Helsinki, 23. Juli 2024 – Gemäß den von der Europäischen Kommission bestätigten neuen Bestimmungen wird die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ab sofort nur noch eine Verwaltungsgebühr für gemeinsame Zulassungsanträge erheben, die Antragsteller mit falsch angegebenen Unternehmensgrößen umfassen. Diese Richtlinie gilt auch dann, wenn mehrere Bewerber fälschlicherweise angeben, Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen (KMU) zu sein.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Größe des größten Antragstellers innerhalb der gemeinsamen Antragsgruppe. Dies steht im Einklang mit der Gebührenstruktur, die in der Durchführungsverordnung der Kommission über die an die ECHA zu entrichtenden Gebühren und Entgelte dargelegt ist. Der Hauptantragsteller erhält die Rechnung. Wenn alle Antragsteller ihre Unternehmensgröße korrekt angegeben haben, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Darüber hinaus wurde die Definition des Begriffs “finanzieller Gewinn” dahingehend geändert, dass sie die Ex-ante-Überprüfung umfasst, die vor Ausstellung der Rechnung erfolgt. Da KMU von niedrigeren Gebühren profitieren, bezieht sich der Begriff “finanzieller Gewinn” auf die Höhe der Gebühren, die aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen vermieden werden.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr und der sonstigen Bestimmungen bleibt unverändert. Der überarbeitete und konsolidierte Beschluss des Verwaltungsrats der ECHA, der von der Kommission bestätigt wurde, tritt am 22. Juli 2024 in Kraft.
Definition des Pools: Pool 0 enthält Stoffe, die bereits im Absichtsregister (RoI) für Beschränkungen1 aufgeführt sind oder bei denen die Kommission die ECHA aufgefordert hat, ein Beschränkungsdossier zu erstellen. Bereits eingereichte Beschränkungsdossiers sind nicht in Pool 0 enthalten, sondern in Anlage 1 aufgeführt.
Pool 0 – ECHA-Artikel 69.2;
Pool 0 – Mitgliedstaaten;
Pool 1 -Erwarteter Antrag der Kommission an die ECHA;
Pool 1 -ECHA-Artikel 69.2;
Pool 1 -Mitgliedstaaten.
Anhang II – Gruppen von Stoffen, die bewertet werden, mit einer Beschränkung als potenzieller Option für die regulatorische Verwaltung
In Anhang II sind Stoffe, die mit Einschränkungen bewertet werden, als mögliche Option für die regulatorische Verwaltung aufgeführt. Bisher wurde noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Beschränkung vorbereitet wird oder wer das Dossier einreicht (ein Mitgliedstaat oder die ECHA im Namen der Kommission). Anhang II dient auch als Liste für die Behörden, um ihre Prioritäten für künftige Beschränkungsdossiers zu entwickeln. Ähnlich wie bei Pool 1 kann für einige (Gruppen von) Stoffen die Einstufung nach der CLP-Verordnung oder die SVHC-Identifizierung nach REACH die nächste regulatorische Maßnahme sein, auf die dann möglicherweise eine Einschränkung folgt.
Stoffe sind aus verschiedenen Gründen in Anhang II aufgeführt. Sie umfasst (Gruppen von) Stoffen, für die
– In der Bewertung des regulatorischen Bedarfs der ECHA wird eine Beschränkung als mögliche Option für das regulatorische Management vorgeschlagen.
– Die ECHA hat gemäß Artikel 69 Absatz 2 eine Beschränkung als regulatorische Folgemaßnahme ermittelt.
– Vorläufige Bewertungen der Mitgliedstaaten, der Kommission oder von Arbeitsgruppen, an denen die Mitgliedstaaten, die Kommission und die ECHA beteiligt sind, deuten darauf hin, dass eine Beschränkung möglicherweise eine angemessene Option für das regulatorische Management sein könnte.
– Überprüfungsberichte oder frühere Bewertungen deuten darauf hin, dass eine Überarbeitung einer Beschränkung erforderlich sein könnte (z. B. Blei in Bedarfsgegenständen; Nickel in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in direkten und längeren Kontakt mit der Haut zu kommen).
Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) enthält nun 241 Einträge für Chemikalien, die Mensch oder Umwelt schädigen können. Unternehmen sind dafür verantwortlich, die Risiken dieser Chemikalien zu managen und Kunden und Verbraucher über ihre sichere Verwendung zu informieren.
