Mögliche Einschränkungen beliebter kosmetischer Inhaltsstoffe

Mögliche Einschränkungen beliebter kosmetischer Inhaltsstoffe

Die Europäische Kommission hat einen weiteren Änderungsvorschlag zur Verordnung 1223/2009 vorgelegt, der Beschränkungen für die Verwendung von Benzylsalicylat, Citral sowie ein Verbot der Verwendung von Triphenylphosphat vorsieht. Der Rechtsakt ist derzeit nur ein Vorschlag, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt auf mögliche Änderungen in der Zusammensetzung kosmetischer Produkte vorzubereiten.

Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen:

  • Anhang II – Verbot der Substanz Triphenylphosphat
  • Anhang III – Änderung der Beschränkungen für die Verwendung gebräuchlicher Inhaltsstoffe: Zinksalze, Citral, Geranial, Neral, Benzylsalicylat sowie Aufnahme mehrerer neuer Einträge, einschließlich Farbstoffe
  • Anhang V – Festlegung der maximalen Verwendung und der Anwendungsbedingungen von Silber-Zink-Zeolith als Konservierungsmittel
  • Anhang VI – Änderung der Verwendung von DHHB als UV-Filter

Anwendungsdaten:

  • Ab dem Januar 2027 dürfen kosmetische Produkte, die unter diese vorgeschlagene Verordnung fallen und die geltenden Beschränkungen oder Bedingungen nicht einhalten, nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein.
  • Ab dem Juli 2028 dürfen nicht konforme Produkte [Triphenylphosphat, Zinksalze, Citral, Geranial, Benzylsalicylat, Aluminiumverbindungen, Vetiveria Zizanioides-Wurzelextrakt; Vetiveria Zizanioides-Wurzelöl, DHHB] nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie abverkauft sein.
  • Ab dem August 2028 dürfen nicht konforme Produkte [Neral] nicht mehr auf dem EU-Markt erhältlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie abverkauft sein.

Derzeit handelt es sich nur um einen Vorschlag, aber es ist ratsam, sich auf dessen mögliche Umsetzung als verbindlichen Rechtsakt vorzubereiten.

Links:

https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/ExportFile.aspx?id=316868&filename=2025/TBT/EEC/25_04620_00_e.pdf&Open=True

https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/ExportFile.aspx?id=316868&filename=2025/TBT/EEC/25_04620_01_e.pdf&Open=True

Ekotox-Website: https://ekotox.de/kosmetische-mittel/

REACH-Registrierung in der Ukraine – Schlüsselinformationen

REACH-Registrierung in der Ukraine – Schlüsselinformationen

Zu Beginn des Jahres 2025 trat die ukrainische REACH-Verordnung in Kraft, die auf dem europäischen System zur Registrierung chemischer Stoffe basiert. Die Verordnung verpflichtet zur Registrierung von chemischen Stoffen, die auf dem ukrainischen Markt in Verkehr gebracht werden. Bis zum 26. Januar 2026 müssen die Vorregistrierung sowie die Registrierung von als CMR oder als umweltgefährlich (Kategorie 1) eingestuften Stoffen abgeschlossen sein.

Angesichts des zunehmenden Interesses an der REACH-Registrierung in der Ukraine finden Sie nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen:

Neue Pflicht:

Registrierung eines Stoffes (allein oder in einem Gemisch), wenn dieser in Mengen über 1 Tonne/Jahr hergestellt oder importiert wird.

Wen betrifft es:

Hersteller, Importeure oder bevollmächtigte Vertreter mit Sitz in der Ukraine.

Gilt das auch für europäische Unternehmen:

Nicht direkt. Die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, der die Pflichten übernimmt, erleichtert die Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Ukraine. Andernfalls muss der Importeur sämtliche Pflichten erfüllen.

