Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung bereits zum zweiten Mal in Folge zu verschieben. Die Frist wurde bereits von 2024 auf Dezember 2025 verschoben. Die Kommission erwägt zudem die Möglichkeit einer „Vereinfachung“ der Vorschriften in der Zukunft.
Im Jahr 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) eingeführt, um zu verhindern, dass Waren, die zur globalen Entwaldung beitragen, auf den EU-Markt gelangen oder aus der Union exportiert werden. Die Verordnung verpflichtet dazu, nachzuweisen, dass Palmöl oder andere im Rechtsakt aufgeführte Rohstoffe nicht aus abgeholzten Gebieten stammen und daher in den EU-Ländern verkauft und verwendet werden dürfen.
Der Nachweis der Herkunft des Produkts und die Erstellung der entsprechenden Dokumentation entlang der gesamten Lieferkette erwiesen sich als schwierig, weshalb beschlossen wurde, die Vorschriften von 2024 auf Ende 2025 zu verschieben.
Im September dieses Jahres berichtete die Europäische Kommission nach Abschluss der Handelsverhandlungen mit Indonesien – einem wichtigen Akteur auf dem Palmölmarkt – über operative Schwierigkeiten beim Erhalt geeigneter Informationen in der Lieferkette sowie über zunehmende Bürokratie. Die EU-Umweltkommissarin Jessica Rosswall kündigte in einem Schreiben an, dass sie beabsichtige, das Inkrafttreten der Vorschriften um ein weiteres Jahr, also bis Ende 2026, zu verschieben, was mit großer Zustimmung aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde in Bezug auf das Schreiben vorgeschlagen, „die Tür für eine spätere Vereinfachung der Vorschriften offenzuhalten“.
Was bedeutet das?
Es lohnt sich, die Entscheidungen über die Verschiebung der EUDR aufmerksam zu verfolgen. Sollte die Frist um ein weiteres Jahr verschoben werden, kann die Datenerhebung entlang der gesamten Lieferkette aufgeschoben werden, während man auf Informationen über mögliche Vereinfachungen wartet. Dies wird die Bürokratie im Unternehmen verringern und die potenziellen Kosten minimieren.
Seit September 2025 gilt ein neues GHS-System, das harmonisierte Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe und Gemische enthält.
Das GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) ist ein von den Vereinten Nationen entwickelter Standard zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe. Dieses System stellt harmonisierte Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach Gesundheits-, Umwelt- und physikalischen Gefahren sowie harmonisierte Elemente der Gefahrenkommunikation, einschließlich Kennzeichnungsanforderungen, bereit.
Das globale GHS dient als Grundlage für die Entwicklung internationaler und nationaler Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter und ist zudem der Ausgangspunkt für die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP).
Im Dezember 2024 nahmen die Vereinten Nationen die 11. Überarbeitung des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) an, das seit September 2025 weltweit gilt.
Die Version 11 des GHS führt ein:
Bestimmungen, die die Kriterien für die Einstufung von Aerosolen und Druckgasen weiter präzisieren (Kapitel 2.3);
neue Leitlinien für die Einstufung der Hautsensibilisierung unter Verwendung tierfreier Methoden (Kapitel 3.4);
die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische, die zur globalen Erwärmung beitragen (Kapitel 4.2);
einen neuen Abschnitt in Anhang 11 mit Leitlinien zur Identifizierung einfacher Erstickungsmittel.
Was bedeutet das?
Bei der Zusammenarbeit mit Nicht-EU- oder GHS-Betreibern sollte die Aktualisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien berücksichtigt werden.
REACH-Konferenz 2025 – Katowice/Chorzów, 22.–23. September
Vom 22. bis 23. September 2025 findet die REACH-Konferenz 2025 statt – die wichtigste Branchenveranstaltung in Polen, die sich mit den Chemikalienvorschriften in der Europäischen Union und weltweit befasst. Dies ist eine einzigartige Gelegenheit, mit Experten, Regulierungsbehörden, Vertretern der größten Chemieunternehmen und Branchenverbände sowie Praktikern aus dem KMU-Sektor zusammenzutreffen. In diesem Jahr wird das Konferenzprogramm durch Vorträge von vier Vertretern der Europäischen Kommission sowie einem Sprecher des Europäischen Parlaments bereichert.
An zwei intensiven Tagen lernen Sie über:
Bevorstehende Änderungen des EU-Chemikalienrechts – einschließlich der Überarbeitung der REACH-Verordnung, neuer Verpflichtungen gemäß CLP und PFAS-Beschränkungen.
Die Perspektive der EU-Institutionen – bis zu vier Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter des Europäischen Parlaments werden Pläne und Richtungen für Gesetzesänderungen vorstellen.
GPSR und der Europäische Digitale Produktpass – DIGITALEUROPE wird die Schlüsselaspekte der neuen digitalen Regulierungsinstrumente vorstellen, die für den gesamten EU-Produktmarkt von großer Bedeutung sein werden.
Stimmen von Industrie- und Handelsverbänden – Cosmetics Europe, A.I.S.E., DUCC, Fecc, BASF, ExxonMobil und anderen – werden Erfahrungen und praktische Herausforderungen austauschen.
Umsetzung der neuen Chemikaliengesetzgebung in der Ukraine – Expertengremium der Ekotox-Zentren.
Diskussion über die Unternehmensrealität – insbesondere aus der Perspektive kleiner und mittlerer Unternehmen.
Die Konferenz besteht nicht nur aus Vorträgen, sondern auch aus Podiumsdiskussionen, Fragerunden, Networking-Möglichkeiten und einem abendlichen Abendessen, das den Erfahrungsaustausch in einem weniger formellen Rahmen fördert.
Die Veranstaltung zieht Teilnehmer aus ganz Europa an – Vertreter aus bis zu 20 Ländern, darunter 35 Vertreter nationaler Behörden und Aufsichtsbehörden. Die Teilnahme ist sowohl persönlich in Katowice/Chorzów als auch online möglich.
Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, aktuelles Wissen zu erwerben, Fragen an Experten zu stellen und Ihr Unternehmen auf die anstehenden Änderungen im Chemikalienrecht vorzubereiten.
Neue Expositionsgrenzwerte für Chemikalien (CMRD) Die Europäische Kommission hat die sechste Überarbeitung der CMRD-Richtlinie vorgeschlagen, mit der die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stoffe wie Kobalt, PAK und 1,4-Dioxan aktualisiert werden. Die Änderungen bedeuten die Notwendigkeit einer Überprüfung der Arbeitsplätze, zusätzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz und die Aktualisierung von Abschnitt 8 der Sicherheitsdatenblätter.
Vorschlag zur Identifizierung von 3 neuen Stoffen als SVHC Die ECHA plant, drei besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in die Kandidatenliste aufzunehmen: n-Hexan, Bisphenol F und fluoriertes Bisphenol. Dies impliziert unter anderem die Verpflichtung, die Kunden über das Vorhandensein dieser Stoffe in Erzeugnissen und mögliche Meldungen an die SCIP-Datenbank zu informieren.
Überprüfung der Unternehmensgröße in REACH-IT Die ECHA überprüft aktiv die Richtigkeit der Deklarationen zum KMU-Status bei der Registrierung von Stoffen. Bei fehlerhaften Angaben kann eine Verwaltungsgebühr von bis zu 19.900 Euro anfallen. Unternehmen sollten ihre Angaben im REACH-IT-System überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Titandioxid (TiO₂) – Nichtigerklärung der Einstufung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichtigerklärung der Einstufung von TiO₂ als “möglicherweise krebserzeugend durch Inhalation” bestätigt. Der Stoff ist nach wie vor weit verbreitet, während die Forschung zu seiner Sicherheit – insbesondere in Bezug auf Nanopartikel – fortgesetzt wird.
EKOTOX CENTERS – eine Beratungsgruppe, die sich hauptsächlich mit den gesetzlichen Anforderungen auf dem EU-Markt für Produkte (Produkte), Gemische und Chemikalien, Gefahren- und Risikobewertung befasst. Wir decken ein breites Spektrum an regulatorischen Bereichen ab, um unseren Kunden zu helfen, die spezifischen Anforderungen ihrer Produkte auf dem EU-Markt zu erfüllen.
EKOTOX ZENTREN:
Ekotox Hungary Kft., HUNGARY
CENTRUL EKOTOX S.R.L., RUMÄNIEN
Centrum Ekototoxicologiczne Sp. z o.o., POLEN
Ökotoxikologisches Zentrum CZ s.r.o., TSCHECHISCHE REPUBLIK
“ЕКОТОКС ЦЕНТР УКРАЇНА”, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE
Die Europäische Kommission erwägt, Beschränkungen für Chrom(VI)-Stoffe im Rahmen der REACH-Verordnung einzuführen, um den Regulierungsprozess zu straffen und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen das derzeitige Zulassungssystem ersetzen, alle wichtigen Chrom(VI)-Verbindungen abdecken und bis spätestens 2027 verabschiedet werden.
Die Europäische Kommission bereitet Beschränkungen für die Verwendung von Chrom(VI)-Stoffen im Rahmen von REACH vor. Ein in Form von Fragen und Antworten vorgelegtes Dokument erläutert die Beweggründe, den Zeitplan und den geplanten Umfang der Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz verbessern und gleichzeitig den Regulierungsprozess vereinfachen sollen.
Das derzeitige Zulassungssystem für Chrom(VI)-Stoffe verursacht erhebliche Verzögerungen und belastet sowohl die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als auch die Europäische Kommission übermäßig. Dies erschwert die Erreichung des Hauptziels der REACH-Verordnung – den schrittweisen Ersatz besonders besorgniserregender Stoffe durch sicherere Alternativen. Als Reaktion auf diese Herausforderungen hat die ECHA ein Anhang-XV-Dossier erstellt, das im April 2025 veröffentlicht wurde. Die endgültige Annahme der Beschränkung wird bis 2027 erwartet.
Der geplante Beschränkungsumfang wird alle wichtigen Chrom(VI)-Stoffe, die in Anhang XIV von REACH aufgeführt sind, sowie Bariumchromat umfassen, um zu verhindern, dass verbotene Stoffe durch andere, ebenso gefährliche ersetzt werden. Nach dem Vorschlag der Kommission wird das Inkrafttreten der neuen Vorschriften mit der gleichzeitigen Streichung der Chrom(VI)-Stoffe aus Anhang XIV und deren Aufnahme in Anhang XVII verbunden, um eine Regulierungslücke zu vermeiden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Zulassungen bis zum Inkrafttreten der neuen Beschränkungen gültig bleiben. Es wird auch die Einführung einer Übergangsfrist und eines speziellen Anpassungssystems erwogen, das den Zulassungsinhabern die Anpassung an die neuen
Vorschriften ermöglicht. Gleichzeitig werden Anträge für andere Stoffe als Chrom(VI) Vorrang haben, während der Zulassungsprozess für Chrom(VI) schrittweise eingestellt wird.
Die ECHA hat einen aktualisierten Vorschlag zur Beschränkung der Verwendung von PFAS veröffentlicht, der von fünf Mitgliedstaaten auf der Grundlage von über 5600 Stellungnahmen aus den im Jahr 2023 durchgeführten Konsultationen erarbeitet wurde. Das Dokument umfasst neue Sektoren sowie alternative Beschränkungsoptionen, und die endgültige Entscheidung wird von der Europäischen Kommission nach Bewertung durch die ECHA-Ausschüsse getroffen.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat einen aktualisierten Vorschlag zur Beschränkung von per- und polyfluoralkylierten Substanzen (PFAS) im Rahmen von REACH veröffentlicht. Die Aktualisierung erfolgte, nachdem Behörden aus Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden mehr als 5600 wissenschaftliche und technische Kommentare aus der öffentlichen Konsultation 2023 ausgewertet hatten.
Das aktualisierte Hintergrunddokument (Background Document) enthält neue Bewertungen für acht zusätzliche Sektoren, darunter Druck, Dichtungen, Maschinen, medizinische Anwendungen, militärische Anwendungen, Sprengstoffe, technische Textilien und breitere industrielle Anwendungen. Das Dokument untersucht auch alternative Beschränkungsoptionen, die die Fortsetzung bestimmter PFAS-Anwendungen unter strengen Bedingungen ermöglichen würden, sofern die Risiken wirksam kontrolliert werden können.
Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) bewerten derzeit den aktualisierten Vorschlag. Ihre Stellungnahmen werden der Europäischen Kommission als Leitlinie dienen, die die endgültige Entscheidung in Konsultation mit den EU-Mitgliedstaaten treffen wird.