Helsinki, 27. Juni 2024 – Die neu hinzugefügte Chemikalie Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid ist fortpflanzungsgefährdend und wird als Verarbeitungshilfsmittel, z. B. als Flammschutzmittel, verwendet.
Einträge, die am 27. Juni 2024 in die Kandidatenliste aufgenommen wurden:
Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) der ECHA hat die Aufnahme dieses Stoffes in die Kandidatenliste bestätigt. Die Liste enthält jetzt 241 Einträge – einige sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist.
Dieser Stoff kann in Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Wenn ein Stoff auf dieser Liste steht, können Unternehmen ihn nicht verwenden, es sei denn, sie beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission genehmigt seine weitere Verwendung.
Andere Stoffe
Das MSC-Abkommen zur Identifizierung von Triphenylphosphat (TPhP; EG Nr. 204-112-2) als SVHC für die Juni-Sitzung des Ausschusses vorgesehen. Nach Anhörung der Ausschussmitglieder und des Dossiereinreichers beschloss die ECHA jedoch, das Verfahren zur Einholung einer Einigung für diesen Stoff auszusetzen, da in den Tagen vor der Sitzung wesentliche neue Informationen verfügbar wurden.
Diese Aussetzung stellt sicher, dass die neu bereitgestellten Daten ordnungsgemäß bewertet und im SVHC-Identifizierungsprozess berücksichtigt werden. Dies ist eine Ausnahmeregelung und gilt nur unter den besonderen Bedingungen dieses Falles.
Das Durchsetzungsforum der ECHA stimmte einem neuen EU-weiten Projekt zu, um zu überprüfen, ob gefährliche Gemische in Produkten wie Lufterfrischern oder elektronischen Zigaretten korrekt eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden, um Verbraucher und Kinder vor chemischen Gefahren zu schützen.
Helsinki, 17. Juni 2024 – Ziel der Kontrollen im neuen REF-14-Projekt ist es, die menschliche Gesundheit zu schützen, indem die Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische durchgesetzt wird. Die Kontrollen werden Verbraucherprodukte umfassen, die auf dem Markt weit verbreitet sind und von denen bekannt ist, dass sie gefährliche Gemische enthalten – wie Nikotinprodukte mit akut toxischen Substanzen oder Lufterfrischer mit sensibilisierenden oder reizenden Stoffen.
Die Durchsetzungsbehörden stellten fest, dass diese Produkte manchmal nicht klassifiziert und gekennzeichnet sind, um die Verbraucher über die Gefahren und ihre sichere Verwendung zu informieren. Sie sind manchmal auch ohne kindergesicherte Befestigung zu finden, was dazu führen kann, dass Kinder exponiert werden.
Die Inspektoren werden prüfen, ob die Lieferanten dieser Produkte ihre Pflichten gemäß der CLP-Verordnung erfüllen, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung sowie der Anforderungen an die Verpackung und den kindersicheren Verschluss. Sie werden auch die Meldungen an die Giftnotrufzentralen und die Sicherheitsdatenblätter der Gemische überprüfen. Das REF-14-Projekt wird 2025 vorbereitet und die Inspektionen werden für 2026 erwartet.
Wir empfehlen Ihnen, die aktuelle Ausgabe der EkotoxInfo-Nachrichten zu lesen. In der Zusammenfassung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Chemikaliengesetzgebung und des Chemikalienmanagements finden Sie folgende Themen:
Nanomaterialien in kosmetischen Produkten
Verlängerung der EU-Überprüfung von Biozidwirkstoffen
Überarbeitung der EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Das Konzept der wesentlichen Verwendung in den EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien
Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)
Beschränkungsvorschlag für Chrom (VI) soll mehr Stoffe abdecken
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) sind gemäß der EU-Kommissionsverordnung eingeschränkt
Einreichung von Meldungen über zugelassene Verwendungen durch nachgeschaltete Anwender
Die REACH-Konferenz 2024 findet vom 15. bis 16. Oktober 2024 in Bratislava statt
1.Nanomaterialien in kosmetischen Produkten
VERORDNUNG (EU) 2024/858 DER KOMMISSION (14. März 2024) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Styrol/Acrylat-Copolymer, Natriumstyrol/Acrylat-Copolymer, Kupfer, Kupferkolloid, Hydroxylapatit, zur Modifizierung von Gold-, Goldkolloid-, Goldthioethylaminohyaluronsäure-, Acetylheptapeptid-9-Goldkolloid-, Platin-, Platin-, Platin-Tetrapeptid-17-Platinkolloid- und Silberkolloid-Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln.
