Neue Regelung zu kosmetischen Inhaltsstoffen

Neue Regelung zu kosmetischen Inhaltsstoffen

Neue Regelung zu kosmetischen Inhaltsstoffen

Eine neue Verordnung wurde veröffentlicht, die die Anhänge der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 ändert. Hersteller und Importeure müssen die Produktzusammensetzung überprüfen, Formulierungen an die neuen Anforderungen anpassen und die Einhaltung der festgelegten Fristen sicherstellen.

Die Kommissionsverordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung umfasst Änderungen in der Verwendung der Inhaltsstoffe: Benzylsalicyl, Triphenylphosphat, Ammoniumsilber, Zinkaluminiumsilikat, Aluminium, wasserlösliche Zinksalze, acetyliertes Vetiveröl, Citral, HC Blue Nr. 18, HC Red Nr. 18, HC Yellow Nr. 16, Hydroxypropylp-Phenylendiamin und dessen Dihydrochloridsalz sowie DHHB.

Die Verordnung tritt am 18. Mai 2026 in Kraft und umfasst eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 für die Marktaufnahme und den 1. Juli 2028 für die Markteinführung. Unternehmen, die kosmetische Produkte auf den Markt bringen, müssen das Vorhandensein der in ihren Produkten enthaltenen Substanzen überprüfen, ihre Formulierungen an Verbote und Beschränkungen anpassen und die Fristen für die Markteinführung und Bereitstellung von Produkten einhalten.

Quelle: Kommissionsverordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verwendung von Benzylsalicyl, Triphenylphosphat, Ammoniumsilber, Zinkaluminium, Aluminium, wasserlöslichen Zinksalzen, Acetyliertem Vetiveröl, Citral, HC Blue Nr. 18, HC Red Nr. 18, HC Yellow Nr. 16,  Hydroxypropyl-p-Phenylendiamin und dessen Dihydrochloridsalz sowie DHHB in kosmetischen Produkten

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