Die Europäische Kommission hat Aktivitäten eingeleitet, die auf den Sektor der recycelten Materialien, insbesondere auf den Kunststoffsektor, abzielen.
Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft vorgestellt, mit besonderem Fokus auf Kunststoffe. Das Maßnahmenpaket ist in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase umfasst schnelle, kurzfristige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie zur Ankurbelung von Investitionen und Innovationen im Bereich des Umweltschutzes und der Abfallbewirtschaftung. Die zweite Phase wird sich auf die Gewährleistung eines einheitlich funktionierenden Marktes für recycelte Rohstoffe konzentrieren.
Die Arbeiten der Europäischen Kommission umfassen:
Die Einleitung einer öffentlichen Konsultation zur Richtlinie über Einwegkunststoffe (Single-Use Plastics Directive, SUPD), die bis Mitte März 2026 läuft.
Die Veröffentlichung eines Vorschlags für einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von EU-Ende-der-Abfalleigenschafts-Kriterien für Kunststoffe. Der neue Rechtsvorschlag wird die Kriterien für die Wiederverwendbarkeit von recyceltem Material präzisieren. Der Vorschlag befindet sich derzeit in einer öffentlichen Konsultation, die Ende Januar abgeschlossen wird.
Die Weiterleitung des Durchführungsrechtsakts zum Recyclinganteil in Einweg-PET-Getränkeflaschen zur Abstimmung.
Die Planung der Reaktivierung der Allianz für die Kreislaufwirtschaft im Kunststoffsektor.
Die Überwachung des globalen Kunststoffmarktes, die in einer Zusammenfassung und der Ausarbeitung potenzieller Maßnahmen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Kunststoffmarkt mündet.
Die Erhöhung der Unterstützung für Projekte der Kreislaufwirtschaft.
Die Maßnahmen der Kommission zielen darauf ab, die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft für Kunststoffmaterialien zu beschleunigen.
Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Fristen für die Registrierung von Stoffen nach UK-REACH zu verlängern. Die neuen Termine sind Oktober 2029, 2030 und 2031.
Nach dem Austritt aus der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich eine eigene Chemikaliengesetzgebung sowie ein eigenes Registrierungssystem [UK-REACH] für Chemikalien entwickelt, die auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht werden. Die Registrierung chemischer Stoffe war je nach Tonnage und Gefährlichkeit für Oktober 2026, 2028 und 2030 vorgesehen. Da die britische Regierung nicht vollständig darauf vorbereitet war, alle geplanten Maßnahmen umzusetzen, wurde im Dezember 2025 beschlossen, die Registrierungsfristen im Rahmen von UK-REACH zu verlängern. Die neuen Termine lauten wie folgt:
Oktober 2029
• Stoffe, die vor dem 31. Dezember 2023 in die Kandidatenliste aufgenommen wurden;
• CMR-Stoffe in Mengen von ≥ 1 Tonne pro Jahr;
• Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind, in Mengen von ≥ 100 Tonnen;
• alle Stoffe in Mengen von ≥ 1 000 Tonnen;
Oktober 2030
• Stoffe, die nach dem 31. Dezember 2023 in die Kandidatenliste aufgenommen wurden;
• alle Stoffe in Mengen von ≥ 100 Tonnen;
Oktober 2031
• alle Stoffe in Mengen von ≥ 1 Tonne pro Jahr.
Die geänderten Rechtsvorschriften werden im Jahr 2026 nach dem regulären parlamentarischen Verfahren verabschiedet, um sicherzustellen, dass die neuen Fristen und Regelungen zur Einhaltung der Vorschriften rechtzeitig vor dem ersten verlängerten Termin im Oktober 2029 in Kraft treten. Die Regierung beabsichtigt zudem, Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung zu erlassen und sicherzustellen, dass diese erst nach Abschluss der Registrierung durch die Registranten durchgeführt werden.
Das UK-REACH-System basiert auf den europäischen Regelungen mit geringfügigen Änderungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das EU-REACH-System in Nordirland weiterhin gilt.
Was bedeutet das?
Unternehmen, die Stoffe auf dem britischen Markt in Verkehr bringen oder in das Vereinigte Königreich importieren, erhalten mehr Zeit zur Vorbereitung des Registrierungsprozesses für Stoffe oder in Gemischen enthaltene Stoffe.
Der Rat der Europäischen Union hat den Text der neuen Detergenzien-Verordnung gebilligt. Die Arbeiten zur Verabschiedung der Gesetzgebung werden nun an das Europäische Parlament weitergeleitet.
Der Rat der Europäischen Union hat den vorgeschlagenen Text einer neuen Verordnung über Detergenzien und Tenside genehmigt, die darauf abzielt, die Bestimmungen aus dem Jahr 2004 im aktuellen Rechtsakt (EG) Nr. 648/2004 zu aktualisieren.
Der vorgeschlagene neue Rechtsrahmen enthält Leitlinien für den Verkauf von Detergenzien in der gesamten Europäischen Union. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
ein Verbot von Tierversuchen für Detergenzienprodukte;
Einführung von Vorschriften für Mikroorganismen und mikroorganismenbasierte Produkte, die bisher nicht geregelt waren;
Einführung einer digitalen Kennzeichnung und eines digitalen Produktpasses, um die Menge der Informationen auf der Verpackung zu verringern und den Zugang der Verbraucher zu Produktdaten zu verbessern;
stärkere Produktverantwortung für Importeure oder Händler außerhalb der EU, die die Einhaltung der EU-Vorschriften sicherstellen oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen müssen.
Die Arbeiten zur Verabschiedung des Rechtsakts werden nun dem Europäischen Parlament vorgelegt. Nach Annahme und Veröffentlichung erhalten Unternehmen eine Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Produkte, Dokumentation und Kennzeichnung an die neuen Vorschriften.
Das Forum hat sein neues Arbeitsprogramm für 2026–2027 verabschiedet, das die Durchsetzungsprioritäten festlegt und koordinierte Maßnahmen für die nächsten zwei Jahre skizziert.
Der Fokus bleibt auf der Durchsetzung von Importen, Online-Verkäufen und integrierten Kontrollen. Spezifischere Prioritäten sind Klassifizierung und Kennzeichnung sowie die Kontrolle verschiedener Risikomanagementmaßnahmen.
Es wird auch mehr Wert auf die Zusammenarbeit mit Vollzugsbehörden aus anderen Sektoren gelegt.
Neue Projekte gestartet
Das Forum begann mit der Arbeit an neuen Projekten, darunter die Vorbereitung und Schulung für das nächste EU-weite harmonisierte Durchsetzungsprojekt (REF-15). Dieses Projekt konzentriert sich auf den sicheren Einsatz von Chemikalien am Arbeitsplatz in Zusammenarbeit mit Arbeitsschutzinspektoren.
Die Vorbereitungen für das Pilotprojekt zu den Anforderungen der Prior Informed Consent (PIC) Regulation begannen und sollten sicherstellen, dass Exporte gefährlicher Chemikalien den Vorschriften entsprechen und mit den erforderlichen Informationen begleitet werden.
Nationale Durchsetzungskampagnen
Das Forum tauschte auch Erfahrungen zu nationalen Durchsetzungskampagnen aus, leitete seine laufenden Projekte und plante Beratung zur Durchsetzbarkeit von Beschränkungen im Jahr 2026.
Die Mitglieder überprüften und diskutierten die Ergebnisse von Durchsetzungsprojekten, die 2025 abgeschlossen wurden – das EU-weite Importprojekt (REF-12) und das Pilotprojekt zur Benachrichtigung von Giftzentren. Der Abschlussbericht für REF-12 soll später in diesem Jahr veröffentlicht werden, ebenso der Bericht zum Pilotprojekt für Giftmittelmeldungen Anfang 2026. Untergruppe der Regulierung biozidaler Produkte (BPRS)
Das BPRS des Forums tauschte Erfahrungen zur nationalen BPR-Durchsetzung aus und gab der Leitung des laufenden Durchsetzungsprojekts, das überprüft, ob die Kennzeichnung biozidaler Produkte mit ihren Produktmerkmalen übereinstimmt. Sie trug auch zur Vorbereitung der Ausbildung für Inspektoren bei. Darüber hinaus erklärte sich das BPRS bereit, dem Biocidal Products Committee der ECHA Beiträge zu den häufig verwendeten Formulierungen in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften zu geben.