3. Überarbeitung der EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Die vorgeschlagene Verordnung würde Bestimmungen zur Nachhaltigkeit enthalten (z. B. zu besorgniserregenden Stoffen, Recyclingfähigkeit und verbindlichen Recyclinganteilen und zur Minimierung von Verpackungen); Kennzeichnung, Kennzeichnung und Information (z. B. über die Materialzusammensetzung von Verpackungen); Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure (z. B. Verbot bestimmter Verpackungsformate und Festlegung von Wiederverwendungs- und Nachfüllzielen); Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (z. B. Ziele für die Reduzierung von Verpackungsabfällen und für Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall); und ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen.
4. Das Konzept der wesentlichen Verwendung in den EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien
Das Konzept der wesentlichen Verwendung in den EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien ist ein Rahmen, der bestimmen soll, wann die Verwendung bestimmter Stoffe für gesellschaftliche Bedürfnisse erforderlich ist. Es zielt darauf ab, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbelange mit gesellschaftlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Dieses Konzept beinhaltet die Identifizierung von Nutzungen, die für Gesundheit, Sicherheit oder das Funktionieren der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, und bewertet gleichzeitig die Verfügbarkeit von Alternativen. Durch strukturierte Bewertungen können nicht wesentliche Verwendungen herausgefiltert werden, was die Regulierungsprozesse vereinfacht und den Übergang zu sichereren Alternativen fördert. Die Umsetzung dieses Konzepts erfordert eine sorgfältige Prüfung spezifischer Kriterien und Verfahren innerhalb der einzelnen Rechtsrahmen, um seine Wirksamkeit und Anwendbarkeit in verschiedenen Sektoren zu gewährleisten.
5. Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)
PFAS sind persistente Stoffe oder wandeln sich letztendlich in persistente Stoffe um, die zu irreversibler Umweltbelastung und -akkumulation führen. Aufgrund ihrer Wasserlöslichkeit und -mobilität ist es in der EU zu Verunreinigungen von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser und Böden gekommen.
Eines der größten gesellschaftlichen Probleme ist die Irreversibilität der Kontamination zusammen mit endokrin wirksamen Wirkungen, Karzinogenität, Fortpflanzungstoxizität, Auswirkungen auf das Immunsystem und den Fettstoffwechsel für eine breite Palette von PFAS.
Vorschlag zur universellen PFAS-Beschränkung befindet sich im Gesetzgebungsverfahren
6. Beschränkungsvorschlag für Chrom (VI) soll mehr Stoffe abdecken
Die Europäische Kommission hat die ECHA aufgefordert, den Geltungsbereich des REACH-Beschränkungsvorschlags auf mindestens 12 Chrom(VI)-Stoffe auszuweiten.
7. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) sind gemäß der EU-Kommissionsverordnung eingeschränkt
VERORDNUNG (EU) 2024/1328 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2024
8. Einreichung von Meldungen über zugelassene Verwendungen durch nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender eines Stoffes, der in der Zulassungsliste (Anhang XIV) aufgeführt ist und ihn im Rahmen einer Zulassung verwenden, die einem Lieferanten weiter oben in Ihrer Lieferkette erteilt wurde, müssen die ECHA über die Verwendung informieren.
Die REACH-Konferenz 2024 findet vom 15. bis 16. Oktober 2024 in Bratislava statt
Die REACH-Konferenz 2024 wird zum vierzehnten Mal organisiert und vereint Dozenten und Teilnehmer aus verschiedenen Sektoren der Industrie, Behörden, Wissenschaft und anderen Interessengruppen.
Nun hat die EU-Chemikaliengesetzgebung den wichtigen Meilenstein erreicht, der durch die neue Politik der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Rahmen des European Industrial Deal zur Ergänzung des Green Deal definiert wurde. Alle neuen Anforderungen zu bewältigen, wird für alle Beteiligten eine Herausforderung sein.
