Kennzeichnung gemäß CLPCompliance-Fristen (übergangsweise)Allgemeine Anforderungen an die KennzeichnungAnforderungen an die digitale EtikettierungNeue Gefahrenklassen in der aktualisierten CLP-VerordnungEinstufungsansatz für komplexe StoffeAllgemeine Pflichten von HändlernSchätzungen der akuten Toxizität (ATE)Anforderungen an die Niederlassung von Lieferanten gemäß der CLP-VerordnungAnforderungen an den Fernabsatz nach der CLP-Verordnung
Die Anforderung, Gefahrenhinweise in Werbung aufzunehmen, ist seit dem 1. Juni 2015 nach Artikel 48 der CLP-Verordnung verpflichtend.
Neue Änderungen der Verordnung (z.B. durch die ATP – Adaptations to Technical Progress) können Änderungen oder strengere Anforderungen mit sich bringen, daher ist es immer ratsam, die neuesten Aktualisierungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) oder der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Jede Werbung für einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch muss Folgendes enthalten:
- Gefahren-Piktogramme
- Signalwörter (z. B. “Gefahr” oder “Warnung”)
- Gefahrenhinweise
- Ergänzende EUH-Erklärungen (falls zutreffend)
- Diese Anforderungen gelten immer dann, wenn ein Produkt beworben wird, auch wenn eine Direktkaufoption nicht enthalten ist.
- Bei Werbung, die sich an die breite Öffentlichkeit richtet, muss zusätzlich die folgende Aussage enthalten sein:
“Befolgen Sie immer die Angaben auf dem Produktetikett.”.
2. Verbotene Behauptungen in der Werbung
Die Werbung darf keine irreführenden Aussagen enthalten , die der Gefahreneinstufung des Produkts widersprechen. Zu den verbotenen Behauptungen gehören:
- “Ungiftig”
- “Nicht schädlich”
- “Nicht umweltschädlich”
- “Ökologisch”
- Jede Aussage, die impliziert, dass das Produkt trotz seiner Gefahreneinstufung sicher ist
Diese Regel verhindert Greenwashing und stellt sicher, dass die Verbraucher nicht über potenzielle Risiken in die Irre geführt werden.
3. Sonderregelungen für Fernabsatz- und Online-Verkäufe
- Online-Anzeigen, die Kaufoptionen enthalten, müssen vor dem Kauf alle Label-Elemente enthalten.
- Dazu gehört die Anzeige:
- Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise in sichtbarer Weise.
- Die Compliance-Verpflichtungen erstrecken sich auch auf Online-Marktplätze, die den Verkauf von Gefahrstoffen erleichtern.
4. Ausnahmen für nicht-visuelle Werbung
- Wenn eine Werbung nicht visuell ist (z. B. Radiowerbung), können Gefahrenpiktogramme und Signalwörter weggelassen werden.
- Gefahrenhinweise und Sicherheitswarnungen müssen jedoch weiterhin mündlich kommuniziert werden.