestellt werden.
  • Einige spezifische Kennzeichnungselemente (wie in Anhang I Abschnitt 1.6 definiert) können ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt werden.
  • Wenn digitale Etiketten zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf Anfrage nicht verfügbar sind, müssen die Lieferanten die Informationen auf andere Weise kostenlos zur Verfügung stellen.

2. Technische Anforderungen an digitale Etiketten (Artikel 34b)

  • Einheitliche Informationen: Alle erforderlichen Beschriftungselemente müssen an einem Ort und getrennt von anderen Informationen verfügbar sein.
  • Durchsuchbare Inhalte: Benutzer müssen in der Lage sein, spezifische Gefahren- und Vorsichtsinformationen leicht zu finden.
  • Langfristige Zugänglichkeit: Digitale Etiketten müssen mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts verfügbar sein.
  • Keine Benutzerbarrieren: Die Informationen müssen ohne Registrierung, Passwörter oder die Installation einer Anwendung zugänglich sein.
  • Standards für Barrierefreiheit: Muss für gefährdete Gruppen (z. B. sehbehinderte Benutzer) lesbar sein.
  • Schnelleinstieg: Die notwendigen Sicherheitsinformationen müssen mit zwei Klicks erreichbar sein.
  • Plattformübergreifende Kompatibilität: Digitale Etiketten müssen auf allen gängigen Betriebssystemen und Webbrowsern verwendbar sein.
  • Uneingeschränkter Sprachzugriff: Bei der Bereitstellung in mehreren Sprachen darf die Sprachauswahl nicht durch den geografischen Standort eingeschränkt werden.

3. Implementierung von Datenträgern und QR-Codes

  • Wenn ein QR-Code oder Barcode verwendet wird, um ein digitales Etikett bereitzustellen, muss dieser fest auf dem physischen Etikett oder der Verpackung angebracht werden.
  • Das Etikett muss einen Hinweis wie “Weitere Gefahreninformationen online verfügbar” enthalten  , um Benutzer auf das digitale Etikett zu leiten.

4. Privatsphäre und Datenschutz

  • Es ist strengstens untersagt , Benutzerdaten, die von digitalen Etiketten gesammelt wurden, zu verfolgen, zu analysieren oder für Zwecke zu verwenden, die über die Gefahrenkommunikation hinausgehen.