Ziel des Vorschlags ist es, die PFAS-Emissionen erheblich zu reduzieren und sicherere Produkte und Prozesse sowohl für die Menschen als auch für die Umwelt zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission erhöht die Gebühren für Biozidprodukte und für die Registrierung von Stoffen gemäß REACH. Auch die Methode zur Überprüfung der Unternehmensgröße wird geändert – diese wird künftig für 3 Jahre gültig sein.
Die Europäische Kommission hat zwei Vorschläge zur Erhöhung der von Unternehmen an die Europäische Chemikalienagentur zu zahlenden Gebühren vorgelegt: für Biozidprodukte und für die Registrierung von Stoffen gemäß REACH. Die Gebührenerhöhung wird offiziell mit der Berücksichtigung der Inflationsrate für die Jahre 2021–2023 begründet, inoffiziell geht es jedoch auch darum zu prüfen, ob KMU tatsächlich die Voraussetzungen für ermäßigte Gebühren erfüllen.
Biozide:
Die Erhöhung der Gebühren für Biozidprodukte wurde mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) 2025/1490 vom 24. Juli 2025 veröffentlicht. Sie sieht eine Erhöhung der Gebühren um 19,5 % vor. Die Verordnung tritt am 14. August 2025 in Kraft.
Die Erhöhung der REACH-Registrierungsgebühren befindet sich noch im Entwurfsstadium und wartet auf den offiziellen Text und die Genehmigung. Die Änderung sieht Folgendes vor:
Berücksichtigung einer Inflationsrate von 19,5 %
Änderung des Verfahrens zur Überprüfung der Unternehmensgröße
Unternehmen müssen spätestens 2 Monate vor Einreichung des Registrierungsantrags eine Bestätigung des KMU-Status beantragen. Die Bestätigung gilt nur für 3 Jahre. Eine Verlängerung oder Erneuerung erfolgt durch eine eigenständige Erklärung, die vom Unternehmer unterzeichnet wird. Hinweis: Wenn die ECHA feststellt, dass ein Unternehmen die KMU-Kriterien nicht erfüllt, wird eine Gebühr für den Überprüfungsprozess der Unternehmensgröße erhoben. Die neuen Regeln gelten nicht rückwirkend – d. h. Unternehmen, die sich bereits im Registrierungsprozess befinden, sind nicht von den neuen Anforderungen zur Größenprüfung betroffen.
Verlängerter Vorbereitungszeitraum für die Stoffregistrierung sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beantragung und Erneuerung der Größenbestätigung nach 3 Jahren
Wenn Sie Unterstützung bei der Registrierung von Biozidprodukten oder der Registrierung eines Stoffes nach REACH benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir stellen eine Auswahl wichtiger Informationen im Bereich der EU-Chemikalien- und Produktgesetzgebung sowie des Chemikalienmanagements zur Verfügung:
Omnibus-Chemikalienvereinfachungspaket und Fristen Zusammenfassung des neuen
Vorschlags zur Detergenzienverordnung
Arbeitsschutzkontrollen und Chemikalienexporte
ATP zur CLP und Aktualisierung der Kandidatenliste
Am 08.07.2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das sechste Omnibus-Paket, genannt „Europäischer Aktionsplan für die chemische Industrie“. Der Vorschlag enthält Änderungen an drei Verordnungen:
Änderungen der CLP-Verordnung:
– Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines „digitalen Kontakts“
– Vereinfachung der Kennzeichnung
– Aufhebung der Mindestschriftgröße und Formatierungsregeln, Beibehaltung der Verpflichtung zur Aktualisierung „ohne unangemessene Verzögerung“, Vereinfachungen für Kleinverpackungen
– Werbung für Produkte muss den Satz enthalten: „Lesen Sie immer das Etikett und die Produktinformation vor der Verwendung“, anstelle vollständiger Gefahrenhinweise gemäß CLP
– Einführung einer Übergangsfrist für die Kennzeichnung gefährlicher Produkte, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtsakts hergestellt wurden, auch für Online-Beschreibungen
Änderungen der Kosmetikverordnung:
– Zulassung von CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln nach Antrag auf Ausnahmeregelung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Änderungen der Düngemittelverordnung:
– Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines digitalen Kontakts
– Einführung einer digitalen Konformitätserklärung und eines Querverweises am Produkt, der einfachen Zugang zur digitalen Erklärung und den darin enthaltenen Informationen gewährt; in einem geeigneten Format gemäß Richtlinie (EU) 2019/1024
– Speicherung aller Informationen zum Nachweis der Produktkonformität in digitaler Form, in einer für die Inspektionsbehörden leicht verständlichen Sprache
CLP-Friständerungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/2865:
– Aufhebung von Artikel 1 Nummern (14), (26), (27) und Teilen von Anhang II ab dem 1. Juli 2026
– Aufhebung von Artikel 1 Nummer (15c), Anhang II Nummern (2), (3) ab dem 1. Januar 2027
– Einführung einer dritten Übergangsfrist am 1. Januar 2028 und Übertragung der Verpflichtungen aus den aufgehobenen Bestimmungen
– Einführung einer Abverkaufsfrist für Produkte mit „altem Etikett“
Zusammenfassung des neuen Vorschlags zur Detergenzienverordnung
Im Rahmen der Überarbeitung der Detergenzienverordnung wurde ein Kompromisstext vereinbart. Die wichtigsten Bereiche der neuen Inhalte sind:
– Produktdokumentation (Ingredient Data Sheet – IDS) und Meldungen an die ECHA
– Dosierhinweise und Etikettenelemente
– Kennzeichnung und Markierung
– Digitaler Produktpass für Detergenzien
– Abbaubarkeit von Tensiden
– Phosphorgehalt
– Produkte auf Basis von Mikroorganismen
– Verbot von Tierversuchen für Detergenzien
– Einführung von Nachfüllstationen
– Einführung der Rolle des Bevollmächtigten in der EU
Der vereinbarte Text wird nun das formelle Genehmigungsverfahren durchlaufen, sodass es noch kleinere Änderungen geben kann. Die offizielle Veröffentlichung der Verordnung ist für Ende 2025 oder Anfang 2026 im Amtsblatt der EU geplant, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird für Mitte 2029 erwartet.
Das Enforcement Forum hat die EU-Pläne zur Kontrolle von Chemikalien festgelegt. Beim Juni-Treffen wurde beschlossen, dass sich die künftigen Inspektionen im Rahmen des REF-15-Projekts auf den Arbeitsschutz konzentrieren werden.
Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes überprüfen die Inspektoren:
– Umsetzung der Sicherheitsdatenblattangaben zur sicheren Verwendung von Stoffen
– Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz
– Zulassungspflicht nach REACH und Einhaltung der Zulassungsbedingungen
– Einhaltung von REACH-Beschränkungen bei Stoffen mit spezifischen Anwendungsauflagen am Arbeitsplatz
Zusätzlich wird 2026 die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien überprüft, u. a.:
– Werden verbotene Chemikalien aus der EU exportiert?
– Erfolgt der Export gemäß PIC-Verordnung?
– Wurde der Export durch außereuropäische Betreiber genehmigt?
23. ATP zur CLP und Aktualisierung der Kandidatenliste
Am 20. Juni hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 angenommen, mit der die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe geändert wird:
– 22 neue Einträge mit Indexnummer (z. B. α,α’-Propylenedinitrilodi-o-kresol, Ozon, Distickstoffmonoxid, Bariumchromat, 2-Brom-2-(brommethyl)pentanedinitril (DBDCB), Tetrahydrofurfurylmethacrylat, Trimethylphosphat, Fluorethylen usw.)
– 10 bestehende Einträge wurden ersetzt
Die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) wurde aktualisiert und umfasst nun 250 Einträge für Stoffe, die Mensch oder Umwelt schädigen können. Unternehmen sind verpflichtet, die Risiken dieser Stoffe zu bewältigen und Kunden sowie Verbrauchern Informationen über deren sicheren Gebrauch bereitzustellen.
Die Europäische Kommission hat weitere Vorschläge zur Änderung der Anhänge der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Rahmen des Omnibus-Programms vorgelegt.
