Die Europäische Kommission hat Maßnahmen zur Begrenzung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik beschlossen

Die Europäische Kommission hat Maßnahmen zur Begrenzung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik beschlossen

. VERORDNUNG (EU) 2023/2055 DER KOMMISSION (25. September 2023) Verordnung 1907/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) XVII. über die Änderung seines Anhangs im Hinblick auf synthetische Polymere und Mikropartikel

Die akzeptierte Beschränkung verwendet eine weit gefasste Definition von Mikroplastik – alle synthetischen Polymerpartikel kleiner als fünf Millimeter, die organisch, unlöslich und resistent gegen Abbau sind. Ziel ist es, die absichtliche Freisetzung von Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu reduzieren. Einige Beispiele für allgemeine Produkte, die der Beschränkung unterliegen, sind:
  1. Auf künstlichen Sportflächen verwendetes körniges Füllmaterial – die größte Quelle für absichtliches Mikroplastik in der Umwelt;

2. Kosmetika, bei denen Mikroplastik für mehrere Zwecke verwendet wird, beispielsweise als Peeling (Mikrokügelchen) oder um eine bestimmte Textur, einen bestimmten Duft oder eine bestimmte Farbe zu erzeugen;

3. Waschmittel, Weichspüler, Glitzer, Düngemittel, Pestizide, Spielzeug, Medikamente und medizinische Geräte, um nur einige zu nennen.

Ausgenommen vom Verkaufsverbot sind Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei deren Nutzung kein Mikroplastik freigesetzt wird. Deren Hersteller müssen jedoch Anweisungen zur Verwendung und Entsorgung des Produkts bereitstellen, um die Freisetzung von Mikroplastik zu verhindern.

XVII. der Verordnung 1907/2006/EK. Ihr Anhang wird wie folgt geändert:

(1) Dem Text wird folgender Eintrag hinzugefügt:

’78. Mikropartikel aus synthetischen Polymeren: feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) Partikel enthalten und mindestens 1 Gew.-% dieser Partikel ausmachen; oder eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf den Partikeln aufbauen;
  2. b) mindestens 1 Massenprozent der unter Punkt a) genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

(i) alle Partikel haben eine Größe von 5 mm oder weniger;

(ii) die Partikel haben eine Länge von 15 mm oder weniger und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 3.

Folgende Polymere fallen nicht unter diese Bezeichnung:

  1. a) Polymere, die durch den in der Natur stattfindenden Polymerisationsprozess entstanden sind, unabhängig von dem Verfahren, durch das sie gewonnen wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
  2. b) Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 abbaubar sind;
  3. c) gemäß Anlage 16 Polymere mit einer Löslichkeit von mehr als 2 g/l;
  4. d) Polymere, deren chemische Struktur keine Kohlenstoffatome enthält.

VERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) 2023/2055: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R2055

ECHA-Website zu Mikroplastik: https://echa.europa.eu/en/hot-topics/microplastics

Websites zur chemischen Behandlung von Ekotox: https://ekotox.eu/chemicals-management/

Ekotox-Schulung: https://ekotoxtraining.com/

 

Die Konformitätsfrist für Gemische ausschließlich zur industriellen Verwendung rückt näher – Januar 2024

Die Konformitätsfrist für Gemische ausschließlich zur industriellen Verwendung rückt näher – Januar 2024

Am 1. Januar 2024 tritt die CLP Verordnung VIII Anhang in Kraft zu Gemischen für den industriellen Gebrauch, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuft sind. Wenn Sie ein solches Gemisch ab diesem Datum in der EU auf den Markt bringen, müssen Sie es über das PCN-Portal der ECHA in einem harmonisierten Format für den Markt in diesem Mitgliedstaat melden.

Zu den harmonisierten Informationsanforderungen gehören die vollständige chemische Zusammensetzung, toxikologische Informationen, produktspezifische Informationen und der eindeutige Formelidentifikator (UFI) in Artikel VIII der CLP-Verordnung.

Bei Gemischen für den industriellen Einsatz ist jedoch eine sogenannte „eingeschränkte Verabreichung“ möglich, bei der auf die Angaben zur Zusammensetzung im Sicherheitsdatenblatt zurückgegriffen werden kann. Wird diese Option genutzt, muss in der Meldung ein Ansprechpartner angegeben werden, der im Falle eines Vorfalls rund um die Uhr schnellen Zugriff auf alle Einzelheiten der Zusammensetzung gewähren kann.