EKOTOX CENTERS – Beratungs- und Beratungsgruppe, die sich hauptsächlich auf die gesetzlichen Anforderungen auf dem EU-Markt für Produkte (Erzeugnisse), Gemische und chemische Stoffe, Gefahren- und Risikobewertung konzentriert. Wir decken eine breite Palette von Regulierungsbereichen ab, um unseren Kunden zu helfen, die spezifischen Anforderungen für ihre Produkte auf dem EU-Markt zu erfüllen.
EKOTOX-ZENTREN:
Ekotox Hungary Kft., HUNGARY
CENTRUL EKOTOX S.R.L. RUMÄNIEN
Centrum Ekotoksykologiczne Sp. z o.o., POLEN
Ekotoxikologické centrum CZ s.r.o., TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ekotoxikologické centrum Bratislava s.r.o., SLOWAKEI
ЕКОТОКС ЦЕНТР УКРАЇНА, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE
PFAS sind persistente Stoffe oder wandeln sich letztendlich in persistente Stoffe um, die zu irreversibler Umweltbelastung und – akkumulation führen. Aufgrund ihrer Wasserlöslichkeit und -mobilität ist es in der EU zu Verunreinigungen von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser und Böden gekommen.
Eines der größten gesellschaftlichen Probleme ist die Irreversibilität der Kontamination zusammen mit endokrin wirksamen Wirkungen, Karzinogenität, Fortpflanzungstoxizität, Auswirkungen auf das Immunsystem und den Fettstoffwechsel für eine breite Palette von PFAS.
Der Vorschlag zur universellen PFAS-Beschränkung befindet sich im Gesetzgebungsverfahren:
Die ECHA-Ausschüsse für Risikobewertung und für sozioökonomische Analyse treffen sich im Juni, um Folgendes zu erörtern:
* Metallbeschichtung und Herstellung von Metallprodukten; und
* Zusätzliche Diskussion über Gefahren (nur vom RAC).
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1398 DER KOMMISSION vom 14. März 2024
Gewährleistet die Fortsetzung des gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeleiteten Arbeitsprogramms für die systematische Überprüfung aller alten Wirkstoffe, die in Biozidprodukten verwendet werden.
Das umzusetzende Arbeitsprogramm ist für den 31. Dezember 2024 geplant, seine Umsetzung verzögert sich jedoch aufgrund der Ressourcen der Mitgliedstaaten, aufkommender technischer Probleme und der Entwicklung von Leitlinien sowie der Einführung neuer wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokriner Disruptoren erheblich.
Da das Arbeitsprogramm erst am 31. Dezember 2024 umgesetzt wird, muss seine Laufzeit auf 2030 verlängert werden, was die Kommission für angemessen hält.
Wenn Sie ein nachgeschalteter Anwender eines in der Zulassungsliste (Anhang XIV) aufgeführten Stoffes sind und ihn im Rahmen einer Zulassung verwenden, die einem Lieferanten weiter oben in Ihrer Lieferkette erteilt wurde, müssen Sie die ECHA über Ihre Verwendung informieren. Darüber hinaus müssen Sie bei der Verwendung des Stoffes die Zulassungsbedingungen einhalten, die Ihr Lieferant im Sicherheitsdatenblatt darlegen muss.
Gehen Sie folgendermaßen vor, um zu überprüfen, ob Ihre Verwendung eines Stoffes nach Anhang XIV zugelassen ist:
Überprüfen Sie das Sicherheitsdatenblatt (SDB): Die Zulassungsnummer finden Sie in dem Sicherheitsdatenblatt, das Ihnen Ihr Lieferant zur Verfügung stellt.
Prüfen Sie das Etikett: Die Zulassungsnummer wird auch auf dem Etikett des Stoffes oder Gemischs angezeigt. Es folgt dem Format “REACH/x/x/x”.
Wenden Sie sich an Ihren Lieferanten: Wenn Sie die Autorisierungsnummer an keiner Stelle finden können, wenden Sie sich an Ihren Lieferanten, um eine Bestätigung zu erhalten.
Sie müssen die ECHA innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes benachrichtigen. Diese Verpflichtung beginnt nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Amtsblatt.
Sie müssen die folgenden Informationen übermitteln:
Die Identität Ihres Unternehmens
Die Autorisierungsnummer
Kontaktinformationen
Sie können auch Angaben zum typischen Jahresvolumen und zur Anzahl der Mitarbeiter machen, die die Substanz verwenden. Darüber hinaus können Sie eine kurze Beschreibung Ihrer Verwendung und einer eventuellen Beteiligung an möglichen Substitutionsaktivitäten hinzufügen.
Werden für die Zulassungsentscheidung bestimmte Daten, wie z. B. Expositionsinformationen, benötigt, müssen Sie Ihrer Anmeldung innerhalb der in der Entscheidung gesetzten Frist ein Dossier beifügen.
Erstellen Sie Ihr Notifizierungsdossier in IUCLID
Erstellen Sie ein IUCLID-Dossier, um Ihre Verwendung bei der ECHA zu melden. Sie können dies auf Ihrem lokalen Computer tun oder IUCLID für ECHA Cloud Services verwenden. IUCLID 6 auf unseren Cloud Services ist kostenlos und immer auf dem neuesten Stand.
Senden Sie Ihre Benachrichtigung
Sie benötigen ein aktives REACH-IT-Konto, um Ihre Meldung einzureichen. Links zu REACH-IT finden Sie auf der rechten Seite dieser Seite.
Melden Sie sich bei REACH-IT an (überspringen Sie diesen Schritt, wenn Ihr Unternehmen bereits ein Konto hat). Melden Sie sich bei REACH-IT an. Wählen Sie im Menü “IUCLID-Dossier hochladen” unter “Meldung zugelassener Verwendungen durch nachgeschaltete Anwender” aus. Folgen Sie dem Übermittlungsassistenten.
VERORDNUNG (EU) 2024/1328 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2024
Anhang XVII Eintrag 70 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:
Die Stoffe dürfen nicht als Stoff als solcher, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konzentration nach dem 6. Juni 2026 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt (Absatz 1).
Darüber hinaus darf der Stoff nach dem 6. Juni 2026 nicht mehr als Lösungsmittel für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen verwendet werden (Absatz 2).
Abweichend davon (unter anderem):
– Für D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Produkten, wenn es sich um Mischungen handelt, gilt es nach dem 31. Januar 2020.
– Für alle kosmetischen Mittel mit Ausnahme der oben genannten gilt Absatz 1 nach dem 6. Juni 2027.
– Für Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte gilt Absatz 1 ab dem 6. Juni 2031.
– Für Arzneimittel und für Tierarzneimittel gilt Absatz 1 nach dem 6. Juni 2031.
– Für D5 als Lösungsmittel in der chemischen Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen gelten die Absätze 1 und 2 nach dem 6. Juni 2034.
Das Europäische Parlament hat neue Maßnahmen verabschiedet, um Verpackungen nachhaltiger zu gestalten und Verpackungsabfälle in der EU zu reduzieren.
Die Vorschriften, die vorläufig mit dem Rat vereinbart wurden, enthalten Reduktionsziele für Verpackungen (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040) und verpflichten die EU-Länder, insbesondere die Menge an Kunststoffverpackungsabfällen zu reduzieren. Um unnötige Verpackungen zu reduzieren, wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 % für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt. Hersteller und Importeure müssen auch sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung minimiert werden.
Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff werden ab dem 1. Januar 2030 verboten. Dazu gehören Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden, Einzelportionen (z. B. Gewürze, Saucen, Milchkännchen, Zucker), Miniaturverpackungen für Toilettenartikel und sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 Mikrometer).
Um gesundheitsschädliche Auswirkungen zu vermeiden, enthält der Text ein Verbot der Verwendung sogenannter “ewiger Chemikalien” (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) oberhalb bestimmter Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Die vorgeschlagene Verordnung würde Bestimmungen zur Nachhaltigkeit enthalten (z. B. zu besorgniserregenden Stoffen, Recyclingfähigkeit und verbindlichen Recyclinganteilen und zur Minimierung von Verpackungen); Kennzeichnung, Kennzeichnung und Information (z. B. über die Materialzusammensetzung von Verpackungen); Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure (z. B. Verbot bestimmter Verpackungsformate und Festlegung von Wiederverwendungs- und Nachfüllzielen); Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (z. B. Ziele für die Reduzierung von Verpackungsabfällen und für Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall); und ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen.