Der Inhalt eines SDB – Verantwortung
Die Ekotox-Zentren sind bereit, Sie bei der Einhaltung von REACH, CLP und anderen Bereichen des EU-Chemikalienrechts zu unterstützen und zu beraten.
E-Mail: ekotox(at)ekotox.eu; Tel: +421 2 45943712
Die anfängliche Verantwortung für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts liegt beim Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter, der die Verwendungen des Stoffs oder Gemischs so weit wie möglich vorhersehen sollte.
Auch die nachgeschalteten Akteure in der Lieferkette sollten ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wobei sie sich auf die von ihren Lieferanten bereitgestellten Informationen stützen, diese auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und sie ergänzen, um den spezifischen Bedürfnissen ihrer Kunden gerecht zu werden.
Bei einer Lieferkette gelten die Anforderungen der REACH-Verordnung in Bezug auf die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern auf jeder Stufe der Lieferkette.
In allen Fällen sind die Lieferanten eines Stoffes oder eines Gemisches, für den ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, für dessen Inhalt verantwortlich, auch wenn sie das Sicherheitsdatenblatt nicht selbst erstellt haben. In solchen Fällen sind die von ihren Lieferanten bereitgestellten Informationen eindeutig eine nützliche und relevante Informationsquelle, die sie bei der Erstellung ihrer eigenen Sicherheitsdatenblätter nutzen können.
Sie sind jedoch weiterhin für die Richtigkeit der Informationen in den von ihnen bereitgestellten Sicherheitsdatenblättern verantwortlich (dies gilt auch für SDB, die in anderen Sprachen als der ursprünglichen Sprache der Zusammenstellung verteilt werden).
Der Text der Revision des Anhangs II legt in Punkt 0.2.3 fest, dass: „[…] Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die spezifischen Bedürfnisse und Kenntnisse der Verwender zu berücksichtigen hat, soweit diese bekannt sind. Die Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen eine angemessene Schulung, einschließlich Auffrischungsschulungen, erhalten haben.“
ACHTUNG!
Format und Inhalt der Sicherheitsdatenblätter sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt. Die letzte Änderung erfolgte am 1.6.2015 durch die Verordnung Nr. 830/2015/EG, und Sicherheitsdatenblätter, die vor dem 1.6.2015 erstellt wurden, müssen bis spätestens 31.5.2017 den Anforderungen entsprechen.
Die Einstufung in den Sicherheitsdatenblättern entspricht ab 1.6.2015 der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008/ES. In den Fällen, in denen das Gemisch vor diesem Datum eingestuft und auf den Markt gebracht wurde, gilt die Ausnahme für die Neueinstufung bis zum 1. Juni 2017.
Ein weiterer Grund für die Überarbeitung des SDB ist die Aktualisierung der CLP-Verordnung (ATE) Nr. 918/2016/EG vom 19.5.2016, in der z. B. einige Gefahrensätze (H) geändert wurden. Diese Verordnung muss spätestens ab dem 1.2.2018 befolgt werden.
- Safety Data Sheet – Definition
- Why is SDS needed?
- For which substance or mixture?
- Format of safety data sheet
- Update of safety data sheet
- Labels design
- How will CLP affect the SDS?
- Content of safety data sheet
- The content of an SDS – Responsibility
- Who should compile an safety data sheet (SDS)
- SDS and label