VIII Anhang der CLP-Verordnung Website: EUR-Lex – 32020R1677 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Portal der ECHA-Giftzentren: https://poisoncentres.echa.europa.eu/ 

Ekotox SDS-Websites: https://ekotox.eu/safety-data-sheet-sds/

Ekotox-Schulung: https://ekotoxtraining.com/

ECHA bereitet einen Beschränkungsvorschlag für Chrom(VI)-Stoffe vor

ECHA bereitet einen Beschränkungsvorschlag für Chrom(VI)-Stoffe vor

ECHA wurde von der Europäischen Kommission mit der Erstellung eines XV beauftragt einen Bericht gemäß Anhang zumindest über die mögliche Beschränkung von Chrom(VI)-Stoffen, die derzeit in den Einträgen 16 und 17 der REACH-Zulassungsliste (Anhang XIV) enthalten sind. ECHA wird den Vorschlag bis zum 4. Oktober 2024 einreichen.

Hilfe für Unternehmen

Die Kommission hat ein Q&A-Dokument veröffentlicht, das die Situation der betroffenen Unternehmen klärt. In diesem Dokument werden auch die Hauptfragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs behandelt, mit dem die Genehmigung eines Konsortiums aus mehreren nachgeschalteten Anwendern von Chromtrioxid für nichtig erklärt wurde (Chemservice-Entscheidung).

ECHA News Webiste: https://echa.europa.eu/-/echa-to-prepare-restriction-proposal-on-chromium-vi-substances

Q&A Dokument: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/56174?locale=de

Ekotox REACH-Autorisierungswebsite: https://ekotox.eu/reach-authorisation/

Ekotox-Schulungswebsite: https://ekotoxtraining.com/

EU-REACH-Registrierung; SME-Anmelder: Prüfen Sie bis zum 25. September 2023 die Größe Ihres Unternehmens!

EU-REACH-Registrierung; SME-Anmelder: Prüfen Sie bis zum 25. September 2023 die Größe Ihres Unternehmens!

Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sollten bei der Registrierung in REACH-IT prüfen, ob sie die Unternehmensgröße korrekt angegeben haben. Im Falle einer fehlerhaften Meldung muss die ECHA informiert werden, um die Zahlung der Verwaltungsgebühr zu vermeiden.

E-Mail zur Überprüfung der Unternehmensgröße: sme-verification(at)echa.europa.eu von.

ECHA Webseite: https://echa.europa.eu/de/-/sme-registrants-check-your-company-size-1

Ekotox REACH Registrierungswebseite: https://ekotox.de/

35 gefährliche Chemikalien wurden aufgrund vorheriger Informationen in die Beitragsverordnung aufgenommen

35 gefährliche Chemikalien wurden aufgrund vorheriger Informationen in die Beitragsverordnung aufgenommen

Nach der Änderung der EU-Vorabnotifizierungsverordnung müssen EU-Exporteure nun ihre Absicht, 35 weitere gefährliche Chemikalien zu exportieren, anmelden. Die neuen Regeln treten am 1. November 2023 in Kraft.

Zusätzlich zur Ausfuhranmeldung benötigen die meisten dieser Chemikalien auch die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes, bevor der Export erfolgen kann. Darüber hinaus ist für vier Chemikalien, die bisher nur der Ausfuhranzeige unterliegen, nun auch eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Delegierte Verordnung 2023/1656 der Kommission (16. Juni 2023) zur Änderung der Verordnung 649/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.210.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2023%3A210%3ATOC

ECHA Webseite: https://echa.europa.eu/de/-/35-hazardous-chemicals-added-to-the-prior-informed-consent-regulation

Website zum Chemikalienmanagement von Ekotox: https://ekotox.de/

ÖkotoxInfo 1/2023

ÖkotoxInfo 1/2023

CHAWir empfehlen Ihnen, die aktuelle Ausgabe der EkotoxInfo Nachrichten zur Chemikaliengesetzgebung zu lesen. In der Zusammenfassung im Januar 2023 EkotoxInfo finden Sie folgende Themen:

 