Die Europäische Chemieagentur (ECHA) empfiehlt, zur Schutz von Gesundheit und Umwelt, dass die Europäische Kommission vier Substanzen, darunter Melamin, in die REACH-Zulassungsliste aufnimmt. Sobald sie auf die Liste aufgenommen wurden, müssen Unternehmen eine Zulassung beantragen, wenn sie die Substanzen weiterhin verwenden möchten.
Die Empfehlung umfasst folgende Substanzen:
Bariumdibor-Tetraoxid;
S-(Tricyclo[5.2.1.0 2,6]deca-3-en-8(oder 9)-yl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl) Phosphorodithioat;
Helsinki, 21. November 2025 – Ein aktualisiertes Referenzstoffpaket, das mit der neuesten Aufnahme neuer gefährlicher Chemikalien in die Kandidatenliste abgestimmt ist, steht nun SCIP-Meldern zur Verfügung.
Die ECHA empfiehlt Unternehmen, dieses Paket in ihre IUCLID-Instanzen zu importieren und es bei der Erstellung von SCIP-Benachrichtigungen für Artikel mit neu hinzugefügten Kandidatenlisten-Substanzen zu verwenden.
Das Referenzstoffpaket der Kandidatenliste für SCIP-Benachrichtigungen umfasst:
Der Rat der Europäischen Union hat dem „Stop-the-clock“-Mechanismus zugestimmt und das Inkrafttreten der Bestimmungen der aktualisierten CLP-Verordnung auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Der Rat der Europäischen Union hat „Stop-the-clock“ für die Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der CLP-Verordnung genehmigt.
Die neuen CLP-Vorschriften von 2024 umfassen:
Vorschriften zur Kennzeichnung
Neues Kennzeichnungsformat
Werbung für chemische Produkte
Vorschriften für den Fernabsatz / Online-Verkauf
Anforderungen an Nachfüllstationen
PCN-Pflichten für Händler
Die Vorschriften verschieben alle Anwendungsfristen auf den 1. Januar 2028. Das bedeutet, dass die Fristen 1. Juni 2026 und 1. Januar 2027 nicht mehr gelten, wodurch Unternehmen mehr Zeit erhalten, sich an die Änderungen anzupassen, interne Fristen umzusetzen und vorhandene Etikettenbestände chemischer Produkte zu nutzen.
Die Verordnung ist Teil des Omnibus VI, eines umfassenden Pakets zur Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften.
Der Rechtsakt wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
identifiziert als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC). Die Substanz weist sehr hohe Persistenz und starke Bioakkumulation auf.
DBDPE ist ein Flammschutzmittel, das in Kunststoffen, Textilien und Elektronik zur Erhöhung der Feuerbeständigkeit eingesetzt wird.
Die Aufnahme in die Kandidatenliste kann für Unternehmen rechtliche Verpflichtungen bedeuten. Diese gelten ab dem Datum der Aufnahme (5. November) und betreffen nicht nur Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch deren Vorkommen in Erzeugnissen.
Was bedeutet das?
Prüfen Sie, ob DBDPE in Ihren Gemischen oder Erzeugnissen enthalten ist und in welchen Mengen. Wenn ja, können folgende Pflichten bestehen:
Meldung des Erzeugnisses an die SCIP-Datenbank und an die ECHA, wenn der Gehalt 0,1 % überschreitet
Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische mit DBDPE
Bereitstellung von Informationen über SVHC in der Lieferkette einschließlich Hinweisen zur sicheren Verwendung
Bereitstellung von Informationen an Verbraucher auf Anfrage
mögliche Aufnahme des Stoffes in die REACH-Zulassungsliste
Die ‘Stopp-die-Uhr’-Gesetzgebung ist der erste Teil des ‘Omnibus VI’-Pakets, das die Kommission im Juli 2025 vorgelegt hat.
