Die Europäische Union (EU) hat kürzlich eine Beschränkung erlassen, die synthetische Polymer-Mikropartikel (SPMs) regelt , die Produkten im Rahmen der EU-Chemikaliengesetzgebung REACH absichtlich zugesetzt werden.
Eintrag 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung: https://echa.europa.eu/documents/10162/a5eaa862-fa4d-2e18-f5a5-3bda98e09ee7
Ziel dieser Einschränkung ist es, die Freisetzung von SPMs in die Umwelt zu verhindern.
Diese Beschränkung verbietet den Verkauf von SPM als solche sowie von Produkten, denen SPM absichtlich zugesetzt wurden. In begründeten Fällen gelten Ausnahmen für Nutzer von SPM, die von diesen neuen Vorschriften betroffen sind.
Obwohl es Ausnahmeregelungen für SPM-Nutzer gibt, sind weiterhin Meldepflichten sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber Behörden erforderlich.
Europäische Kommission veröffentlicht Erläuterungsleitfaden
Zweck des Erläuternden Leitfadens ist es, die Bestimmungen zu erläutern und die Umsetzung des Eintrags 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (wie durch die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission eingeführt) zur Beschränkung synthetischer Polymer-Mikropartikel (allgemein bekannt als “Mikroplastik-Beschränkung”) zu erleichtern.
Das Dokument enthält einen narrativen Teil (Teil I), eine Reihe von Fragen und Antworten (Fragen und Antworten) (Teil II) und mehrere Anhänge (Teil III) mit Arbeitsabläufen und anschaulichen Beispielen.
In Teil II werden die Antworten (in Form von Fragen und Antworten) zusammengestellt, die den Mitgliedstaaten und Interessenträgern während des 5 1/2 Jahre dauernden Prozesses bis zur Verabschiedung der Beschränkung am 25. September 2023 sowie in den 3 Monaten nach ihrer Verabschiedung zur Verfügung gestellt wurden.
Das Dokument wurde von den technischen Diensten der Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und den Mitgliedstaaten erstellt. Als solche gibt sie nicht unbedingt die Ansichten der Europäischen Kommission wieder.
Sie wurde von den Mitgliedstaaten einvernehmlich gebilligt, außer in der Frage, ob die auf der Oberfläche angebrachten Waren mit Glitzer in den Anwendungsbereich der Beschränkung fallen (siehe Teil I, Abschnitt 5; Teil II, Fragen und Antworten 2.25, 17.2, 17.6, 17.7, 17.8, 19.1, 19.3; Teil III Anhang 3 A3.3), in dem AT, BE, DE und NL den Standpunkt vertraten, dass die Beschränkung für Glitzer gilt, der nicht dauerhaft auf der Oberfläche von Gegenständen angebracht ist.
Erklärende Anleitung: https://webgate.ec.europa.eu/circabc-ewpp/d/d/workspace/SpacesStore/a4b3c599-db77-4210-8ca1-430e88c59bb1/file.bin
Webseiten von Ekotox Chemicals Management: https://ekotox.de/chemikalien-management/
REACH-Konferenz 2025: https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2025/