Der 1. Januar 2024, der Konformitätstermin für die Benachrichtigung von Giftnotrufzentralen, ist keine unmittelbare Frist. Stattdessen wird festgelegt, dass ab diesem Datum alle neuen Meldungen von Gemischen, die nur für die industrielle Verwendung bestimmt sind (mit Ausnahme der Verwendung durch Verbraucher und Gewerbetreibende), CLP VIII entsprechen müssen im Anhang aufgeführten harmonisierten Format. Dazu gehört auch ein UFI-Code auf dem Etikett.
Die ECHA erinnert Unternehmen daran, ihren Meldestatus zu bewerten und die Fristen für den Erhalt der Informationen im geeigneten harmonisierten Format zu prüfen.
Diese Meldung ist besonders wichtig für Unternehmen, die bereits Meldungen gemäß den nationalen Anforderungen abgegeben haben. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Vorteile der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 in Anspruch zu nehmen. Sollte es in diesem Zeitraum jedoch zu einer Änderung des Produkts oder Gemischs kommen, müssen die Informationen im neuen Format übermittelt werden, was durch Übermittlung an die ECHA über das entsprechende Portal möglich ist.
Unternehmen, die die Übergangsfrist nutzen, können jetzt mit der Planung beginnen, wann und wie sie ihre Bekanntmachungen aktualisieren und ihre Umetikettierungspläne verwalten.