Das Durchsetzungsforum identifiziert Schlüsselinitiativen im Zusammenhang mit der Verbrauchersicherheit und der Einhaltung der Vorschriften von Chemikalien. Diese Initiativen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Kontrollprogramm und der chemischen Überwachung im Jahr 2025. Die vom Forum entwickelten Prioritäten konzentrieren sich auf folgende Bereiche: Kontrolle des Transports von Chemikalien an der Grenze, Überwachung des Online-Verkaufs von Produkten sowie Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung von Produkten.
Aus der Tagesordnung des Forumstreffens, das im letzten Quartal 2024 stattfand, ist es möglich, die geplanten Projekte und Initiativen zusammenzufassen, die im Jahr 2025 in Kraft sind.
Programm zur Kontrolle gefährlicher Gemische (REF-14)
Die Kontrolle der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Im Rahmen des Projekts werden auf dem Markt allgemein erhältliche Konsumgüter inspiziert, insbesondere:
Nikotinprodukte, wie z. B. elektronische Zigaretten, die giftige Substanzen enthalten;
Lufterfrischer, die sensibilisierende und reizende Substanzen enthalten;
Andere Konsumgüter, von denen bekannt ist, dass sie gefährliche Inhaltsstoffe enthalten.
Die Inspektoren werden überprüfen, ob die Produktlieferanten die sich aus der CLP-Verordnung ergebenden Verpflichtungen einhalten, einschließlich der korrekten Kennzeichnung, der korrekten Einstufung des Produkts oder der Verwendung von Kinderschutzelementen. Gleichzeitig werden für diese Produkte Sicherheitsdatenblätter und Produktmeldungen an die Giftnotrufzentralen geprüft.
Im Zusammenhang mit dem entwickelten REF-14-Projekt wird das Forum Schulungsprogramme für Inspektoren vorbereiten. Die Schulungsunterlagen konzentrieren sich auf die technischen Aspekte der Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Das Schulungsprogramm umfasst ein Modul zur Erläuterung der Funktionsweise von Bridging-Prinzipien bei der Bestimmung der Klassifizierung eines Produkts.
Kontrollen von Biozidprodukten (BEF-3)
Ab Januar 2025 wird ein Programm zur Kontrolle von Biozidprodukten gestartet, das sich auf folgende Themen konzentriert:
Überprüfung der Eigenschaften des Biozidprodukts;
Überprüfung der Richtigkeit der Produktkennzeichnung und -etikettierung;
Sicherstellung der Einhaltung der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Kontrollen von Zulassungen.
Die Inspektoren prüfen, ob die Angaben auf dem Etikett mit den in der Zulassung genehmigten Angaben übereinstimmen und ob sie mit den Prüfungen und Produktmerkmalen übereinstimmen. Gleichzeitig können Prüfer die Richtigkeit von Sicherheitsdatenblättern für ein Biozidprodukt überprüfen. Die Inspektionen sind für 2025 geplant, die Berichte mit den Ergebnissen sollen 2026 veröffentlicht werden.
Benachrichtigung der Giftnotrufzentrale
Die Inspektionen beginnen im Januar 2025 und dauern die nächsten 6 Monate. Die Inspektoren prüfen, ob alle Marktteilnehmer gefährliche Gemische in PCN gemeldet haben, und die Meldungen beziehen sich auf die Länder, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird. Inspektoren können auch das Sicherheitsdatenblatt und das Etikett des gefährlichen Produkts überprüfen.
Inspektionen von Produkten, die online verkauft werden (REF-13)
Anfang 2025 starten auch die Inspektionen von Produkten, die online verkauft werden. Die Inspektionen konzentrieren sich insbesondere auf Produkte, die Stoffe enthalten, die unter REACH, POPs und RoHS fallen. Die Verpflichtung, alle nach der CLP-Verordnung erforderlichen Informationen in die Online-Meldung aufzunehmen, wird überprüft.
Kontrolle der Pflichten des Alleinvertreters
Das Forum einigte sich darauf, dass sich der nächste Entwurf nur auf Vertreter konzentrieren und prüfen wird, ob sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Registrierung von importierten Stoffen und in Gemischen enthaltenen Stoffen nachkommen. Neben der Identifizierung der Unternehmer und ihrer Registrierungspflichten überprüfen die Inspektoren, ob die Tonnage des Stoffes korrekt registriert ist, ob die Meldung ausreichende Informationsdaten enthält und ob die Vertreter die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Besitz von Sicherheitsdatenblättern erfüllen.
