ECHA nimmt eine gefährliche Chemikalie in die Kandidatenliste auf

ECHA nimmt eine gefährliche Chemikalie in die Kandidatenliste auf

ECHA nimmt eine gefährliche Chemikalie in die Kandidatenliste auf

ECHA/NR/24/29

Am 7. November 2024 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Triphenylphosphat in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen, womit sich die Gesamtzahl der Einträge auf dieser Liste auf 242 erhöht. Diese Liste enthält Chemikalien, die erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, und Unternehmen müssen diese Risiken bewältigen, indem sie Kunden und Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung zur Verfügung stellen.

Details zu Triphenylphosphat

Triphenylphosphat mit der EG-Nummer 204-112-2 und der CAS-Nummer 115-86-6 wurde aufgrund seiner endokrinschädigenden Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in die Liste aufgenommen. Diese Chemikalie wird häufig als Flammschutzmittel und Weichmacher in Polymerformulierungen, Kleb- und Dichtstoffen verwendet. Ursprünglich sollte die Aufnahme im Juni diskutiert werden, wurde aber auf Oktober verschoben, da wesentliche neue Informationen über ihre gefährlichen Eigenschaften auftauchten.

Rechtliche Pflichten und Konsequenzen für Unternehmen

Die Aufnahme von Triphenylphosphat in die Kandidatenliste erlegt den Unternehmen im Rahmen der REACH-Verordnung neue rechtliche Verpflichtungen auf:

  • Informationsanforderungen: Enthält ein Erzeugnis SVHC aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Massenanteil), müssen die Lieferanten Kunden und Verbraucher über sichere Verwendungspraktiken informieren. Verbraucher haben das Recht, sich über das Vorhandensein von SVHC in Produkten zu erkundigen.
  • Meldung an die ECHA: Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in die Liste benachrichtigen, wenn ihre Produkte SVHC enthalten.
  • Aktualisierungen des Sicherheitsdatenblatts (SDB): Lieferanten aus der EU und dem EWR müssen das SDB für jedes Produkt aktualisieren, das Stoffe aus der Kandidatenliste enthält, unabhängig davon, ob es sich um Stoffe in reiner Form oder in Gemischen handelt.

Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie die ECHA benachrichtigen, wenn ihre Erzeugnisse SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,1 % enthalten. Diese Informationen werden dann in die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Products) der ECHA aufgenommen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Darüber hinaus sind Produkte, die SVHC enthalten, nicht für das EU-Umweltzeichen geeignet, das Produkte mit geringeren Umweltauswirkungen fördert.