Fortlaufende Liste der zur Beschränkung bestimmten Stoffe (Gruppen von) Stoffen zur Aktualisierung des Anhangs I des Fahrplans für Beschränkungen im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit SWD(2022) 128 final

Fortlaufende Liste der zur Beschränkung bestimmten Stoffe (Gruppen von) Stoffen zur Aktualisierung des Anhangs I des Fahrplans für Beschränkungen im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit SWD(2022) 128 final

Fortlaufende Liste der zur Beschränkung bestimmten Stoffe (Gruppen von) Stoffen zur Aktualisierung des Anhangs I des Fahrplans für Beschränkungen im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit SWD(2022) 128 final

Überarbeitete Fassung 1. Juli 2024

Definition des Pools: Pool 0 enthält Stoffe, die bereits im Absichtsregister (RoI) für Beschränkungen1 aufgeführt sind oder bei denen die Kommission die ECHA aufgefordert hat, ein Beschränkungsdossier zu erstellen. Bereits eingereichte Beschränkungsdossiers sind nicht in Pool 0 enthalten, sondern in Anlage 1 aufgeführt.

 

  • Pool 0 – ECHA-Artikel 69.2;
  • Pool 0 – Mitgliedstaaten;
  • Pool 1 -Erwarteter Antrag der Kommission an die ECHA;
  • Pool 1 -ECHA-Artikel 69.2;
  • Pool 1 -Mitgliedstaaten.

 

Anhang II – Gruppen von Stoffen, die bewertet werden, mit einer Beschränkung als potenzieller Option für die regulatorische Verwaltung

 In Anhang II sind Stoffe, die mit Einschränkungen bewertet werden, als mögliche Option für die regulatorische Verwaltung aufgeführt. Bisher wurde noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Beschränkung vorbereitet wird oder wer das Dossier einreicht (ein Mitgliedstaat oder die ECHA im Namen der Kommission). Anhang II dient auch als Liste für die Behörden, um ihre Prioritäten für künftige Beschränkungsdossiers zu entwickeln. Ähnlich wie bei Pool 1 kann für einige (Gruppen von) Stoffen die Einstufung nach der CLP-Verordnung oder die SVHC-Identifizierung nach REACH die nächste regulatorische Maßnahme sein, auf die dann möglicherweise eine Einschränkung folgt.

 

Stoffe sind aus verschiedenen Gründen in Anhang II aufgeführt. Sie umfasst (Gruppen von) Stoffen, für die

– In der Bewertung des regulatorischen Bedarfs der ECHA wird eine Beschränkung als mögliche Option für das regulatorische Management vorgeschlagen.

– Die ECHA hat gemäß Artikel 69 Absatz 2 eine Beschränkung als regulatorische Folgemaßnahme ermittelt.

– Vorläufige Bewertungen der Mitgliedstaaten, der Kommission oder von Arbeitsgruppen, an denen die Mitgliedstaaten, die Kommission und die ECHA beteiligt sind, deuten darauf hin, dass eine Beschränkung möglicherweise eine angemessene Option für das regulatorische Management sein könnte.

– Überprüfungsberichte oder frühere Bewertungen deuten darauf hin, dass eine Überarbeitung einer Beschränkung erforderlich sein könnte (z. B. Blei in Bedarfsgegenständen; Nickel in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in direkten und längeren Kontakt mit der Haut zu kommen).

 


ECHA-Seite: Fortlaufende Liste der (Gruppen von) Stoffen, die zur Beschränkung bestimmt sind, Aktualisierung von Anhang I des Beschränkungsfahrplans im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit SWD(2022)128

Chemikalienmanagement: https://ekotox.de/chemikalien-management/

REACH-Konferenz 2024: https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2024/