Aufbereitung der Schlussfolgerungen aus den durchgeführten Projekten
Neben dem Start neuer Projekte arbeitet das Forum an den Schlussfolgerungen, die sich aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Projekten ergeben. Die Analyse der Ergebnisse betrifft z.B. die Prüfung des Vorhandenseins von verbotenen Stoffen in Kosmetika oder die Analyse der Richtigkeit des Inhalts von Sicherheitsdatenblättern.
Das Enforcement Forum arbeitet ständig daran, die Sicherheit chemischer Produkte in Europa zu erhalten. Im März 2025 ist ein weiteres Treffen der Arbeitsgruppen geplant, um den Fortschritt laufender Projekte sowie die Benennung neuer Projekte zu erörtern, was sich direkt in den Inspektionen chemischer Produkte widerspiegeln wird.
.Die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 führt wesentliche Aktualisierungen der Kennzeichnung von Bauprodukten innerhalb der Europäischen Union ein, wobei Nachhaltigkeit, Digitalisierung und mehr Transparenz im Vordergrund stehen.
Mit der überarbeiteten Verordnung werden mehrere wesentliche Ziele eingeführt:
CE-Kennzeichnung und Umweltverträglichkeit
Nach der neuen Verordnung umfasst die CE-Kennzeichnung nun sowohl die technische als auch die ökologische Leistung und entspricht damit den aktualisierten Sicherheits- und Nachhaltigkeitsanforderungen. Die Hersteller sind verpflichtet, Umweltaussagen zu begründen und diese im digitalen Produktpass (DPP) des Produkts widerzuspiegeln.
Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC)
Die Einhaltung schreibt vor, dass Leistungs- und Konformitätserklärungen Umweltdaten wie Klimaauswirkungen und technische Spezifikationen enthalten. Diese Informationen müssen überprüft und den Regulierungsbehörden über das DPP zugänglich gemacht werden. Bis zur Entwicklung neuer Standards bleiben die bestehenden Methoden und Standards akzeptabel.
Digitale Produktpässe (DPP)
Eine bemerkenswerte Neuerung ist die Einführung von digitalen Produktpässen, die als digitale Speicher für Produktspezifikationen und Umweltdaten dienen. Dies erleichtert den Zugang zu Informationen für Regulierungsbehörden und Produktnutzer, wie z. B. Architekten und Bauherren.
Zeitplan für die Implementierung
Die Verordnung trat am 7. Januar 2025 in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 8. Januar 2026, wobei bestimmte Artikel und Anhänge ab dem 7. 01. 2025 und andere ab dem 8. Januar 2027 anwendbar werden.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten in der Europäischen Union zu harmonisieren und Nachhaltigkeit, Innovation und Transparenz in der Branche zu fördern.
Über die EU-Verordnung 2024/3110
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Bauprodukte, die für den dauerhaften Einbau in Gebäude und Infrastrukturen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestimmt sind. Es umfasst:
Bauprodukte (z. B. Stahl, Beton, Holz)
Dämmstoffe
Bedachungs- und Fassadensysteme
Sanitär und elektrische Komponenten
Produktanforderungen
Gemäß der CPR 2024/3110 müssen Bauprodukte strenge Leistungs- und Sicherheitskriterien erfüllen, um ihre Eignung für den Einsatz auf dem europäischen Markt zu gewährleisten. Zu diesen Anforderungen gehören Langlebigkeit, mechanische Beständigkeit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz, Energieeffizienz und nachhaltige Ressourcennutzung. Die Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen von Produkten gründliche Tests durchführen und Unterlagen vorlegen, die die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen belegen.
Grundlage für die Einhaltung kann unter anderem sein:
die Verwendung spezifischer Werkstoffe, die auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung spezifiziert werden können;
Sicherheit während des Transports, der Installation, der Wartung, der Verwendung, des Abbaus und der Behandlung am Ende der Lebensdauer, einschließlich Wiederverwendung und Recycling – gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Laien;
Erscheinungsbild von Produkten, wie z. B. Design, Herstellung und Verpackung, um inhärenten Sicherheitsrisiken – wie z. B. chemischen Risiken durch Leckage oder Auslaugung – während ihres gesamten Lebenszyklus nach dem Stand der Technik und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu begegnen
Der Entwurf des CoRAP enthält 31 Stoffe, darunter 13 neue Stoffe im Vergleich zum derzeitigen CoRAP 2024-2026; Für das Jahr 2025 ist die Bewertung von 8 Stoffen geplant, darunter zwei Gruppen von 2 Stoffen, 15 Stoffe für die Bewertung im Jahr 2026 und 5 Stoffe für die Bewertung im Jahr 2027. Drei sollen zurückgezogen werden.
Reaktionsmasse von Octyl-3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2H-benzotriazol-2-yl)phenyl]propionat und 2-Ethylhexyl-3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2Hbenzotriazol-2-yl)phenyl]propionat
Der Workshop fand am 28. und 29. Oktober 2024 statt und wurde von der ECHA organisiert.
Die Veranstaltung bot die Möglichkeit, mit Interessenvertretern aus der Batterieindustrie zusammenzuarbeiten. Zu den wichtigsten Veranstaltungen gehörten Diskussionen über die Identifizierung besorgniserregender Stoffe, Elemente, die für ein mögliches Risikomanagement zu berücksichtigen sind, Abfall- und Recyclingstrategien sowie sozioökonomische Aspekte.
Helsinki, 7. Januar 2025 – Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine wichtige Aktualisierung der EU-Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) angekündigt, bei der 40 zusätzliche gefährliche Chemikalien in Anhang I aufgenommen werden. Dieser Schritt verpflichtet die Ausführer, die Behörden über ihre Absicht zu informieren, diese Chemikalien zu exportieren, wobei die Anforderung am 1. März 2025 in Kraft tritt.
Zu den neu hinzugefügten Chemikalien, die nun Teil der Verordnung sind, gehören 35 Pestizide und 5 Industriechemikalien. Zu den bemerkenswertesten Substanzen gehören Abamectin, Difenacoum, Fenpropimorph, Dimethomorph, Triadimenol und Penflufen.
Ab März müssen EU-Exporteure ihre Absicht, diese Chemikalien in Nicht-EU-Länder zu exportieren, vor dem Versand mitteilen. In den meisten Fällen benötigen sie auch die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes. Darüber hinaus ist für Cyanamid und Warfarin nun neben der Standardmeldung eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
Eine Untergruppe von Perfluoralkylstoffen (PFAS), einschließlich Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), wurde ebenfalls in Anhang V aufgenommen, der Chemikalien umfasst, deren Ausfuhr aus der EU verboten ist.
Die Aktualisierung spiegelt das Engagement der EU für die Kontrolle gefährlicher Chemikalien im internationalen Handel und den Schutz der globalen Gesundheit und der Umwelt wider. Das ePIC-Tool der ECHA wurde aktualisiert, um Ausführer bei den neuen Anforderungen zu unterstützen.
Rechtliche Pflichten und Konsequenzen für Unternehmen
Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste werden den Unternehmen im Rahmen der REACH-Verordnung neue rechtliche Verpflichtungen auferlegt:
Informationsanforderungen: Enthält ein Erzeugnis SVHC aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Massenanteil), müssen die Lieferanten Kunden und Verbraucher über sichere Verwendungspraktiken informieren. Verbraucher haben das Recht, sich über das Vorhandensein von SVHC in Produkten zu erkundigen.
SCIP: Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen die ECHA benachrichtigen, wenn ihre Erzeugnisse SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,1 % enthalten. Diese Informationen werden dann in die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Products) der ECHA aufgenommen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Meldung an die ECHA: Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in die Liste benachrichtigen, wenn ihre Produkte SVHC enthalten.
Aktualisierungen des Sicherheitsdatenblatts (SDB): Lieferanten aus der EU und dem EWR müssen das SDB für jedes Produkt aktualisieren, das Stoffe aus der Kandidatenliste enthält, unabhängig davon, ob es sich um Stoffe in reiner Form oder in Gemischen handelt.
Darüber hinaus sind Produkte, die SVHC enthalten, nicht für das EU-Umweltzeichen geeignet, das Produkte mit geringeren Umweltauswirkungen fördert.
Der Entwurf des CoRAP enthält 31 Stoffe, darunter 13 neue Stoffe im Vergleich zum derzeitigen CoRAP 2024-2026; Für das Jahr 2025 ist die Bewertung von 8 Stoffen geplant, darunter zwei Gruppen von 2 Stoffen, 15 Stoffe für die Bewertung im Jahr 2026 und 5 Stoffe für die Bewertung im Jahr 2027. Drei sollen zurückgezogen werden.
Reaktionsmasse von Octyl-3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2H-benzotriazol-2-yl)phenyl]propionat und 2-Ethylhexyl-3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2Hbenzotriazol-2-yl)phenyl]propionat
Zusammenfassung des REF-11-Projektberichts über Sicherheitsdatenblätter (SDB)
Zusammenfassung: Das REF-11-Projekt, das im Jahr 2023 durchgeführt wurde, zielte darauf ab, die Einhaltung der neuen Anforderungen zu bewerten, die durch die Verordnung (EU) 2020/878 für Sicherheitsdatenblätter (SDB) eingeführt wurden. Das Projekt umfasste Inspektionen in 28 EU/EWR-Ländern, die 2528 Sicherheitsdatenblätter abdeckten. Das Hauptaugenmerk lag auf der Vollständigkeit und Qualität der im SDB bereitgestellten Informationen, einschließlich neuer Anforderungen an Nanoformen, endokrinschädigende Eigenschaften und spezifische Konzentrationsgrenzwerte (SCL), Schätzungen der akuten Toxizität (ATE) und M-Faktoren.
Wichtigste Ergebnisse:
Einhaltung: 87 % der überprüften Sicherheitsdatenblätter entsprachen dem neuen Format, das in der Verordnung (EU) 2020/878 vorgeschrieben ist. Es wurde jedoch eine Nichteinhaltungsquote von 35 % gemeldet, was auf Verbesserungspotenzial hindeutet.
Nanoformen: 67 % der Sicherheitsdatenblätter, in denen Informationen zu Nanoformen benötigt werden, enthielten diese nicht.
Endokrine Disruptoren: 52 % der Sicherheitsdatenblätter für Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften enthielten die erforderlichen Informationen.
SCL-, ATE-, M-Faktoren: Die Compliance-Raten betrugen 82 % für SCL, 65 % für ATE und 79 % für M-Faktoren.
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte (SCL), Multiplikationsfaktoren für akute und chronische aquatische Gefahren (M-Faktoren) und Abschätzungen der akuten Toxizität (ATE) gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung)
Qualitätsprobleme: Zu den häufigsten Problemen gehörten falsche oder unplausible Informationen in den Abschnitten 1, 2, 3, 8 und 9 des Sicherheitsdatenblatts.
Durchsetzungsmaßnahmen:
Maßnahmen: Zu den Durchsetzungsmaßnahmen gehörten schriftliche Ratschläge (69 %), behördliche Anordnungen (11 %), Geldbußen (11 %) und Strafanzeigen (6 %).
Follow-up: 59 % der Follow-up-Aktivitäten wurden während der operativen Phase abgeschlossen.
Empfehlungen:
Verpflichtete: Stellen Sie sicher, dass das Sicherheitsdatenblatt die neuesten Anforderungen erfüllt, und verbessern Sie das Verständnis der SDB-Verpflichtungen.
ECHA/KOM: Weiterentwicklung von Fragen und Antworten und Sensibilisierung der Interessengruppen, insbesondere der KMU.
NEAs: Fortsetzung der Qualitätskontrollen im Bereich der SDB und Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen.
Forum: Erwägen Sie ein Folgeprojekt zur Überwachung von Qualitätsverbesserungen im Sicherheitsdatenblatt.
Grafiken:
Konformitätsrate für das SDS-Format:
Nicht konforme Sicherheitsdatenblätter, die im Rahmen verschiedener Durchsetzungsprojekte identifiziert wurden:
Der Bericht unterstreicht die Notwendigkeit kontinuierlicher Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität und Konformität von Sicherheitsdatenblättern, um einen sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu gewährleisten.
Die CLP-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen der Lieferkette, die Bestimmungen des Anhangs VIII der CLP-Verordnung einzuhalten, wenn sie ein gefährliches Gemisch in Verkehr bringen. Die kürzlich überarbeitete Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung (CLP-Verordnung) präzisiert die Pflichten der Händler, Giftnotrufzentralen über als gefährlich eingestufte Gemische zu melden.
WER?
Jedes Unternehmen, das: die Produktkennzeichnung ändert; ändert die Verpackung oder die Herstellung von Konfektionen; Umbenennung; verkauft das Produkt im Einzelhandel, einschließlich des Verkaufs des Produkts über das Internet.
WAS IST ZU TUN?
Die Inverkehrbringer müssen sicherstellen, dass das gefährliche Gemisch der zuständigen Giftnotrufzentrale gemeldet wurde. Das Produkt muss in jedem Mitgliedstaat gemeldet werden, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Wenn der Vertreiber sichergestellt hat, dass alle erforderlichen Informationen von den vorgelagerten Nutzern in der Lieferkette gemeldet wurden, ist er von der Pflicht befreit, die gleichen Informationen an die betreffende Giftnotrufzentrale zu übermitteln.
WAS IST, WENN SIE NICHT BENACHRICHTIGT WERDEN?
Wenn:
die Meldung gefährlicher Gemische überhaupt nicht eingereicht wurde;
das Gemisch in dem Mitgliedstaat, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird, nicht angemeldet wurde;
Das Etikett enthält neue Produktkennzeichnungen, z. B. einen anderen UFI-Code
Dann:
Der Händler muss die vorgelagerten Benutzer in der Lieferkette auffordern, eine neue Meldung vorzunehmen oder die bestehende zu aktualisieren. Er muss dem ursprünglichen Melder alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die in die Meldung der Giftnotrufzentrale aufgenommen werden können. Eine Bestätigung über die Meldung oder Aktualisierung durch den Meldenden muss eingegangen sein, um das Erfordernis der “Gewissheit” zu erfüllen.
Hat der Händler keine Kenntnis oder Bestätigung davon, dass das Gemisch, das er in Verkehr bringt, ordnungsgemäß gemeldet oder aktualisiert wurde, so muss er seine eigene Meldung bei der zuständigen nationalen Giftnotrufzentrale einreichen.
Zusätzlich zu den Änderungen bei den Inhabern der Meldeerlaubnis stellt die neue CLP-Verordnung klar, dass Unternehmen ihre Meldungen in der Giftnotrufzentrale aktualisieren und alle Informationen aufnehmen müssen, die zur Reaktion auf gesundheitliche Notfälle erforderlich sind. Diese Änderungen betreffen beispielsweise: Kontaktdaten, Änderungen der Produktklassifizierung, toxikologische Daten in Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts sowie Änderungen der Art der Verpackung oder Änderungen der EuPCS-Produktkategorie.
Im Jahr 2025 wird die Europäische Chemikalienagentur voraussichtlich Leitlinien zur Aktualisierung der Meldungen gefährlicher Gemische beim Giftinformationszentrum veröffentlichen.
Wir stellen eine Auswahl wichtiger Informationen im Bereich der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien und Produkte sowie des Chemikalienmanagements zur Verfügung:
VERÖFFENTLICHUNG DER ÜBERARBEITUNG DER CLP-VERORDNUNG
Die Verordnung (EU) Nr. 2024/2865 zur Änderung der CLP-Verordnung wurde am 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2024) veröffentlicht.
Diese Überarbeitung der CLP-Verordnung bringt folgende Verbesserungen mit sich:
Aktualisierung der Einstufungsregeln für Stoffe
Hinzufügung neuer Gefahrenklassen als Prioritätsklassen für eine harmonisierte Einstufung;
Falldefinition von komplexen Stoffen (Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, oder “MOCS”);
Aktualisierung der Einstufungsverfahren: Neben den Mitgliedstaaten und der Industrie wird auch die Kommission das Recht haben, ein Dossier über den Entwurf einer harmonisierten Einstufung zu erstellen. Dies wird es ermöglichen, die Identifizierung der gefährlichsten Stoffe zu beschleunigen;
Aktualisierung der Gefahrenmeldung
Überarbeitete Formatierungsanforderungen für Etiketten (einschließlich Online-Verkäufe), einschließlich: Mindestschriftgröße, Zeilenabstand;
Klärung der Aktualisierungstermine des Etiketts: nicht mehr als 6 Monate im Falle einer strengeren Einstufung;
Ausweitung der Verwendung von ausklappbaren Etiketten und Einführung einer freiwilligen digitalen Etikettierung (mit Ausnahme des physischen Etiketts);
Festlegung neuer Regeln für lose Chemikalien/nachfüllbare Chemikalien.
Weitere Aktualisierungen:
Präzisierung der Regeln für den Online-Verkauf: Auf Websites müssen gefährliche Eigenschaften von Produkten angegeben werden.
Sie führt vor, dass ein europäischer Lieferant sicherstellen muss, dass ein Stoff oder ein Gemisch die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllt, so dass Verbraucher, die online einkaufen, nicht mehr als Importeure gelten.
Ausdrückliche Einführung einer Pflicht zur Unterrichtung des Giftnotrufzentrums für Händler, die die Marke wechseln, Markenmodifizierer oder einfach nur Händler, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen.
Die Verordnung tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft und gilt innerhalb von 18 Monaten bzw. 2 Jahren.