  1. REACH-Kandidatenliste +9 = 233 Einträge
  2. Beschränkungsvorschlag für PFAS
  3. Beschränkungsvorschlag für 2,4-Dinitrotoluol
  4. Internationales Gremium für chemische Umweltverschmutzung (IPCP)
  5. Sektoraler Ansatz für Metalle und Anorganika (MISA)
  6. EU-RoHS-Pack-23-Ausnahmeempfehlungen veröffentlicht
  7. Biozide – SPC-Editor – IUCLID

Die REACH-Konferenz findet vom 22. bis 23. Mai 2023 in Bratislava statt

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  1. REACH-Kandidatenliste + 9 = 233 Einträge

Die ECHA hat aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften neun Chemikalien in die Kandidatenliste aufgenommen.

Unter REACH haben Unternehmen rechtliche Verpflichtungen, wenn ihr Stoff – entweder als solcher, in Mischungen oder in Erzeugnissen – in die Kandidatenliste aufgenommen wird.

Ekotox REACH-Webseiten: https://ekotox.eu/news/reach-candidate-list-233-entries/

 

  1. Beschränkungsvorschlag für PFAS

ECHA: Die nationalen Behörden von Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden haben der ECHA einen Vorschlag zur Beschränkung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) unter REACH vorgelegt. Die ECHA wird den detaillierten Vorschlag, einen der umfangreichsten in der Geschichte der EU, am 7. Februar 2023 veröffentlichen.

ECHA REACH PFAS-Beschränkungswebseiten: https://echa.europa.eu/de/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e18663449b

 

  1. Beschränkungsvorschlag für 2,4-Dinitrotoluol

ECHA: Die zusammengestellte Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse für 2,4-Dinitrotoluol (EC 204-450-0, CAS 121-14-2) liegt vor.

REACH ECHA-Webseiten mit Beschränkungen für 2,4-Dinitrotoluol: https://echa.europa.eu/de/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e185d7af0b

 

  1. Internationales Gremium für chemische Umweltverschmutzung (IPCP)

Im Jahr 2022 beschloss die Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA), ein wissenschaftspolitisches Gremium einzurichten, um weiter zum vernünftigen Umgang mit Chemikalien und Abfällen und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung beizutragen.

Eine mögliche Formulierung für den Geltungsbereich könnte lauten: „Stärkung der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik zum vernünftigen Umgang mit Chemikalien, Abfällen und Umweltverschmutzung und den damit verbundenen Auswirkungen auf globaler und regionaler Ebene, um die Gesundheit von Mensch und Ökosystem zu schützen.“

Die erste Sitzung der Ad-hoc Open-Ended Working Group on the Science Policy Panel (OEWG-1.2) findet vom 30. Januar bis 3. Februar 2023 in Bangkok, Thailand, statt.

IPCP White Paper Webseite: https://www.ipcp.ch/activities/ipcp-white-paper-on-the-scope-and-functions-of-the-future-science-policy-panel

 

  1. Sektoraler Ansatz für Metalle und Anorganika (MISA)

Das vierjährige Programm Metals and Inorganics Sectoral Approach (MISA) wurde Ende 2022 abgeschlossen. Der Abschlussbericht, der die Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen ECHA, Eurometaux und 29 Industrieverbänden zur Lösung metallspezifischer technischer und wissenschaftlicher Fragen zusammenfasst, ist jetzt verfügbar.

Webseite des MISA-Abschlussberichts: https://echa.europa.eu/documents/10162/7000431/misa_final_report_en.pdf

 

  1. EU-RoHS-Pack-23-Ausnahmeempfehlungen veröffentlicht

Neuer Bericht mit Empfehlungen zu häufig verwendeten EU-RoHS-Ausnahmen veröffentlicht

Am 19. Dezember 2022 wurde ein Bericht veröffentlicht, der die Bewertung der EU-RoHS-Ausnahmen zusammenfasst und eine Vorgehensweise für die Europäische Kommission empfiehlt, um diese Ausnahmen zu ergreifen.

Zwölf Ausnahmen von Anhang III der EU-RoHS-Richtlinie, bekannt als Pack-23, wurden gemeinsam vom Fraunhofer-Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration (IZM), dem United Nations Institute for Training and Research (UNITAR) und BIO untersucht Innovationsdienste (Bio IS).

