Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von PFAS in Löschschäumen veröffentlicht. Die Verordnung sieht Übergangsfristen vor, legt zusätzliche Verpflichtungen für Anwender von Schäumen und Feuerlöschern fest und führt neue Kennzeichnungsanforderungen für Schäume, Feuerlöscher und Abwässer ein.
Am 3. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2025/1988, mit der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert wird, um die Verwendung von PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Löschschäumen zu beschränken.
Gemäß der Verordnung dürfen PFAS ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 1 mg/l in Löschschäumen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung (ab dem 23. Oktober 2025) in Kraft und enthält Übergangsfristen zwischen 12 Monaten und 10 Jahren – je nach Verwendungszweck.
Anwendungsfristen:
bis 23. Oktober 2026 – für Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern;
bis 23. April 2027 – für alkoholbeständige Schäume in tragbaren Feuerlöschern, Schulungs- und Testeinsätze sowie Feuerwehreinheiten;
bis 23. Oktober 2035 – für Löschschäume, die im militärischen oder zivilen Bereich eingesetzt werden;
bis 31. Dezember 2030 – für tragbare Feuerlöscher.
Pflichten der Anwender:
Ab dem 23. Oktober 2026 müssen Anwender, die Schäume oder Feuerlöscher mit PFAS ≥ 1 mg/l verwenden:
die Bedingungen der Verordnung erfüllen,
Schäume nur zur Bekämpfung von Bränden mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwenden,
Emissionen und indirekte Exposition auf ein Minimum reduzieren,
eine selektive Sammlung von Schäumen, Abfällen und Abwässern sicherstellen,
einen Managementplan für PFAS-haltige Schäume und Feuerlöscher entwickeln,
eine Risikobewertung durchführen.
Der Managementplan muss jährlich überprüft und mindestens 15 Jahre lang aufbewahrt werden, um den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt zu werden.
Zusätzliche Kennzeichnung:
Feuerlöscher und Schäume mit PFAS müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten gekennzeichnet werden, in denen sie in Verkehr gebracht werden, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten besteht.
Alle Schäume, Feuerlöscher und Abwässer müssen den Hinweis tragen: ‚ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration größer/gleich 1 mg/l für die Summe aller PFAS‘. Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft sein.
Nächste Schritte:
Die Europäische Kommission plant die Entwicklung einer einheitlichen Verordnung für alle PFAS-Verwendungen, mit Ausnahme derjenigen in Löschschäumen.
Aufgrund von Berichten über mögliche Auswirkungen der Einnahme von Paracetamol durch schwangere Frauen und das Risiko von Autismus und ADHS bei Kindern veröffentlichte die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) eine offizielle Erklärung, in der bestätigt wird, dass Paracetamol sicher ist.
Im August 2025 wurde eine Veröffentlichung bekannt, die einen möglichen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Paracetamol während der Schwangerschaft und neuroentwicklungsbedingten Störungen wie ADHS und Autismus bei Kindern nahelegte. Die Veröffentlichung untersuchte den potenziellen Zusammenhang zwischen der Anwendung von Paracetamol und dem Risiko von Autismus bei Kindern, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beweise keinen ursächlichen Zusammenhang belegen.
Aufgrund wachsender gesellschaftlicher Besorgnis veröffentlichte die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) eine Erklärung, die die Sicherheit der Anwendung von Paracetamol bei schwangeren Frauen bestätigt und betont, dass es keine Hinweise auf mögliche neuroentwicklungsbedingte Störungen gibt.
Historischer Überblick und Literaturbewertung:
Im Jahr 2019 bewertete der Ausschuss für Risikobewertung der EMA mögliche negative Auswirkungen von Paracetamol auf das Harnsystem, das Fortpflanzungssystem und die Gehirnentwicklung. Die Beweise wurden als nicht schlüssig eingestuft, dennoch wurden Aktualisierungen der Produktinformationen empfohlen.
Im Jahr 2022 überprüfte die britische Arzneimittelkommission den Einsatz von Medikamenten bei schwangeren Frauen, einschließlich Paracetamol. Sie stellte fest, dass keine Änderungen oder Einschränkungen der Verwendung erforderlich sind, fügte jedoch eine Warnung bezüglich Ibuprofen hinzu, das aufgrund des Risikos von Herz- und Nierenstörungen bei Kindern nicht verwendet werden sollte.
