Auf der Sitzung nahm der Ausschuss 3 Stellungnahmen zu Wirkstoffen an:
- Die Verwendung von Methylendithiocyanat in Schleimbekämpfungsmitteln (PT12) wurde nicht befürwortet, da es ein unannehmbares Risiko für die Umwelt darstellt, dessen Auswirkungen nicht gemindert werden können. Die Substanz wird in der Papierherstellung häufig verwendet, um das Wachstum von Schleim zu verhindern oder zu kontrollieren.
- Die Zulassung von (13Z) -Hexadec-13-en-11-yn-1-yl Acetat in Gruppe 19 (PT19), einem Pheromon, das zur Abwehr oder Anlockung von Schadorganismen (Wirbellose und Wirbeltiere) verwendet wird, wurde befürwortet.
- Hinsichtlich der Erneuerung der Verwendung von Propiconazol in Holzschutzmitteln (PT8) kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass es als Reproduktionstoxikum und endokriner Disruptor die Ausschlusskriterien erfüllt. Die Europäische Kommission wird weitere Maßnahmen ergreifen, um mehr Informationen über die Abweichung von den Ausschlusskriterien zu erhalten, insbesondere über geeignete und ausreichende Alternativen für verschiedene Verwendungsklassen.
Darüber hinaus nahm der Ausschuss die folgenden vier positiven Stellungnahmen zu Unionszulassungen an:
- Propan-1-ol – PT1
- Propan-2-ol – PT2 und PT4
- L-(+) Milchsäure – PT2
- Aktives Chlor, das aus Natriumhypochlorit freigesetzt wird – PT2
Eine Stellungnahme der Union zur Zulassung von aktivem Chlor, das aus Natriumhypochlorit freigesetzt wird, wurde vertagt und wird in einem schriftlichen Verfahren angenommen werden.
Nun wird die Europäische Kommission gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten die endgültige Entscheidung über die Zulassung von Wirkstoffen und über die Unionszulassung von Biozid-Produktfamilien treffen.
Unternehmer, die die in den oben genannten Produktgruppen aufgeführten Stoffe verwenden, müssen nach ihrer offiziellen Zulassung eine Registrierung in europäischen Verfahren beantragen, um die Produkte auf dem Markt zu halten.