Bewertung von Ausnahmen gemäß Richtlinie 2011/65/EU: https://rohs.biois.eu/index.html

 

  1. Biozide – SPC-Editor – IUCLID

Der Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts muss eine Zusammenfassung der Produkteigenschaften (SPC) enthalten. Bisher wurde diese Datei mit dem SPC-Editor erstellt.

In Zukunft wird sich dies ändern und Sie müssen IUCLID verwenden, um Ihre SPC zu erstellen. Zur Vorbereitung auf den Übergang finden Sie bereits unterstützende Materialien auf der ECHA-Website. Guck mal!

ECH SPC-Webseiten: https://echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/spc-editor

 

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  • REACH Conference will be held in Bratislava 22-23 of May 2023

Ekotox Centers together with partners and representatives of Cefic, Eurometaux, EPMF kindly willing to participate on the REACH Conference Bratislava 2023 are delighted to announce the conference topics for discussion: please ref REACH Conference 2023 webpages:

https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2023/

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EKOTOX CENTERS – consultancy and advisory group focused primarily on legal requirements on EU market in case of products (articles), mixtures and chemical substances, hazard and risk assessment. We cover wide range of regulatory areas to help our customers to comply with specific requirements for their products on EU market.

EKOTOX CENTERS:

Ekotox Hungary Kft., HUNGARY

Ekotoxikologické centrum CZ s.r.o., CZECHIA

Centrum Ekotoksykologiczne Sp. z o.o., POLAND

Ekotoxikologické centrum Bratislava s.r.o., SLOVAKIA

ЕКОТОКС ЦЕНТР УКРАЇНА, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE

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Änderungen in den kosmetischen Inhaltsstoffen

Änderungen in den kosmetischen Inhaltsstoffen

Am 10. November hat die Europäische Kommission eine neue Verordnung zur Änderung der Anhänge der Kosmetikverordnung veröffentlicht. Die Änderung betrifft:

– Begrenzung von Butylhydroxytoluol (BHT) auf eine maximale Konzentration von 0,001 % in Mundwasser, 0,1 % Zahnpasta und 0,8 % in anderen Rinse-off- und Leave-on-Produkten

– Begrenzung von Acid Yellow 3 auf 0,5 % in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln

– Begrenzung des Bestandteils Homosalat auf 7,43 % für Gesichtsprodukte

– Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazin und seine Nano-Form – maximale Konzentration bis zu 10 % und Begrenzung der Inhalationsexposition

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung – dem 01.12.2022 – in Kraft.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2195&from=de

 

Jeder vierte Stoff, der aus Abfällen zurückgewonnen wird, entspricht nicht der REACH-Verordnung

Jeder vierte Stoff, der aus Abfällen zurückgewonnen wird, entspricht nicht der REACH-Verordnung

Die ECHA hat geprüft, ob aus Abfällen gewonnene Stoffe die Bedingungen für eine Ausnahme von der Stoffregistrierung gemäß REACH erfüllen. Die erhaltenen Ergebnisse zeigten, dass 26 % der Stoffe die Bedingungen im Bereich von:

– die Identität des zurückgewonnenen Stoffes mit dem ursprünglichen, in REACH registrierten Stoff

– die Verfügbarkeit von Informationen zur sicheren Verwendung

Die ECHA empfiehlt den Abfallunternehmen, ihre Kenntnisse über die Gesetzgebung zu zurückgewonnenen Stoffen zu verbessern und Informationen darüber zu sammeln, wie die Stoffe von ihren Kunden verwendet werden. Darüber hinaus sollten die nationalen Behörden die Situation der auf den Markt gebrachten rückgewonnenen Stoffe überwachen und die Sicherheit für Mensch und Umwelt verbessern.