Im Jahr 2024 wurde eine Analyse von Geburten und Daten aus Registern von 2,4 Millionen in Schweden geborenen Kindern durchgeführt, von denen über 180.000 Paracetamol ausgesetzt waren. Es wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass die Einnahme während der Schwangerschaft das Autismusrisiko erhöht.
Im Februar 2025 wurde eine globale Überprüfung von Patienten mit diagnostiziertem ADHS oder Autismus durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass kein Grund zur Besorgnis besteht.
Die OECD hat einen Leitfaden entwickelt, der die Regeln für Zusammenarbeit, Datenaustausch und geistiges Eigentum für die chemische Industrie und Chemikalienbetreiber festlegt. Der Leitfaden kann Interessengruppen helfen, Daten gemeinsam vorzubereiten und einzureichen, Tierversuche zu reduzieren und Kosten zu senken.
Am 25. September 2025 veröffentlichte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den „Best Practice Guide on Chemical Data Sharing Between Companies“, der die Regeln für die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über chemische Sicherheit und Risiken des geistigen Eigentums festlegt.
Der Leitfaden beschreibt Fallmodelle für die gemeinsame Datenerstellung, die Kostenteilung bei behördlichen Meldungen und Musterverträge zwischen kooperierenden Unternehmen. Das Dokument zeigt auf, wie Tierversuche oder doppelte Tests vermieden werden können.
Der Leitfaden befasst sich mit dem Datenaustausch im Zusammenhang mit der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und nichtregulatorischen Anforderungen. Er konzentriert sich auf Vorschriften zur Verwaltung von Industrie- und Verbraucherchemikalien, nicht jedoch auf andere Bereiche wie Pharmazeutika, Pestizide, Biozide, Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittelzusatzstoffe, Verpackungen oder Tierarzneimittel.
Der Inhalt beschreibt zwei Hauptszenarien in Bezug auf Dateneigentum und Nutzungsrechte:
Szenario 1: Eine Partei ist gesetzlich verpflichtet, die Daten zu besitzen, darauf zuzugreifen, sich darauf zu beziehen (z. B. vollständiger Studienbericht) oder sie zu verwenden (einschließlich Studienzusammenfassungen). • Szenario 2: Eine Partei ist nicht gesetzlich verpflichtet, Daten zu besitzen, darauf zuzugreifen, sich darauf zu beziehen oder sie zu verwenden.
Der Leitfaden kann Unternehmen helfen, die Bedingungen für die Zusammenarbeit bei der Registrierung von Stoffen im Rahmen von REACH oder bei der Erfüllung von EU-Vorschriften festzulegen. Dies kann die Kosten für die Registrierung und die Einhaltung von Vorschriften verringern sowie die Sicherheit und Transparenz der Lieferkette erhöhen.
Das OECD-Dokument befasst sich auch mit Fragen des geistigen Eigentums, einschließlich Datenbesitz und Vertraulichkeit.
Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung bereits zum zweiten Mal in Folge zu verschieben. Die Frist wurde bereits von 2024 auf Dezember 2025 verschoben. Die Kommission erwägt zudem die Möglichkeit einer „Vereinfachung“ der Vorschriften in der Zukunft.
Im Jahr 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) eingeführt, um zu verhindern, dass Waren, die zur globalen Entwaldung beitragen, auf den EU-Markt gelangen oder aus der Union exportiert werden. Die Verordnung verpflichtet dazu, nachzuweisen, dass Palmöl oder andere im Rechtsakt aufgeführte Rohstoffe nicht aus abgeholzten Gebieten stammen und daher in den EU-Ländern verkauft und verwendet werden dürfen.
Der Nachweis der Herkunft des Produkts und die Erstellung der entsprechenden Dokumentation entlang der gesamten Lieferkette erwiesen sich als schwierig, weshalb beschlossen wurde, die Vorschriften von 2024 auf Ende 2025 zu verschieben.
Im September dieses Jahres berichtete die Europäische Kommission nach Abschluss der Handelsverhandlungen mit Indonesien – einem wichtigen Akteur auf dem Palmölmarkt – über operative Schwierigkeiten beim Erhalt geeigneter Informationen in der Lieferkette sowie über zunehmende Bürokratie. Die EU-Umweltkommissarin Jessica Rosswall kündigte in einem Schreiben an, dass sie beabsichtige, das Inkrafttreten der Vorschriften um ein weiteres Jahr, also bis Ende 2026, zu verschieben, was mit großer Zustimmung aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde in Bezug auf das Schreiben vorgeschlagen, „die Tür für eine spätere Vereinfachung der Vorschriften offenzuhalten“.
