Neue CLP-Verordnung vs. Omnibus-Vereinfachungspaket – Anwendungsdaten

Neue CLP-Verordnung vs. Omnibus-Vereinfachungspaket – Anwendungsdaten

Neue CLP-Verordnung vs. Omnibus-Vereinfachungspaket – Anwendungsdaten

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung, die 2024 veröffentlicht wurde, ein Vereinfachungspaket vorgeschlagen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung und die Anwendungsdaten der geplanten Änderungen.

Im November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) geändert wurde. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor: neue Einstufungsregeln, neue Kennzeichnungsanforderungen, neue Vorschriften für Werbung und Fernverkauf sowie Anforderungen an Nachfüllstationen. Die meisten Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten CLP-Verordnung meldete die Industrie zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regeln. Hauptproblem war die Umsetzung der vorgeschriebenen Etikettenformate bei begrenztem Platz auf Etiketten oder Verpackungen – dies führte zu höheren Kosten und mehr Abfall. Zudem war es schwierig, sämtliche Gefahreninformationen in Werbematerialien unterzubringen, ohne die Verbraucher mit zu vielen Informationen zu überfordern.

Daher organisierte die Europäische Kommission Mitte 2025 ein Treffen zur Vereinfachung der CLP-Vorschriften mit dem Ziel, die Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Die Verhandlungen führten zur Veröffentlichung von Vereinfachungsvorschlägen, u. a.:

  • Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines digitalen Kontakts
  • Kennzeichnung: Wegfall von Mindestschriftgrößen und Formatierungsvorgaben, Beibehaltung der Pflicht zur „unverzüglichen“ Aktualisierung, Erleichterungen für kleine Verpackungen
  • Werbung muss künftig nur noch den Satz enthalten: „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“, statt der vollständigen Gefahrenhinweise gemäß CLP
  • Verlängerung von Übergangsfristen

 

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 hinsichtlich der Anwendungsdaten und Übergangsbestimmungen

Friständerungen gegenüber der Verordnung (EU) 2024/2865 umfassen:

  • Aufhebung von Artikel 1 Abs. (14), (26), (27) und Teilen von Anhang II ab dem 1. Juli 2026
  • Aufhebung von Artikel 1 Abs. (15c), Anhang II Punkte (2), (3) ab dem 1. Januar 2027
  • Einführung einer dritten Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2028 sowie Übertragung der Pflichten aus den aufgehobenen Bestimmungen
  • Einführung einer Übergangsfrist für den Abverkauf von Produkten mit „alter Kennzeichnung“

Änderung von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 – Inkrafttreten und Anwendung der Vorschriften:

Frist Nr. Anwendungsdatum Teil der Verordnung Inhalt
1 1. Juli 2026

 

[*Bis zum 30. Juni 2026 dürfen Produkte nach den „alten CLP-Regeln“ in Verkehr gebracht werden]

 

 

 

Art. 1, Abs. (3)(b)

 

Der Lieferant muss in der EU ansässig sein, auf dem Etikett genannt und konform sein
Art. 1, Abs. (4)–(7) Bewertung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen
Art. 1, Abs. (12)(a)

 

Zusätzliche Informationen dürfen auf dem Etikett angegeben werden (außer den bereits geregelten in Abs. 1, 2, 6–9)
Art. 1, Abs. (13) Kennzeichnung kleiner Verpackungen gemäß Abschnitt 1.5.1 von Anhang I

 

Art. 1, Abs. (15)(a), (b) Etiketten müssen fest angebracht und horizontal lesbar sein;

 

Aufklappetiketten gemäß Abschnitt 1.2.1.6 von Anhang I;

 

Digitale Etiketten müssen über ein fest angebrachtes Datenträgermedium mit dem Hinweis „Weitere Gefahreninformationen online“ erreichbar sein

Art. 1, Abs. (17), (18), (22), (23)

 

Verbindung zwischen physischer und digitaler Kennzeichnung;

 

Nachfüllstationen nur unter den Bedingungen von Anhang II erlaubt;

 

Meldepflicht gegenüber der Agentur;

 

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Anhang I Punkte (4), (8), (10), (11) Elemente für Aufklappetiketten;

 

Etiketten für <10 ml Verpackungen;

 

Elemente, die nur digital angezeigt werden dürfen

Anhang II Punkt (1) Abgabe über Nachfüllstationen
2 1. Januar 2027

 

[*Bis 31. Dezember 2026 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, sofern sie nicht unter die ab 1. Juli 2026 geltenden Änderungen fallen]

 

 

 

Art. 1, Abs. (1), (9)

 

Verpflichtung für nachgeschaltete Anwender, Importeure und Händler zur PCN-Meldung
Art. 1, Abs. (24)(b), (d)

 

Meldung an Giftinformationszentren durch Händler, die gefährliche Gemische umetikettieren oder umverpacken
Anhang IV PCN-Meldung – neue Pflicht für Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler
3 1. Januar 2028

 

[*Bis 31. Dezember 2027 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, außer sie fallen unter Änderungen ab 1. Juli 2026 oder 1. Januar 2027]

 

 

Art. 1, Abs. (14), (15)(c), (26), (27)

 

Aktualisierungsfristen für Etiketteninformationen;

 

Format gemäß Anhang I;

 

Werbung für gefährliche Stoffe oder Gemische;

 

Fernabsatzangebote und Kennzeichnungselemente

Anhang I Punkte (2), (3)

 

Mindestabmessungen für Etiketten und Piktogramme;

 

Mindestschriftgrößen;

 

Layoutmerkmale (Farbe, Abstand, Schriftart)

Anhang II Punkt (2) Etikettenelemente für vorgemischten Zement und Beton;

 

Kennzeichnung an Abfüllstationen

 

Übergangsfristen für Lagerabverkäufe:

Stoffe und Gemische, die nach Inkrafttreten des Omnibus in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu 35 Monate mit dem „alten Etikett“ auf dem Markt bleiben.

Wirksamkeit zusätzlicher Bestimmungen:

Bestimmungen zur Einführung des „digitalen Kontakts“ treten 36 Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung in Kraft.

Link: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/simplification-certain-requirements-and-procedures-chemical-products_en

Omnibus-Paket für Einfachheit bei Chemikalienvorschriften:https://ekotox.de/news/omnibus-paket-fur-einfachheit-bei-chemikalienvorschriften/
Änderungen der Anhänge der Kosmetikverordnung: https://ekotox.de/news/anderungen-der-anhange-der-kosmetikverordnung/