Die ECHA empfiehlt, das Thema Stoffrückgewinnung aus Abfall in das EU-weite Enforcement-Projekt und die Überarbeitung des Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen aufzunehmen.

https://echa.europa.eu/de/-/one-in-four-substances-recovered-from-waste-non-compliant-with-reach

 

Das Unternehmen Ekotox Center hilft Ihnen zu prüfen, ob Sie den Bestimmungen der REACH-Verordnung unterliegen, ob Sie die Ausnahmeregelung nutzen können, oder führt Sie durch den gesamten Registrierungsprozess.

https://ekotox.de/reach-registration/

Kontrollprogramm für importierte Stoffe und Produkte im Zeitraum 2023-2025

Kontrollprogramm für importierte Stoffe und Produkte im Zeitraum 2023-2025

Bei seiner letzten Sitzung im November einigte sich das Enforcement Forum auf ein Folgeprojekt, das untersuchen soll, ob Unternehmen die REACH-Verpflichtungen für Produkte einhalten, die von außerhalb der EU importiert werden. Durch Inspektionen wird die Durchsetzung der Vorschriften für die Einfuhr von Stoffen, chemischen Gemischen und Erzeugnissen überprüft.

Die Inspektionen sind für 2023-2025 geplant und beziehen die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ein. Das Projekt wird auch daran arbeiten, die bestehende Zusammenarbeit zwischen REACH-Inspektoren und Zollbehörden weiterzuentwickeln und zu stärken.

Frühere Ergebnisse zeigten, dass 23 % der überprüften importierten Produkte die Anforderungen des EU-Rechts nicht erfüllten, weshalb die ECHA beschloss, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Alle Nachrichten – ECHA (europa.eu)

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Definition Ihrer Pflichten zur Einfuhr von Stoffen und Produkten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

https://echa.europa.eu/de/-/next-eu-wide-reach-enforcement-project-to-focus-on-imported-products?utm_source=echa-weekly

Neun Vorschläge zur Identifizierung neuer besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Neun Vorschläge zur Identifizierung neuer besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Die ECHA sucht nach Kommentaren zu neun Vorschlägen zur Identifizierung neuer besonders besorgniserregender Stoffe. Geben Sie Kommentare bis zum 17. Oktober 2022 ab.

Helsinki, 7. September 2022 – Die Stoffe und Anwendungsbeispiele sind:

-4,4′-Sulfonyldiphenol (Bisphenol S; BPS) (EC 201-250-5, CAS 80-09-1). Wird für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten, Textilien, Leder oder Pelzen und Chemikalien verwendet.
-Perfluorheptansäure und ihre Salze (EC -, CAS -). Die Stoffe sind nicht unter REACH registriert.
-Melamin (EC 203-615-4, CAS 108-78-1). Wird in Polymeren und Harzen, Beschichtungsprodukten, Kleb- und Dichtstoffen, Lederbehandlungsprodukten und Laborchemikalien verwendet.
-Isobutyl-4-hydroxybenzoat (EC 224-208-8, CAS 4247-02-3). Verwendet bei der Herstellung von Stoffen und Beschichtungsprodukten, Spachtelmassen, Spachtelmassen, Putzen, Modelliermassen sowie Tinten und Tonern.
-Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das jedes der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (EC -, CAS -). Wird als Flammschutzmittel und als Weichmacher für flexibles Polyvinylchlorid und zur Verwendung in Draht- und Kabelisolierungen, Folien und Folien, Teppichrücken, beschichteten Stoffen, Wandverkleidungen und Klebstoffen verwendet.
-Bariumdibortetraoxid (EC 237-222-4, CAS 13701-59-2). Verwendet in Farben und Beschichtungen.
-Reaktionsmasse aus 2,2,3,3,5,5,6,6-Octafluor-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluorpropan-2-yl)morpholin und 2,2, 3,3,5,5,6,6-Octafluor-4-(heptafluorpropyl)morpholin (FC-770) (EC 473-390-7, CAS -). Wird in Artikeln, von professionellen Arbeitern (weit verbreitete Anwendungen), bei der Formulierung oder Umverpackung, an Industriestandorten und in der Fertigung verwendet.
-2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol-A; TBBPA) (EC 201-236-9, CAS 79-94-7). Wird als reaktives Flammschutzmittel und als additives Flammschutzmittel bei der Herstellung von Polymerharzen, in Produkten wie epoxidbeschichteten Leiterplatten, gedruckten Leiterplatten, Papier und Textilien verwendet.
-1,1′-[Ethan-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribrombenzol] (EC 253-692-3, CAS 37853-59-1). Der Stoff ist nicht unter REACH registriert.
Die Frist für Stellungnahmen endet am 17. Oktober 2022.

Weitere Informationen: https://echa.europa.eu/de/substances-of-very-high-concern-identification