Was bedeutet das?
Es lohnt sich, die Entscheidungen über die Verschiebung der EUDR aufmerksam zu verfolgen. Sollte die Frist um ein weiteres Jahr verschoben werden, kann die Datenerhebung entlang der gesamten Lieferkette aufgeschoben werden, während man auf Informationen über mögliche Vereinfachungen wartet. Dies wird die Bürokratie im Unternehmen verringern und die potenziellen Kosten minimieren.
Seit September 2025 gilt ein neues GHS-System, das harmonisierte Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe und Gemische enthält.
Das GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) ist ein von den Vereinten Nationen entwickelter Standard zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe. Dieses System stellt harmonisierte Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach Gesundheits-, Umwelt- und physikalischen Gefahren sowie harmonisierte Elemente der Gefahrenkommunikation, einschließlich Kennzeichnungsanforderungen, bereit.
Das globale GHS dient als Grundlage für die Entwicklung internationaler und nationaler Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter und ist zudem der Ausgangspunkt für die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP).
Im Dezember 2024 nahmen die Vereinten Nationen die 11. Überarbeitung des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) an, das seit September 2025 weltweit gilt.
Die Version 11 des GHS führt ein:
Bestimmungen, die die Kriterien für die Einstufung von Aerosolen und Druckgasen weiter präzisieren (Kapitel 2.3);
neue Leitlinien für die Einstufung der Hautsensibilisierung unter Verwendung tierfreier Methoden (Kapitel 3.4);
die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische, die zur globalen Erwärmung beitragen (Kapitel 4.2);
einen neuen Abschnitt in Anhang 11 mit Leitlinien zur Identifizierung einfacher Erstickungsmittel.
Was bedeutet das?
Bei der Zusammenarbeit mit Nicht-EU- oder GHS-Betreibern sollte die Aktualisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien berücksichtigt werden.
REACH-Konferenz 2025 – Katowice/Chorzów, 22.–23. September
Vom 22. bis 23. September 2025 findet die REACH-Konferenz 2025 statt – die wichtigste Branchenveranstaltung in Polen, die sich mit den Chemikalienvorschriften in der Europäischen Union und weltweit befasst. Dies ist eine einzigartige Gelegenheit, mit Experten, Regulierungsbehörden, Vertretern der größten Chemieunternehmen und Branchenverbände sowie Praktikern aus dem KMU-Sektor zusammenzutreffen. In diesem Jahr wird das Konferenzprogramm durch Vorträge von vier Vertretern der Europäischen Kommission sowie einem Sprecher des Europäischen Parlaments bereichert.
An zwei intensiven Tagen lernen Sie über:
Bevorstehende Änderungen des EU-Chemikalienrechts – einschließlich der Überarbeitung der REACH-Verordnung, neuer Verpflichtungen gemäß CLP und PFAS-Beschränkungen.
Die Perspektive der EU-Institutionen – bis zu vier Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter des Europäischen Parlaments werden Pläne und Richtungen für Gesetzesänderungen vorstellen.
GPSR und der Europäische Digitale Produktpass – DIGITALEUROPE wird die Schlüsselaspekte der neuen digitalen Regulierungsinstrumente vorstellen, die für den gesamten EU-Produktmarkt von großer Bedeutung sein werden.
Stimmen von Industrie- und Handelsverbänden – Cosmetics Europe, A.I.S.E., DUCC, Fecc, BASF, ExxonMobil und anderen – werden Erfahrungen und praktische Herausforderungen austauschen.
Umsetzung der neuen Chemikaliengesetzgebung in der Ukraine – Expertengremium der Ekotox-Zentren.
Diskussion über die Unternehmensrealität – insbesondere aus der Perspektive kleiner und mittlerer Unternehmen.
Die Konferenz besteht nicht nur aus Vorträgen, sondern auch aus Podiumsdiskussionen, Fragerunden, Networking-Möglichkeiten und einem abendlichen Abendessen, das den Erfahrungsaustausch in einem weniger formellen Rahmen fördert.
Die Veranstaltung zieht Teilnehmer aus ganz Europa an – Vertreter aus bis zu 20 Ländern, darunter 35 Vertreter nationaler Behörden und Aufsichtsbehörden. Die Teilnahme ist sowohl persönlich in Katowice/Chorzów als auch online möglich.
Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, aktuelles Wissen zu erwerben, Fragen an Experten zu stellen und Ihr Unternehmen auf die anstehenden Änderungen im Chemikalienrecht vorzubereiten.
Neue Expositionsgrenzwerte für Chemikalien (CMRD) Die Europäische Kommission hat die sechste Überarbeitung der CMRD-Richtlinie vorgeschlagen, mit der die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stoffe wie Kobalt, PAK und 1,4-Dioxan aktualisiert werden. Die Änderungen bedeuten die Notwendigkeit einer Überprüfung der Arbeitsplätze, zusätzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz und die Aktualisierung von Abschnitt 8 der Sicherheitsdatenblätter.
Vorschlag zur Identifizierung von 3 neuen Stoffen als SVHC Die ECHA plant, drei besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in die Kandidatenliste aufzunehmen: n-Hexan, Bisphenol F und fluoriertes Bisphenol. Dies impliziert unter anderem die Verpflichtung, die Kunden über das Vorhandensein dieser Stoffe in Erzeugnissen und mögliche Meldungen an die SCIP-Datenbank zu informieren.
Überprüfung der Unternehmensgröße in REACH-IT Die ECHA überprüft aktiv die Richtigkeit der Deklarationen zum KMU-Status bei der Registrierung von Stoffen. Bei fehlerhaften Angaben kann eine Verwaltungsgebühr von bis zu 19.900 Euro anfallen. Unternehmen sollten ihre Angaben im REACH-IT-System überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Titandioxid (TiO₂) – Nichtigerklärung der Einstufung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichtigerklärung der Einstufung von TiO₂ als “möglicherweise krebserzeugend durch Inhalation” bestätigt. Der Stoff ist nach wie vor weit verbreitet, während die Forschung zu seiner Sicherheit – insbesondere in Bezug auf Nanopartikel – fortgesetzt wird.
EKOTOX CENTERS – eine Beratungsgruppe, die sich hauptsächlich mit den gesetzlichen Anforderungen auf dem EU-Markt für Produkte (Produkte), Gemische und Chemikalien, Gefahren- und Risikobewertung befasst. Wir decken ein breites Spektrum an regulatorischen Bereichen ab, um unseren Kunden zu helfen, die spezifischen Anforderungen ihrer Produkte auf dem EU-Markt zu erfüllen.
EKOTOX ZENTREN:
Ekotox Hungary Kft., HUNGARY
CENTRUL EKOTOX S.R.L., RUMÄNIEN
Centrum Ekototoxicologiczne Sp. z o.o., POLEN
Ökotoxikologisches Zentrum CZ s.r.o., TSCHECHISCHE REPUBLIK
“ЕКОТОКС ЦЕНТР УКРАЇНА”, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE
Die Europäische Kommission erwägt, Beschränkungen für Chrom(VI)-Stoffe im Rahmen der REACH-Verordnung einzuführen, um den Regulierungsprozess zu straffen und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen das derzeitige Zulassungssystem ersetzen, alle wichtigen Chrom(VI)-Verbindungen abdecken und bis spätestens 2027 verabschiedet werden.
Die Europäische Kommission bereitet Beschränkungen für die Verwendung von Chrom(VI)-Stoffen im Rahmen von REACH vor. Ein in Form von Fragen und Antworten vorgelegtes Dokument erläutert die Beweggründe, den Zeitplan und den geplanten Umfang der Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz verbessern und gleichzeitig den Regulierungsprozess vereinfachen sollen.
Das derzeitige Zulassungssystem für Chrom(VI)-Stoffe verursacht erhebliche Verzögerungen und belastet sowohl die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als auch die Europäische Kommission übermäßig. Dies erschwert die Erreichung des Hauptziels der REACH-Verordnung – den schrittweisen Ersatz besonders besorgniserregender Stoffe durch sicherere Alternativen. Als Reaktion auf diese Herausforderungen hat die ECHA ein Anhang-XV-Dossier erstellt, das im April 2025 veröffentlicht wurde. Die endgültige Annahme der Beschränkung wird bis 2027 erwartet.
