Die Konformitätsfrist für Gemische ausschließlich zur industriellen Verwendung rückt näher – Januar 2024

Die Konformitätsfrist für Gemische ausschließlich zur industriellen Verwendung rückt näher – Januar 2024

Die Konformitätsfrist für Gemische ausschließlich zur industriellen Verwendung rückt näher – Januar 2024

Am 1. Januar 2024 tritt die CLP Verordnung VIII Anhang in Kraft zu Gemischen für den industriellen Gebrauch, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuft sind. Wenn Sie ein solches Gemisch ab diesem Datum in der EU auf den Markt bringen, müssen Sie es über das PCN-Portal der ECHA in einem harmonisierten Format für den Markt in diesem Mitgliedstaat melden.

Zu den harmonisierten Informationsanforderungen gehören die vollständige chemische Zusammensetzung, toxikologische Informationen, produktspezifische Informationen und der eindeutige Formelidentifikator (UFI) in Artikel VIII der CLP-Verordnung.

Bei Gemischen für den industriellen Einsatz ist jedoch eine sogenannte „eingeschränkte Verabreichung“ möglich, bei der auf die Angaben zur Zusammensetzung im Sicherheitsdatenblatt zurückgegriffen werden kann. Wird diese Option genutzt, muss in der Meldung ein Ansprechpartner angegeben werden, der im Falle eines Vorfalls rund um die Uhr schnellen Zugriff auf alle Einzelheiten der Zusammensetzung gewähren kann.

VIII Anhang der CLP-Verordnung Website: EUR-Lex – 32020R1677 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Portal der ECHA-Giftzentren: https://poisoncentres.echa.europa.eu/ 

Ekotox SDS-Websites: https://ekotox.eu/safety-data-sheet-sds/

Ekotox-Schulung: https://ekotoxtraining.com/