Das neu verabschiedete Gesetz bietet Unternehmen mehr Zeit und rechtliche Sicherheit. Die neue Verordnung gibt den Mitgesetzgebern zudem mehr Zeit, um sich auf die weiteren wesentlichen Änderungen der CLP-Verordnung im zweiten Teil des ‘Omnibus VI’-Pakets zu einigen, der derzeit verhandelt wird und für den der Rat am 5. November 2025 ein Mandat vereinbart hat. Die “Stopp-die-Uhr”-Gesetzgebung verschiebt alle Anwendungstermine der Übergangsbestimmungen für Umkennzeichnung, verpflichtende Formatierungsanforderungen, Werbung, Online- und Fernverkäufe sowie die Kennzeichnung von Kraftstoffpumpen auf den 1. Januar 2028.
Gesetzespaket ‘One Substance, One Assessment’ (OSOA) genehmigt
Der Rat verabschiedete formell das Gesetzespaket zu ‘eine Substanz, eine Bewertung’ (OSOA). Die neuen Regeln straffen den Ansatz der EU zur Bewertung von Chemikalien und verkürzen die Lücke zwischen der Identifizierung eines möglichen Risikos und den notwendigen regulatorischen Maßnahmen, was letztlich zu einem besseren und schnelleren Schutz der Gesundheit und der Umwelt führt.
Das Paket schafft eine neue gemeinsame Datenplattform, die von der ECHA verwaltet wird und als zentrale Anlaufstelle für Informationen zu Chemikalien dienen wird. Es wird bestehende Daten aus über 70 EU-Gesetzen integrieren und dabei Aspekte wie Gefahren, physikalisch-chemische Eigenschaften, Anwesenheit in der Umwelt, Emissionen und Nutzung abdecken. Die Plattform wird außerdem eine Datenbank sichererer Alternativen zu besorgniserregenden Chemikalien enthalten und so dazu beitragen, den Übergang zu sichereren und nachhaltigeren Substanzen zu fördern.
Die neuen Regeln ermöglichen zudem eine effizientere Nutzung der wissenschaftlichen Expertise in EU-Agenturen, indem geklärt wird, welche Behörde für welche wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zuständig ist, und die Zusammenarbeit zwischen ihnen verbessert werden, wobei Überschneidungen vermieden werden.
Das Paket besteht aus drei Gesetzesakten:
Eine Verordnung zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien
eine Verordnung und eine Richtlinie zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zur Umverteilung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben zwischen den im Bereich Chemikalien tätigen EU-Agenturen, einschließlich der Europäischen Chemieagentur (ECHA)
identifiziert als Substanz von sehr hoher Sorge (SVHC). Diese Substanz zeichnet sich durch sehr beständige und stark bioakkumulative Eigenschaften aus.
REACH-Gebühren und Änderungen der Art und Weise, wie KMU überprüft werden
Die Kommission veröffentlichte eine Verordnung zur Erhöhung der Gebühren in REACH für große Unternehmen und änderte die Art und Weise, wie der KMU-Status überprüft wird. Ab jetzt muss 2 Monate vor der Anmeldung zur Registrierung einer Substanz der SME-Status bestätigt werden und gilt nur 3 Jahre.
Am 16. Oktober veröffentlichte die Europäische Kommission die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER KOMMISSION 2025/2067 vom 15. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über Gebühren und Gebühren, die an die Europäische Chemieagentur im Rahmen von REACH zu zahlen sind.
Die Europäische Kommission veröffentlichte einen Vorschlag zur Vereinfachung der EUDR-Regelung, der hauptsächlich eine Reduzierung der Verpflichtungen für Mikro- und Kleinunternehmen sowie eine Übergangszeit von sechs Monaten vorsieht.
Die ECHA hat die Leitlinien zu Benachrichtigungen über gefährliche Mischungen in der Poison Center Notification, die auf ihrer Website verfügbar ist, aktualisiert.
Die Europäische Chemieagentur hat auf ihrer Website eine aktualisierte Leitlinie zu harmonisierten Informationen im Bereich der Notfallgesundheitsmaßnahmen veröffentlicht, gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009 zur Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP).