Der geplante Beschränkungsumfang wird alle wichtigen Chrom(VI)-Stoffe, die in Anhang XIV von REACH aufgeführt sind, sowie Bariumchromat umfassen, um zu verhindern, dass verbotene Stoffe durch andere, ebenso gefährliche ersetzt werden. Nach dem Vorschlag der Kommission wird das Inkrafttreten der neuen Vorschriften mit der gleichzeitigen Streichung der Chrom(VI)-Stoffe aus Anhang XIV und deren Aufnahme in Anhang XVII verbunden, um eine Regulierungslücke zu vermeiden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Zulassungen bis zum Inkrafttreten der neuen Beschränkungen gültig bleiben. Es wird auch die Einführung einer Übergangsfrist und eines speziellen Anpassungssystems erwogen, das den Zulassungsinhabern die Anpassung an die neuen
Vorschriften ermöglicht. Gleichzeitig werden Anträge für andere Stoffe als Chrom(VI) Vorrang haben, während der Zulassungsprozess für Chrom(VI) schrittweise eingestellt wird.
Die ECHA hat einen aktualisierten Vorschlag zur Beschränkung der Verwendung von PFAS veröffentlicht, der von fünf Mitgliedstaaten auf der Grundlage von über 5600 Stellungnahmen aus den im Jahr 2023 durchgeführten Konsultationen erarbeitet wurde. Das Dokument umfasst neue Sektoren sowie alternative Beschränkungsoptionen, und die endgültige Entscheidung wird von der Europäischen Kommission nach Bewertung durch die ECHA-Ausschüsse getroffen.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat einen aktualisierten Vorschlag zur Beschränkung von per- und polyfluoralkylierten Substanzen (PFAS) im Rahmen von REACH veröffentlicht. Die Aktualisierung erfolgte, nachdem Behörden aus Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden mehr als 5600 wissenschaftliche und technische Kommentare aus der öffentlichen Konsultation 2023 ausgewertet hatten.
Das aktualisierte Hintergrunddokument (Background Document) enthält neue Bewertungen für acht zusätzliche Sektoren, darunter Druck, Dichtungen, Maschinen, medizinische Anwendungen, militärische Anwendungen, Sprengstoffe, technische Textilien und breitere industrielle Anwendungen. Das Dokument untersucht auch alternative Beschränkungsoptionen, die die Fortsetzung bestimmter PFAS-Anwendungen unter strengen Bedingungen ermöglichen würden, sofern die Risiken wirksam kontrolliert werden können.
Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) bewerten derzeit den aktualisierten Vorschlag. Ihre Stellungnahmen werden der Europäischen Kommission als Leitlinie dienen, die die endgültige Entscheidung in Konsultation mit den EU-Mitgliedstaaten treffen wird.
Ziel des Vorschlags ist es, die PFAS-Emissionen erheblich zu reduzieren und sicherere Produkte und Prozesse sowohl für die Menschen als auch für die Umwelt zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission erhöht die Gebühren für Biozidprodukte und für die Registrierung von Stoffen gemäß REACH. Auch die Methode zur Überprüfung der Unternehmensgröße wird geändert – diese wird künftig für 3 Jahre gültig sein.
Die Europäische Kommission hat zwei Vorschläge zur Erhöhung der von Unternehmen an die Europäische Chemikalienagentur zu zahlenden Gebühren vorgelegt: für Biozidprodukte und für die Registrierung von Stoffen gemäß REACH. Die Gebührenerhöhung wird offiziell mit der Berücksichtigung der Inflationsrate für die Jahre 2021–2023 begründet, inoffiziell geht es jedoch auch darum zu prüfen, ob KMU tatsächlich die Voraussetzungen für ermäßigte Gebühren erfüllen.
Biozide:
Die Erhöhung der Gebühren für Biozidprodukte wurde mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) 2025/1490 vom 24. Juli 2025 veröffentlicht. Sie sieht eine Erhöhung der Gebühren um 19,5 % vor. Die Verordnung tritt am 14. August 2025 in Kraft.
Die Erhöhung der REACH-Registrierungsgebühren befindet sich noch im Entwurfsstadium und wartet auf den offiziellen Text und die Genehmigung. Die Änderung sieht Folgendes vor:
Berücksichtigung einer Inflationsrate von 19,5 %
Änderung des Verfahrens zur Überprüfung der Unternehmensgröße
Unternehmen müssen spätestens 2 Monate vor Einreichung des Registrierungsantrags eine Bestätigung des KMU-Status beantragen. Die Bestätigung gilt nur für 3 Jahre. Eine Verlängerung oder Erneuerung erfolgt durch eine eigenständige Erklärung, die vom Unternehmer unterzeichnet wird. Hinweis: Wenn die ECHA feststellt, dass ein Unternehmen die KMU-Kriterien nicht erfüllt, wird eine Gebühr für den Überprüfungsprozess der Unternehmensgröße erhoben. Die neuen Regeln gelten nicht rückwirkend – d. h. Unternehmen, die sich bereits im Registrierungsprozess befinden, sind nicht von den neuen Anforderungen zur Größenprüfung betroffen.
Verlängerter Vorbereitungszeitraum für die Stoffregistrierung sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beantragung und Erneuerung der Größenbestätigung nach 3 Jahren
Wenn Sie Unterstützung bei der Registrierung von Biozidprodukten oder der Registrierung eines Stoffes nach REACH benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir stellen eine Auswahl wichtiger Informationen im Bereich der EU-Chemikalien- und Produktgesetzgebung sowie des Chemikalienmanagements zur Verfügung:
Omnibus-Chemikalienvereinfachungspaket und Fristen Zusammenfassung des neuen
Vorschlags zur Detergenzienverordnung
Arbeitsschutzkontrollen und Chemikalienexporte
ATP zur CLP und Aktualisierung der Kandidatenliste
Am 08.07.2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das sechste Omnibus-Paket, genannt „Europäischer Aktionsplan für die chemische Industrie“. Der Vorschlag enthält Änderungen an drei Verordnungen:
Änderungen der CLP-Verordnung:
– Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines „digitalen Kontakts“
– Vereinfachung der Kennzeichnung
– Aufhebung der Mindestschriftgröße und Formatierungsregeln, Beibehaltung der Verpflichtung zur Aktualisierung „ohne unangemessene Verzögerung“, Vereinfachungen für Kleinverpackungen
– Werbung für Produkte muss den Satz enthalten: „Lesen Sie immer das Etikett und die Produktinformation vor der Verwendung“, anstelle vollständiger Gefahrenhinweise gemäß CLP
– Einführung einer Übergangsfrist für die Kennzeichnung gefährlicher Produkte, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtsakts hergestellt wurden, auch für Online-Beschreibungen
Änderungen der Kosmetikverordnung:
– Zulassung von CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln nach Antrag auf Ausnahmeregelung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Änderungen der Düngemittelverordnung:
– Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines digitalen Kontakts
– Einführung einer digitalen Konformitätserklärung und eines Querverweises am Produkt, der einfachen Zugang zur digitalen Erklärung und den darin enthaltenen Informationen gewährt; in einem geeigneten Format gemäß Richtlinie (EU) 2019/1024
– Speicherung aller Informationen zum Nachweis der Produktkonformität in digitaler Form, in einer für die Inspektionsbehörden leicht verständlichen Sprache
CLP-Friständerungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/2865:
– Aufhebung von Artikel 1 Nummern (14), (26), (27) und Teilen von Anhang II ab dem 1. Juli 2026
– Aufhebung von Artikel 1 Nummer (15c), Anhang II Nummern (2), (3) ab dem 1. Januar 2027
– Einführung einer dritten Übergangsfrist am 1. Januar 2028 und Übertragung der Verpflichtungen aus den aufgehobenen Bestimmungen
– Einführung einer Abverkaufsfrist für Produkte mit „altem Etikett“
Zusammenfassung des neuen Vorschlags zur Detergenzienverordnung
Im Rahmen der Überarbeitung der Detergenzienverordnung wurde ein Kompromisstext vereinbart. Die wichtigsten Bereiche der neuen Inhalte sind:
– Produktdokumentation (Ingredient Data Sheet – IDS) und Meldungen an die ECHA
– Dosierhinweise und Etikettenelemente
– Kennzeichnung und Markierung
– Digitaler Produktpass für Detergenzien
– Abbaubarkeit von Tensiden
– Phosphorgehalt
– Produkte auf Basis von Mikroorganismen
– Verbot von Tierversuchen für Detergenzien
– Einführung von Nachfüllstationen
– Einführung der Rolle des Bevollmächtigten in der EU
Der vereinbarte Text wird nun das formelle Genehmigungsverfahren durchlaufen, sodass es noch kleinere Änderungen geben kann. Die offizielle Veröffentlichung der Verordnung ist für Ende 2025 oder Anfang 2026 im Amtsblatt der EU geplant, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird für Mitte 2029 erwartet.