Fristen:

  • 26. Januar 2025 – Inkrafttreten der ukrainischen REACH-Verordnung
  • bis 26. Januar 2026 – Vorregistrierung von Stoffen
  • bis 26. Januar 2026 – Registrierung von CMR-Stoffen ≥1 t/Jahr sowie umweltgefährlichen Stoffen (Kategorie 1) ≥100 t/Jahr
  • bis 1. Oktober 2026 – Registrierung von Stoffen ≥1 000 t/Jahr
  • bis 1. Juni 2028 – Registrierung von Stoffen 100–1 000 t/Jahr
  • bis 1. März 2030 – Registrierung von Stoffen 1–100 t/Jahr
  • Warum bis zum 26. Januar 2026 registrieren:

Die Vorregistrierung erlaubt es, Produkte, die vor Inkrafttreten der Vorschrift auf dem Markt waren, weiter zu vertreiben und zu nutzen, bis die vollständige Registrierung abgeschlossen ist.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  • Benennen Sie Ihren Vertreter in der Ukraine
  • Sammeln Sie Informationen zum Stoff oder zum Gemisch
  • Erstellen Sie die technischen Unterlagen zur Vorregistrierung und übermitteln Sie sie über den Vertreter
  • Senden Sie das Formular an das Ministerium und erhalten Sie eine Vorregistrierungsnummer
  • Suchen Sie ein Konsortium und kooperieren Sie mit anderen Registranten
  • Reichen Sie rechtzeitig Ihren Antrag auf vollständige Registrierung ein

 

Aktueller Stand:

  • Das Ministerium erhält vermehrt Anträge
  • Elektronisch signierte Anträge per E-Mail werden akzeptiert
  • Die Vorregistrierungsnummer wird innerhalb weniger Tage vergeben
  • Aufbau eines automatisierten elektronischen Registrierungssystems läuft
  • Im Februar 2026 wird eine Liste der vorregistrierten Stoffe veröffentlicht

https://ekotox.de/export-in-die-ukraine/

 

Neue CLP-Verordnung vs. Omnibus-Vereinfachungspaket – Anwendungsdaten

Neue CLP-Verordnung vs. Omnibus-Vereinfachungspaket – Anwendungsdaten

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung, die 2024 veröffentlicht wurde, ein Vereinfachungspaket vorgeschlagen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung und die Anwendungsdaten der geplanten Änderungen.

Im November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) geändert wurde. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor: neue Einstufungsregeln, neue Kennzeichnungsanforderungen, neue Vorschriften für Werbung und Fernverkauf sowie Anforderungen an Nachfüllstationen. Die meisten Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten CLP-Verordnung meldete die Industrie zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regeln. Hauptproblem war die Umsetzung der vorgeschriebenen Etikettenformate bei begrenztem Platz auf Etiketten oder Verpackungen – dies führte zu höheren Kosten und mehr Abfall. Zudem war es schwierig, sämtliche Gefahreninformationen in Werbematerialien unterzubringen, ohne die Verbraucher mit zu vielen Informationen zu überfordern.

Daher organisierte die Europäische Kommission Mitte 2025 ein Treffen zur Vereinfachung der CLP-Vorschriften mit dem Ziel, die Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Die Verhandlungen führten zur Veröffentlichung von Vereinfachungsvorschlägen, u. a.:

  • Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines digitalen Kontakts
  • Kennzeichnung: Wegfall von Mindestschriftgrößen und Formatierungsvorgaben, Beibehaltung der Pflicht zur „unverzüglichen“ Aktualisierung, Erleichterungen für kleine Verpackungen
  • Werbung muss künftig nur noch den Satz enthalten: „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“, statt der vollständigen Gefahrenhinweise gemäß CLP
  • Verlängerung von Übergangsfristen

 

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 hinsichtlich der Anwendungsdaten und Übergangsbestimmungen

Friständerungen gegenüber der Verordnung (EU) 2024/2865 umfassen:

  • Aufhebung von Artikel 1 Abs. (14), (26), (27) und Teilen von Anhang II ab dem 1. Juli 2026
  • Aufhebung von Artikel 1 Abs. (15c), Anhang II Punkte (2), (3) ab dem 1. Januar 2027
  • Einführung einer dritten Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2028 sowie Übertragung der Pflichten aus den aufgehobenen Bestimmungen
  • Einführung einer Übergangsfrist für den Abverkauf von Produkten mit „alter Kennzeichnung“

Änderung von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 – Inkrafttreten und Anwendung der Vorschriften:

Frist Nr. Anwendungsdatum Teil der Verordnung Inhalt
1 1. Juli 2026

 

[*Bis zum 30. Juni 2026 dürfen Produkte nach den „alten CLP-Regeln“ in Verkehr gebracht werden]

 

 

 

Art. 1, Abs. (3)(b)

 

Der Lieferant muss in der EU ansässig sein, auf dem Etikett genannt und konform sein
Art. 1, Abs. (4)–(7) Bewertung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen
Art. 1, Abs. (12)(a)

