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Biozid-Produkte

Wir bieten Vorbereitung aller erforderlichen Dokumente zur vollständigen Registrierung von Biozid-Produkten und im MRP-Verfahren (Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von
Zulassungen) und Hilfe die Antragstellung und sachliche Begleitung des gesamten Verfahrens bis zur Erlangung der erforderlichen Zulassung für Inverkehrbringen nach dem europäischen Verfahren.

Wir bieten Vorbereitung aller erforderlichen Dokumente zur vollständigen Registrierung von Biozidprodukten und im MRP-Verfahren (Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen) und Hilfe die Antragstellung und sachliche Begleitung des gesamten Verfahrens bis zur Erlangung der erforderlichen Zulassung für Inverkehrbringen nach dem europäischen Verfahren.

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Biozidprodukte und Wirkstoffe sind von der Biozidprodukt-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 streng geregelt:

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

Ziel der Verordnung über Biozidprodukte ist es, die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Biozidprodukten zu vereinfachen, die Funktionsweise des Markts für Biozidprodukte in der EU zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Gesundheit von Menschen, Tier und Umwelt zu gewährleisten.

Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren, die in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten oder erzeugen bzw. daraus bestehen.

Die Zulassung von Biozidprodukten verläuft in zwei gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten. Ein Biozidprodukt kann nur zugelassen werden, wenn der darin enthaltene Wirkstoff genehmigt ist.

Unionszulassung

Bei der Unionszulassung handelt es sich um ein neues Verfahren, das mit Inkrafttreten der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 01.09.2013 eingeführt wurde. Die in diesem Verfahren erteilte Unionszulassung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, in der gesamten Europäischen Union.

Nationale Zulassung und gegenseitige Anerkennung

Beim Nationalen Zulassungsverfahren erfolgt die Zulassung eins Produkts, die ausschließlich im jeweiligen Land der Einreichung vermarktet wird.

Möchte ein Unternehmen das Produkt in mehreren Ländern in Verkehr bringen, kann es die gegenseitige Anerkennung für die Zulassung des Produkts beantragen.

Vereinfachte Zulassung

Produkte, die bestimmte in der Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen (im Kapitel 5, in den Artikeln 25 bis 28 der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012) – keine besorgniserregenden Stoffe enthalten – können über ein vereinfachtes Verfahren zugelassen werden.

Begriffsbestimmungen gemäß Biozidprodukt-Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Biozidprodukt

Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt.

Behandelte Waren

Wirkstoff

Insgesamt werden 22 Produktarten (PT) unterschieden.

Desinfektionsmittel

Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

Schutzmittel

Sofern nicht anders angegeben umfassen diese Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.

Schädlingsbekämpfungsmittel

Sonstige Biozidprodukte

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