Das Enforcement Forum hat die EU-Pläne zur Kontrolle von Chemikalien festgelegt. Beim Juni-Treffen wurde beschlossen, dass sich die künftigen Inspektionen im Rahmen des REF-15-Projekts auf den Arbeitsschutz konzentrieren werden.
Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes überprüfen die Inspektoren:
– Umsetzung der Sicherheitsdatenblattangaben zur sicheren Verwendung von Stoffen
– Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz
– Zulassungspflicht nach REACH und Einhaltung der Zulassungsbedingungen
– Einhaltung von REACH-Beschränkungen bei Stoffen mit spezifischen Anwendungsauflagen am Arbeitsplatz
Zusätzlich wird 2026 die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien überprüft, u. a.:
– Werden verbotene Chemikalien aus der EU exportiert?
– Erfolgt der Export gemäß PIC-Verordnung?
– Wurde der Export durch außereuropäische Betreiber genehmigt?
23. ATP zur CLP und Aktualisierung der Kandidatenliste
Am 20. Juni hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 angenommen, mit der die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe geändert wird:
– 22 neue Einträge mit Indexnummer (z. B. α,α’-Propylenedinitrilodi-o-kresol, Ozon, Distickstoffmonoxid, Bariumchromat, 2-Brom-2-(brommethyl)pentanedinitril (DBDCB), Tetrahydrofurfurylmethacrylat, Trimethylphosphat, Fluorethylen usw.)
– 10 bestehende Einträge wurden ersetzt
Die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) wurde aktualisiert und umfasst nun 250 Einträge für Stoffe, die Mensch oder Umwelt schädigen können. Unternehmen sind verpflichtet, die Risiken dieser Stoffe zu bewältigen und Kunden sowie Verbrauchern Informationen über deren sicheren Gebrauch bereitzustellen.
Die Europäische Kommission hat weitere Vorschläge zur Änderung der Anhänge der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Rahmen des Omnibus-Programms vorgelegt.
Der erste Vorschlag umfasst:
– Anhang II – Verbot von 15 weiteren kosmetischen Inhaltsstoffen
– Anhang III – Beschränkungen für die Verwendung von Silber (CAS: 7440-22-4) und Hexylsalicylat (CAS: 6259-76-3)
– Anhang IV – Aufnahme von Silberpulver (CAS: 7440-22-4) als Farbstoff, nur zulässig in Lippen- und Lidschattenprodukten mit 0,2 % Konzentration
– Anhang V – Aktualisierung der Liste zugelassener Konservierungsstoffe
Der zweite Vorschlag sieht Änderungen in der Verwendung folgender Stoffe vor: Benzylsalicylat, Triphenylphosphat, Ammonium-Silber-Zink-Aluminium-Silikat, Aluminium, wasserlösliche Zinksalze, acetyliertes Vetiveröl, Citral, HC Blue Nr. 18, HC Red Nr. 18, HC Yellow Nr. 16, Hydroxypropyl-p-Phenylendiamin und sein Dihydrochloridsalz, DHHB.
Die ukrainische REACH-Verordnung ist im Januar 2025 in Kraft getreten. Unternehmen, die mit Partnern in der Ukraine Geschäfte machen, sollten auf die geltenden Fristen achten:
Vorregistrierung von Stoffen bis zum 26. Januar 2026 erforderlich
Ebenfalls bis zum 26. Januar 2026: Registrierung von CMR-Stoffen (Kategorien 1A und 1B) ab einer Menge von ≥1 Tonne/Jahr und umweltgefährlichen Stoffen (Kategorie 1) ab ≥100 Tonnen/Jahr
Weitere Registrierungsfristen je nach Jahresmenge:
– bis 1. Oktober 2026: Stoffe mit Menge ≥1 000 t/Jahr
– bis 1. Juni 2028: Stoffe mit Menge 100–1 000 t/Jahr
– bis 1. März 2030: Stoffe mit Menge 1–100 t/Jahr
„ЕКОТОКСЦЕНТРУКРАЇНА“, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE bietet professionelle Unterstützung einschließlich der Funktion als Bevollmächtigter. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an ekotox@ekotox.com.ua oder rufen Sie +380667330343 an.
Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass die diesjährige Ausgabe der REACH-Konferenz in Polen stattfinden wird.
Die Themen der Veranstaltung umfassen:
– Chemikalienproduktinspektionen
– Neue CLP-Verordnung und Vereinfachungspaket
– Neue Detergenzienverordnung
– REACH 2.0
– REACH Ukraine