Die Ekotox-Zentren bieten Beratungsdienste und Kundenunterstützung im Bereich der EU-Chemikaliengesetzgebung – REACH-Registrierung, Alleinvertreter, REACH-Autorisierung, REACH/CLP-Screening, Sicherheitsdatenblätter, Legal Compliance Services
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REACH-Registrierung – Registrierung von Chemikalien auf dem Markt der Europäischen Union
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Die Chemikaliengesetzgebung der Europäischen Union – die REACH-Verordnung – verlangt die Registrierung von Chemikalien im Falle von:
- EU-Hersteller oder Importeur von Stoffen als solche oder in einem Gemisch;
- EU-Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, die die in den Leitlinien zu den Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen erläuterten Kriterien erfüllen.
Die Registrierung gilt für Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne pro Jahr oder mehr hergestellt oder in die EU eingeführt werden.
Die letzte Frist ist der 31. Mai 2018 für Stoffe im Bereich von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr.
Die REACH-Registrierung gilt für Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und bestimmte Fälle von Stoffen in Erzeugnissen. Chemische Stoffe, die bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt sind, wie z. B. Arzneimittel oder radioaktive Stoffe, sind teilweise oder ganz von den REACH-Anforderungen ausgenommen.
Die REACH-Registrierung basiert auf dem Prinzip „ein Stoff, eine Registrierung“. Das bedeutet, dass Hersteller und Importeure desselben Stoffes ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen. Die bereitgestellten analytischen und spektralen Informationen sollten konsistent und ausreichend sein, um die Identität des Stoffes zu bestätigen.
Für die Registrierung von Stoffen wird in der Regel eine Gebühr erhoben.
REACH-Registrierung / REACH-Vorregistrierung
REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender dafür sorgen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Die Verantwortung für das Risikomanagement von Stoffen liegt daher bei den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Stoffe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder verwenden.
Registrierungspflichtig sind alle Stoffe, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller oder Importeur hergestellt oder eingeführt werden, sofern sie nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Die Registrierungspflicht gilt für alle Stoffe, unabhängig davon, ob sie gefährlich sind oder nicht. Dazu gehören Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, wenn sie unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden sollen.
Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, Informationen über die Eigenschaften und Verwendungszwecke der Stoffe zu sammeln, die sie in Mengen von über einer Tonne pro Jahr herstellen oder einführen. Außerdem müssen sie die von dem Stoff ausgehenden Gefahren und potenziellen Risiken bewerten.
Diese Informationen werden der ECHA durch ein Registrierungsdossier übermittelt, das die Gefahreninformationen und gegebenenfalls eine Bewertung der Risiken enthält, die die Verwendung des Stoffes mit sich bringen kann, und wie diese Risiken beherrscht werden sollten.
Für Ihre Registrierung müssen Sie Informationen über Ihren Stoff sammeln und sie mit den anderen Unternehmen, die denselben Stoff registrieren, austauschen. Dies gilt insbesondere für ökotoxikologische und toxikologische Informationen. Durch die gemeinsame Nutzung von Daten können Sie unnötige Tierversuche vermeiden und die Kosten senken.
Sie müssen sich auf die für einen Stoff einzureichenden Informationen einigen und ihn gemeinsam registrieren, wenn auch nicht unbedingt zur gleichen Zeit. Die Verfahren der ECHA zur gemeinsamen Nutzung von Daten (Vorregistrierung und Anfrage) helfen Ihnen, mit anderen Registranten in Kontakt zu treten, und müssen vor der Registrierung befolgt werden.
Wenn Sie gefährliche Produkte auf den Markt bringen, müssen Sie zusätzliche Anforderungen erfüllen.
Hersteller
Sie sind ein Hersteller, wenn:
Sie als Einzelperson oder als Unternehmen im EWR ansässig sind, und
Sie einen chemischen Stoff herstellen oder gewinnen
Wenn Sie einen Stoff direkt von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR kaufen und ihn in das EWR-Gebiet bringen, haben Sie dieselben Pflichten wie ein Hersteller. Sie müssen den Stoff registrieren lassen, um den Zugang zum EWR-Markt zu gewährleisten.
Wenn Sie Gemische kaufen, gelten die Anforderungen für jeden einzelnen in dem Gemisch enthaltenen Stoff.
Sie sind ein Importeur, wenn Sie ein chemisches Erzeugnis direkt von einem Lieferanten mit Sitz außerhalb des EWR kaufen und es in das EWR-Gebiet bringen.
Wenn Ihr Nicht-EWR-Lieferant einen im EWR ansässigen Alleinvertreter“ mit der Registrierung des Stoffes beauftragt hat, gelten Sie gemäß REACH als nachgeschalteter Anwender.
Stoffe (einschließlich Metalle)
Gemische (z. B. Farben, Schmiermittel), oder
Erzeugnisse (z. B. Autoreifen, Möbel und Kleidung)
Wenn Sie gefährliche Produkte auf den Markt bringen, müssen Sie zusätzliche Anforderungen erfüllen.
Importeur
Die EU-Gesetzgebung setzt die weltweit höchsten Sicherheitsstandards für Chemikalien. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Chemikalien und Produkte, die Sie in den EWR einführen, diesen Anforderungen genügen.
Sie sind ein Importeur, wenn Sie ein chemisches Produkt direkt von einem Lieferanten mit Sitz außerhalb des EWR kaufen und in das EWR-Gebiet einführen.
Wenn Ihr Nicht-EWR-Lieferant einen im EWR ansässigen Alleinvertreter“ mit der Registrierung des Stoffes beauftragt hat, gelten Sie gemäß REACH als nachgeschalteter Anwender.
Alleinvertreter
Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR können einen Alleinvertreter mit Sitz in Europa ernennen, der die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Importeure für die Einhaltung von REACH übernimmt. Dies kann den Zugang zum EWR-Markt für ihre Produkte vereinfachen, die Versorgung sichern und die Verantwortung der Importeure verringern.
Nur Vertreter müssen sein:
* eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im EWR
* mit ausreichenden Kenntnissen im praktischen Umgang mit den Stoffen und den damit verbundenen Informationen ausgestattet sein
* in gegenseitigem Einvernehmen mit einem außerhalb des EWR ansässigen Hersteller, Formulierer oder Erzeugnisproduzenten ernannt werden
* Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Importeure gemäß REACH
Only representatives can represent more than one non-EEA supplier, but must keep the information related to each of them separate.
The non-EEA company has to inform the importer(s) within the same supply chain of your appointment as an only representative. These importers are then regarded as downstream users for REACH.
Konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1907
Verordnung über die gemeinsame Übermittlung von Daten und die gemeinsame Nutzung von Daten
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0009
Verordnung über Prüfmethoden
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008R0440
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