 

Zusätzliche Informationen dürfen auf dem Etikett angegeben werden (außer den bereits geregelten in Abs. 1, 2, 6–9)
Art. 1, Abs. (13) Kennzeichnung kleiner Verpackungen gemäß Abschnitt 1.5.1 von Anhang I

 

Art. 1, Abs. (15)(a), (b) Etiketten müssen fest angebracht und horizontal lesbar sein;

 

Aufklappetiketten gemäß Abschnitt 1.2.1.6 von Anhang I;

 

Digitale Etiketten müssen über ein fest angebrachtes Datenträgermedium mit dem Hinweis „Weitere Gefahreninformationen online“ erreichbar sein

Art. 1, Abs. (17), (18), (22), (23)

 

Verbindung zwischen physischer und digitaler Kennzeichnung;

 

Nachfüllstationen nur unter den Bedingungen von Anhang II erlaubt;

 

Meldepflicht gegenüber der Agentur;

 

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Anhang I Punkte (4), (8), (10), (11) Elemente für Aufklappetiketten;

 

Etiketten für <10 ml Verpackungen;

 

Elemente, die nur digital angezeigt werden dürfen

Anhang II Punkt (1) Abgabe über Nachfüllstationen
2 1. Januar 2027

 

[*Bis 31. Dezember 2026 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, sofern sie nicht unter die ab 1. Juli 2026 geltenden Änderungen fallen]

 

 

 

Art. 1, Abs. (1), (9)

 

Verpflichtung für nachgeschaltete Anwender, Importeure und Händler zur PCN-Meldung
Art. 1, Abs. (24)(b), (d)

 

Meldung an Giftinformationszentren durch Händler, die gefährliche Gemische umetikettieren oder umverpacken
Anhang IV PCN-Meldung – neue Pflicht für Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler
3 1. Januar 2028

 

[*Bis 31. Dezember 2027 dürfen Produkte nach den „alten Regeln“ in Verkehr gebracht werden, außer sie fallen unter Änderungen ab 1. Juli 2026 oder 1. Januar 2027]

 

 

Art. 1, Abs. (14), (15)(c), (26), (27)

 

Aktualisierungsfristen für Etiketteninformationen;

 

Format gemäß Anhang I;

 

Werbung für gefährliche Stoffe oder Gemische;

 

Fernabsatzangebote und Kennzeichnungselemente

Anhang I Punkte (2), (3)

 

Mindestabmessungen für Etiketten und Piktogramme;

 

Mindestschriftgrößen;

 

Layoutmerkmale (Farbe, Abstand, Schriftart)

Anhang II Punkt (2) Etikettenelemente für vorgemischten Zement und Beton;

 

Kennzeichnung an Abfüllstationen

 

Übergangsfristen für Lagerabverkäufe:

Stoffe und Gemische, die nach Inkrafttreten des Omnibus in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu 35 Monate mit dem „alten Etikett“ auf dem Markt bleiben.

Wirksamkeit zusätzlicher Bestimmungen:

Bestimmungen zur Einführung des „digitalen Kontakts“ treten 36 Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung in Kraft.

Link: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/simplification-certain-requirements-and-procedures-chemical-products_en

Omnibus-Paket für Einfachheit bei Chemikalienvorschriften:https://ekotox.de/news/omnibus-paket-fur-einfachheit-bei-chemikalienvorschriften/
Änderungen der Anhänge der Kosmetikverordnung: https://ekotox.de/news/anderungen-der-anhange-der-kosmetikverordnung/

Zusammenfassung der neuen Detergenzienverordnung

Zusammenfassung der neuen Detergenzienverordnung

Im Rahmen der abgeschlossenen Verhandlungen wurde der Inhalt der überarbeiteten Detergenzienverordnung vereinbart. Die offizielle Veröffentlichung des Inhalts ist für Ende 2025 bzw. Anfang 2026 geplant.

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien bietet einen harmonisierten Rahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergenzien und Tensiden in der gesamten Europäischen Union. Im Zuge der Überarbeitung wurde ein Kompromisstext vereinbart.

