Einstufung von gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen
Zu den neuesten Änderungen gehören:
REGULATION (EC) No 1272/2008 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 16 December 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
COMMISSION REGULATION (EU) No 618/2012 vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
Die neue EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die so genannte CLP Regulation (EC) No 1272/2008 ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Verordnung ist ein direkt anwendbares Instrument der EU-Gesetzgebung, mit dem eine Phase des schrittweisen Übergangs zu einem neuen System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeleitet wurde:
Übergangsbestimmungen
- Bis zum 1. Dezember 2010 sind Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
- Bis zum 1. Juni 2015 sind Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
- Vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 sind Stoffe sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der vorliegenden Verordnung einzustufen. Sie sind gemäß dieser
- Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.
- Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 1. Dezember 2012 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
- Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
- Bis zum 1. Dezember 2011 kann ein Mitgliedstaat eine bestehende und strengere Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen beibehalten, die in Anhang VI Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind
Inkrafttreten
Die Titel II, III und IV gelten in Bezug auf Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und in Bezug auf Gemische ab dem 1. Juni 2015.
Die CLP-Verordnung wurde geändert durch Commission Regulation (EC) 790/2009 (.pdf – 8,42 Mb) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt: aktualisierter Text von Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung in der 30. und 31.
- COMMISSION DIRECTIVE 2009/2/EC vom 15. Januar 2009 zur 31. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
- COMMISSION DIRECTIVE 2008/58/EC vom 21. August 2008 zur 30. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.
Leitlinien zur CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung basiert auf dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) und setzt die Bestimmungen des GHS in das EU-Rechtssystem um. Die Leitlinien zur CLP-Verordnung enthalten Informationen darüber, wie die durch die CLP-Verordnung auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden können.
Þ Introductory Guidance on the CLP Regulation
Das Dokument bietet eine Anleitung zu den grundlegenden Prinzipien und Verfahren, die in der CLP-Verordnung festgelegt sind. Es richtet sich in erster Linie an Lieferanten (für Lieferanten von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) und an die Hersteller oder Importeure bestimmter spezifischer Erzeugnisse, nachgeschaltete Anwender, Händler), die über Grundkenntnisse des derzeitigen Systems der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verfügen.
Þ Guidance on the Application of the CLP Criteria
Ziel dieses Dokuments ist es, detaillierte Leitlinien für die Anwendung der CLP-Kriterien für physikalische, gesundheitliche und ökologische Gefahren bereitzustellen.
Diese Leitlinien wurden entwickelt, um in erster Linie Hersteller oder Importeure bei der Anwendung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien zu unterstützen, und sie enthalten auch praktische Beispiele. Sie gelten auch als Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Dienststellen der Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf ihrer Website ein Dokument veröffentlicht: Questions & Answers on Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures