Im Juni 2025 hat die Europäische Kommission die 23. Anpassung zur technischen und wissenschaftlichen Entwicklung (ATP) zur Einstufung und Kennzeichnung bestimmter chemischer Stoffe angenommen. Darüber hinaus hat die ECHA drei neue besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zur Kandidatenliste hinzugefügt. Die Änderungen beinhalten zusätzliche Maßnahmen und Informationspflichten entlang der gesamten Lieferkette.
23. ATP zur CLP-Verordnung
Am 20. Juni 2025 hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 angenommen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe geändert wird. Diese Änderung ist allgemein als 23. ATP zur CLP bekannt.
Die ATP („Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt“) aktualisiert die CLP-Verordnung auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefährlichen Chemikalien zu verbessern.
Die 23. ATP bringt folgende Änderungen mit sich:
- 22 neue Einträge
- 10 bestehende Einträge mit Indexnummer wurden ersetzt
Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2027, was bedeutet, dass ab diesem Datum die neuen Einstufungen, Kennzeichnungen und Verpackungsvorgaben verbindlich anzuwenden sind.
Rechtsakt: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/1222/oj
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Überprüfung des Portfolios von Stoffen und Gemischen
- Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter für betroffene Stoffe und Gemische
- Anpassung von Kennzeichnung und Verpackung der Produkte
- Aktualisierung von PCN-Meldungen für gefährliche Gemische
- Kommunikation entlang der Lieferkette
Aktualisierung der Kandidatenliste
Am 25. Juni 2025 hat die ECHA drei neue Stoffe zur Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) hinzugefügt. Die Liste umfasst jetzt 250 Einträge. Die neuen Stoffe sind:
- 1,1,1,3,5,5,5-Heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan
- Decamethyltetrasiloxan
- Tetra(Natrium/Kalium) 7-[(E)-{2-Acetamido-4-[(E)-(4-{[4-Chlor-6-({2-[(4-Fluor-6-{[4-(Vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazin-2-yl]amino]propyl}amino)-1,3,5-triazin-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalentrisulfonat; Reactive Brown 51
Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste kann rechtliche Pflichten für Unternehmen auslösen. Diese gelten ab dem Datum der Aufnahme und betreffen nicht nur Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch in Erzeugnissen.
Link zur ECHA-Meldung:
https://echa.europa.eu/-/echa-adds-three-hazardous-chemicals-to-the-candidate-list
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Überprüfung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen im Portfolio
- Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter
- Anpassung der Produktkennzeichnung und -verpackung
- Aktualisierung der PCN-Meldungen
- Kommunikation in der Lieferkette
- Informationsbeschaffung zu Art und Gehalt von SVHC in Erzeugnissen
- SCIP-Meldung bei SVHC-Gehalt >0,1 % in Erzeugnissen
- Informationspflicht gegenüber Kunden und Händlern über SVHC in Produkten
Ekotox-Webseiten:
CLP: https://ekotox.de/kennzeichnung-gemas-clp/
SVHC: https://ekotox.de/substances-of-very-high-concern-svhc/
REACH-Konferenz 2025: https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2025/