Meldungen an die Giftnotrufzentralen (NTIC/PCN) müssen ab 1. Januar 2025 in einem harmonisierten Format erfolgen

Meldungen an die Giftnotrufzentralen (NTIC/PCN) müssen ab 1. Januar 2025 in einem harmonisierten Format erfolgen

Meldungen an die Giftnotrufzentralen (NTIC/PCN) müssen ab 1. Januar 2025 in einem harmonisierten Format erfolgen

Das Ende der Übergangsfrist für Meldungen an Giftnotrufzentralen rückt näher. Das bedeutet, dass alle Meldungen für gefährliche Gemische, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2025 in dem harmonisierten Format gemäß Anhang VIII der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) vorliegen müssen.

Die Übergangsfrist hat es den Unternehmen ermöglicht, ihre gefährlichen Gemische weiterhin nach nicht harmonisierten nationalen Anforderungen in Verkehr zu bringen. Ab dem 1. Januar 2025 entsprechen diese Einreichungen nicht mehr der CLP-Verordnung.

Wenn Unternehmen beabsichtigen, diese Gemische auch nach diesem Datum weiterhin in Verkehr zu bringen, müssen sie eine neue Meldung gemäß Anhang VIII einreichen und den individuellen Rezepturidentifikator (UFI) auf dem Etikett angeben. Die ECHA empfiehlt den Anmeldern, das ECHA-Einreichungsportal zu nutzen, um ihre Informationen im harmonisierten Format vorzubereiten und einzureichen.

Wenn Sie Hilfe benötigen, besuchen Sie die Support-Seite auf der Website des Giftnotrufzentrums oder wenden Sie sich an Ihren nationalen Helpdesk oder den ECHA-Helpdesk.