Der erste Vorschlag umfasst:
– Anhang II – Verbot von 15 weiteren kosmetischen Inhaltsstoffen
– Anhang III – Beschränkungen für die Verwendung von Silber (CAS: 7440-22-4) und Hexylsalicylat (CAS: 6259-76-3)
– Anhang IV – Aufnahme von Silberpulver (CAS: 7440-22-4) als Farbstoff, nur zulässig in Lippen- und Lidschattenprodukten mit 0,2 % Konzentration
– Anhang V – Aktualisierung der Liste zugelassener Konservierungsstoffe
Der zweite Vorschlag sieht Änderungen in der Verwendung folgender Stoffe vor: Benzylsalicylat, Triphenylphosphat, Ammonium-Silber-Zink-Aluminium-Silikat, Aluminium, wasserlösliche Zinksalze, acetyliertes Vetiveröl, Citral, HC Blue Nr. 18, HC Red Nr. 18, HC Yellow Nr. 16, Hydroxypropyl-p-Phenylendiamin und sein Dihydrochloridsalz, DHHB.
Die ukrainische REACH-Verordnung ist im Januar 2025 in Kraft getreten. Unternehmen, die mit Partnern in der Ukraine Geschäfte machen, sollten auf die geltenden Fristen achten:
Vorregistrierung von Stoffen bis zum 26. Januar 2026 erforderlich
Ebenfalls bis zum 26. Januar 2026: Registrierung von CMR-Stoffen (Kategorien 1A und 1B) ab einer Menge von ≥1 Tonne/Jahr und umweltgefährlichen Stoffen (Kategorie 1) ab ≥100 Tonnen/Jahr
Weitere Registrierungsfristen je nach Jahresmenge:
– bis 1. Oktober 2026: Stoffe mit Menge ≥1 000 t/Jahr
– bis 1. Juni 2028: Stoffe mit Menge 100–1 000 t/Jahr
– bis 1. März 2030: Stoffe mit Menge 1–100 t/Jahr
„ЕКОТОКСЦЕНТРУКРАЇНА“, Ekotox Center Ukraine LLC., UKRAINE bietet professionelle Unterstützung einschließlich der Funktion als Bevollmächtigter. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an ekotox@ekotox.com.ua oder rufen Sie +380667330343 an.
Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass die diesjährige Ausgabe der REACH-Konferenz in Polen stattfinden wird.
Die Themen der Veranstaltung umfassen:
– Chemikalienproduktinspektionen
– Neue CLP-Verordnung und Vereinfachungspaket
– Neue Detergenzienverordnung
– REACH 2.0
– REACH Ukraine
Die Europäische Kommission hat einen weiteren Änderungsvorschlag zur Verordnung 1223/2009 vorgelegt, der Beschränkungen für die Verwendung von Benzylsalicylat, Citral sowie ein Verbot der Verwendung von Triphenylphosphat vorsieht. Der Rechtsakt ist derzeit nur ein Vorschlag, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt auf mögliche Änderungen in der Zusammensetzung kosmetischer Produkte vorzubereiten.
Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen:
Anhang II – Verbot der Substanz Triphenylphosphat
Anhang III – Änderung der Beschränkungen für die Verwendung gebräuchlicher Inhaltsstoffe: Zinksalze, Citral, Geranial, Neral, Benzylsalicylat sowie Aufnahme mehrerer neuer Einträge, einschließlich Farbstoffe
Anhang V – Festlegung der maximalen Verwendung und der Anwendungsbedingungen von Silber-Zink-Zeolith als Konservierungsmittel
Anhang VI – Änderung der Verwendung von DHHB als UV-Filter
Anwendungsdaten:
Ab dem Januar 2027 dürfen kosmetische Produkte, die unter diese vorgeschlagene Verordnung fallen und die geltenden Beschränkungen oder Bedingungen nicht einhalten, nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein.
Ab dem Juli 2028 dürfen nicht konforme Produkte [Triphenylphosphat, Zinksalze, Citral, Geranial, Benzylsalicylat, Aluminiumverbindungen, Vetiveria Zizanioides-Wurzelextrakt; Vetiveria Zizanioides-Wurzelöl, DHHB] nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie abverkauft sein.
Ab dem August 2028 dürfen nicht konforme Produkte [Neral] nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie abverkauft sein.
Derzeit handelt es sich nur um einen Vorschlag, aber es ist ratsam, sich auf dessen mögliche Umsetzung als verbindlichen Rechtsakt vorzubereiten.
Zu Beginn des Jahres 2025 trat die ukrainische REACH-Verordnung in Kraft, die auf dem europäischen System zur Registrierung chemischer Stoffe basiert. Die Verordnung verpflichtet zur Registrierung von chemischen Stoffen, die auf dem ukrainischen Markt in Verkehr gebracht werden. Bis zum 26. Januar 2026 müssen die Vorregistrierung sowie die Registrierung von als CMR oder als umweltgefährlich (Kategorie 1) eingestuften Stoffen abgeschlossen sein.
Angesichts des zunehmenden Interesses an der REACH-Registrierung in der Ukraine finden Sie nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen:
Neue Pflicht:
Registrierung eines Stoffes (allein oder in einem Gemisch), wenn dieser in Mengen über 1 Tonne/Jahr hergestellt oder importiert wird.
Wen betrifft es:
Hersteller, Importeure oder bevollmächtigte Vertreter mit Sitz in der Ukraine.
Gilt das auch für europäische Unternehmen:
Nicht direkt. Die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, der die Pflichten übernimmt, erleichtert die Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Ukraine. Andernfalls muss der Importeur sämtliche Pflichten erfüllen.
Fristen:
26. Januar 2025 – Inkrafttreten der ukrainischen REACH-Verordnung
bis 26. Januar 2026 – Vorregistrierung von Stoffen
bis 26. Januar 2026 – Registrierung von CMR-Stoffen ≥1 t/Jahr sowie umweltgefährlichen Stoffen (Kategorie 1) ≥100 t/Jahr
bis 1. Oktober 2026 – Registrierung von Stoffen ≥1 000 t/Jahr
bis 1. Juni 2028 – Registrierung von Stoffen 100–1 000 t/Jahr
bis 1. März 2030 – Registrierung von Stoffen 1–100 t/Jahr
Warum bis zum 26. Januar 2026 registrieren:
Die Vorregistrierung erlaubt es, Produkte, die vor Inkrafttreten der Vorschrift auf dem Markt waren, weiter zu vertreiben und zu nutzen, bis die vollständige Registrierung abgeschlossen ist.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Benennen Sie Ihren Vertreter in der Ukraine
Sammeln Sie Informationen zum Stoff oder zum Gemisch
Erstellen Sie die technischen Unterlagen zur Vorregistrierung und übermitteln Sie sie über den Vertreter
Senden Sie das Formular an das Ministerium und erhalten Sie eine Vorregistrierungsnummer
Suchen Sie ein Konsortium und kooperieren Sie mit anderen Registranten
Reichen Sie rechtzeitig Ihren Antrag auf vollständige Registrierung ein
Aktueller Stand:
Das Ministerium erhält vermehrt Anträge
Elektronisch signierte Anträge per E-Mail werden akzeptiert
Die Vorregistrierungsnummer wird innerhalb weniger Tage vergeben
Aufbau eines automatisierten elektronischen Registrierungssystems läuft
Im Februar 2026 wird eine Liste der vorregistrierten Stoffe veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung, die 2024 veröffentlicht wurde, ein Vereinfachungspaket vorgeschlagen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung und die Anwendungsdaten der geplanten Änderungen.
Im November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) geändert wurde. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor: neue Einstufungsregeln, neue Kennzeichnungsanforderungen, neue Vorschriften für Werbung und Fernverkauf sowie Anforderungen an Nachfüllstationen. Die meisten Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten CLP-Verordnung meldete die Industrie zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regeln. Hauptproblem war die Umsetzung der vorgeschriebenen Etikettenformate bei begrenztem Platz auf Etiketten oder Verpackungen – dies führte zu höheren Kosten und mehr Abfall. Zudem war es schwierig, sämtliche Gefahreninformationen in Werbematerialien unterzubringen, ohne die Verbraucher mit zu vielen Informationen zu überfordern.
Daher organisierte die Europäische Kommission Mitte 2025 ein Treffen zur Vereinfachung der CLP-Vorschriften mit dem Ziel, die Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Die Verhandlungen führten zur Veröffentlichung von Vereinfachungsvorschlägen, u. a.:
Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines digitalen Kontakts
Kennzeichnung: Wegfall von Mindestschriftgrößen und Formatierungsvorgaben, Beibehaltung der Pflicht zur „unverzüglichen“ Aktualisierung, Erleichterungen für kleine Verpackungen
Werbung muss künftig nur noch den Satz enthalten: „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“, statt der vollständigen Gefahrenhinweise gemäß CLP
Verlängerung von Übergangsfristen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 hinsichtlich der Anwendungsdaten und Übergangsbestimmungen
Friständerungen gegenüber der Verordnung (EU) 2024/2865 umfassen:
Aufhebung von Artikel 1 Abs. (14), (26), (27) und Teilen von Anhang II ab dem 1. Juli 2026
Aufhebung von Artikel 1 Abs. (15c), Anhang II Punkte (2), (3) ab dem 1. Januar 2027
Einführung einer dritten Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2028 sowie Übertragung der Pflichten aus den aufgehobenen Bestimmungen
Einführung einer Übergangsfrist für den Abverkauf von Produkten mit „alter Kennzeichnung“
Änderung von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 – Inkrafttreten und Anwendung der Vorschriften:
Frist Nr.
Anwendungsdatum
Teil der Verordnung
Inhalt
1
1. Juli 2026
[*Bis zum 30. Juni 2026 dürfen Produkte nach den „alten CLP-Regeln“ in Verkehr gebracht werden]
Art. 1, Abs. (3)(b)
Der Lieferant muss in der EU ansässig sein, auf dem Etikett genannt und konform sein
Art. 1, Abs. (4)–(7)
Bewertung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen
Art. 1, Abs. (12)(a)
Zusätzliche Informationen dürfen auf dem Etikett angegeben werden (außer den bereits geregelten in Abs. 1, 2, 6–9)
Art. 1, Abs. (13)
Kennzeichnung kleiner Verpackungen gemäß Abschnitt 1.5.1 von Anhang I
Art. 1, Abs. (15)(a), (b)
Etiketten müssen fest angebracht und horizontal lesbar sein;
Aufklappetiketten gemäß Abschnitt 1.2.1.6 von Anhang I;
Digitale Etiketten müssen über ein fest angebrachtes Datenträgermedium mit dem Hinweis „Weitere Gefahreninformationen online“ erreichbar sein
Art. 1, Abs. (17), (18), (22), (23)
Verbindung zwischen physischer und digitaler Kennzeichnung;
Nachfüllstationen nur unter den Bedingungen von Anhang II erlaubt;
Meldepflicht gegenüber der Agentur;
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Anhang I Punkte (4), (8), (10), (11)
Elemente für Aufklappetiketten;
Etiketten für <10 ml Verpackungen;
Elemente, die nur digital angezeigt werden dürfen
Anhang II Punkt (1)
Abgabe über Nachfüllstationen
2
1. Januar 2027
[*Bis 31. Dezember 2026 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, sofern sie nicht unter die ab 1. Juli 2026 geltenden Änderungen fallen]
Art. 1, Abs. (1), (9)
Verpflichtung für nachgeschaltete Anwender, Importeure und Händler zur PCN-Meldung
Art. 1, Abs. (24)(b), (d)
Meldung an Giftinformationszentren durch Händler, die gefährliche Gemische umetikettieren oder umverpacken
Anhang IV
PCN-Meldung – neue Pflicht für Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler
3
1. Januar 2028
[*Bis 31. Dezember 2027 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, außer sie fallen unter Änderungen ab 1. Juli 2026 oder 1. Januar 2027]
Art. 1, Abs. (14), (15)(c), (26), (27)
Aktualisierungsfristen für Etiketteninformationen;
Format gemäß Anhang I;
Werbung für gefährliche Stoffe oder Gemische;
Fernabsatzangebote und Kennzeichnungselemente
Anhang I Punkte (2), (3)
Mindestabmessungen für Etiketten und Piktogramme;
Mindestschriftgrößen;
Layoutmerkmale (Farbe, Abstand, Schriftart)
Anhang II Punkt (2)
Etikettenelemente für vorgemischten Zement und Beton;
Kennzeichnung an Abfüllstationen
Übergangsfristen für Lagerabverkäufe:
Stoffe und Gemische, die nach Inkrafttreten des Omnibus in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu 35 Monate mit dem „alten Etikett“ auf dem Markt bleiben.
Wirksamkeit zusätzlicher Bestimmungen:
Bestimmungen zur Einführung des „digitalen Kontakts“ treten 36 Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung in Kraft.