Die Verordnung trat am 26. Januar 2025 in Kraft und die vorläufige Registrierung läuft bis zum 26. Januar 2027. Danach muss die Registrierung je nach Volumen und Gefahr der Substanz innerhalb der folgenden Fristen abgeschlossen werden:
vor dem 1. Oktober 2028: CMR 1A- und 1B-Substanzen (krebserregend, mutagen, toxisch für die Fortpflanzung) mit einem Volumen von ≥1 t/Jahr, für aquatische Organismen sehr giftige Substanzen mit einem Volumen von mehr als 100 t/Jahr.
vor dem 1. Oktober 2029: Substanzen über 1.000 t/Jahr.
vor dem 1. Juni 2031: Stoffe mit einem Volumen von 100–1.000 Tonnen/Jahr.
vor dem 1. März 2033: Stoffe mit einem Volumen von 1–100 Tonnen/Jahr.
EKOTOX CENTERS – eine Beratungs- und Beratungsgruppe, die sich hauptsächlich auf rechtliche Anforderungen am EU-Markt für Produkte (Produkte), Mischungen und Chemikalien, sowie Gefahren- und Risikobewertung konzentriert. Wir decken eine breite Palette regulatorischer Bereiche ab, um unseren Kunden zu helfen, die spezifischen Anforderungen ihrer Produkte auf dem EU-Markt zu erfüllen.
EKOTOX-ZENTREN:
Ekotox Ungarn Kft., UNGARN
CENTRUL EKOTOX S.R.L. RUMÄNIEN
Centrum Ekotoxicologiczne Sp. z o.o., POLEN
Ökotoxikologiezentrum Bratislava s.r.o., SLOWAKEI
Ökotoxikologisches Zentrum CZ s.r.o., TSCHECHISCHE REPUBLIK
“ЕКОТОКС ЦЕНТР УКРАЇНА”, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE
Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von PFAS in Löschschäumen veröffentlicht. Die Verordnung sieht Übergangsfristen vor, legt zusätzliche Verpflichtungen für Anwender von Schäumen und Feuerlöschern fest und führt neue Kennzeichnungsanforderungen für Schäume, Feuerlöscher und Abwässer ein.
Am 3. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2025/1988, mit der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert wird, um die Verwendung von PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Löschschäumen zu beschränken.
Gemäß der Verordnung dürfen PFAS ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 1 mg/l in Löschschäumen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung (ab dem 23. Oktober 2025) in Kraft und enthält Übergangsfristen zwischen 12 Monaten und 10 Jahren – je nach Verwendungszweck.
Anwendungsfristen:
bis 23. Oktober 2026 – für Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern;
bis 23. April 2027 – für alkoholbeständige Schäume in tragbaren Feuerlöschern, Schulungs- und Testeinsätze sowie Feuerwehreinheiten;
bis 23. Oktober 2035 – für Löschschäume, die im militärischen oder zivilen Bereich eingesetzt werden;
bis 31. Dezember 2030 – für tragbare Feuerlöscher.
Pflichten der Anwender:
Ab dem 23. Oktober 2026 müssen Anwender, die Schäume oder Feuerlöscher mit PFAS ≥ 1 mg/l verwenden:
die Bedingungen der Verordnung erfüllen,
Schäume nur zur Bekämpfung von Bränden mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwenden,
Emissionen und indirekte Exposition auf ein Minimum reduzieren,
eine selektive Sammlung von Schäumen, Abfällen und Abwässern sicherstellen,
einen Managementplan für PFAS-haltige Schäume und Feuerlöscher entwickeln,
eine Risikobewertung durchführen.
Der Managementplan muss jährlich überprüft und mindestens 15 Jahre lang aufbewahrt werden, um den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt zu werden.
Zusätzliche Kennzeichnung:
Feuerlöscher und Schäume mit PFAS müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten gekennzeichnet werden, in denen sie in Verkehr gebracht werden, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten besteht.
Alle Schäume, Feuerlöscher und Abwässer müssen den Hinweis tragen: ‚ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration größer/gleich 1 mg/l für die Summe aller PFAS‘. Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft sein.
Nächste Schritte:
Die Europäische Kommission plant die Entwicklung einer einheitlichen Verordnung für alle PFAS-Verwendungen, mit Ausnahme derjenigen in Löschschäumen.