Die wichtigsten Inhalte der neuen Detergenzienverordnung sind nachfolgend aufgeführt:

  1. Produktdokumentation und Mitteilungen an die ECHA

  • Pflicht zur elektronischen Übermittlung eines Ingredients Data Sheet (IDS) an die ECHA in einer Sprache, die von den benannten nationalen Behörden leicht verstanden wird, für alle Detergenzien und Tenside, die von Verbrauchern verwendet werden (auch solche, die nicht als gefährlich eingestuft sind).
  • Das Dossier muss enthalten: Produktname, UFI-Code, Liste aller absichtlich zugesetzten Stoffe, Etikettenvorlage des Produkts.
  • Ein ergänzender delegierter Rechtsakt wird das Format, die Liste der detaillierten Informationen oder die Bedingungen für die Aktualisierung der Mitteilung festlegen.
  1. Dosierung von Detergenzien und Etikettierungselemente

  • Einführung detaillierter Etikettierungselemente zur Dosierung, nicht nur für Waschmittel, sondern auch für Reinigungsmittel für Oberflächen, die von Verbrauchern verwendet werden.
  • Das Etikett muss enthalten: Verdünnungsinformationen; die Menge des Produkts, die auf eine Oberfläche aufgetragen werden kann; zusätzliche Hinweise zur Vermeidung übermäßiger Produktverwendung.
  • Angabe der Maßeinheiten in: Milliliter, Gramm oder Anzahl der Einheiten/Stücke.
  • Kennzeichnung des Messbechers für die Dosierung in Millilitern oder Gramm sowie dauerhafte Informationen zur entsprechenden Produktdosierung in Abhängigkeit von der Wasserhärte.
  1. Kennzeichnung und Auszeichnung

  • Das Etikett muss enthalten:
    • den Produktnamen,
    • Kontaktdaten des Herstellers,
    • Gebrauchsanweisung des Produkts,
    • Angabe des Detergenziengehalts,
    • UFI-Code,
    • Liste der Konservierungsstoffe,
    • Hinweis auf die vorgesehene Verwendung des Produkts, z. B. nur für die berufliche Verwendung.
  • Digitale Kennzeichnung ist als zusätzliche Form der Kennzeichnung zulässig, befreit jedoch nicht von der Pflicht, die obligatorischen Elemente auf dem physischen Etikett anzubringen.
  1. Digitaler Produktpass (DPP)

  • Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts ist ein digitaler Produktpass (DPP) zu erstellen, der die in Anhang VI Teil A aufgeführten Pflichtinformationen enthält und zusätzliche Informationen gemäß Teil B enthalten kann. Der DPP ist im Unionsregister zu melden, das eine Produktregistrierungsnummer zuweist.
  • Der DPP muss mit einem Datenträger verknüpft sein, z. B. einem auf dem Etikett oder der Verpackung aufgedruckten QR-Code oder einer Beilage zur Dokumentation, wenn das Produkt in loser Form verkauft wird.
  • Der DPP muss 10 Jahre ab dem letzten Inverkehrbringen des Produkts oder dem Ende seiner Vermarktung verfügbar sein.
  • Ein Durchführungsrechtsakt wird die Details zur Einführung und den Spezifikationen des DPP enthalten.
  1. Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

  • Tenside müssen die in Anhang I A festgelegten Kriterien erfüllen.
  • Produkte in Folie (z. B. Waschmittelkapseln) und Produkte mit einem Gehalt an organischen Stoffen ≥ 10 % der genannten Substanzen müssen neue Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit erfüllen, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
  • In begründeten Fällen kann eine Ausnahmeregelung von den Abbaubarkeitskriterien beantragt werden.
  1. Phosphorgehalt

  • Phosphorgrenzwerte: < 0,5 g für Haushaltsdetergenzien und < 0,3 g für maschinelle Geschirrspülmittel.
  • Die Kommission plant, die Bewertung zur Reduzierung des Phosphorgehalts fortzusetzen und die Beschränkung auf weitere Produktkategorien auszuweiten.
  1. Produkte auf Mikroorganismenbasis

  • Definition von mikrobiologischen Reinigungsprodukten und Entwicklung von Anforderungen für diese Produktkategorie.
  • Einführung einer verpflichtenden Risikobewertung für mikrobiologische Produkte auf Basis einer im delegierten Rechtsakt entwickelten Methodik.
  1. Tierversuchsverbot

  • Einführung eines generellen Verbots von Tierversuchen für Detergenzien zugunsten neuer Bewertungsmethoden.
  • Zulässig ist die Verwendung von Archivdaten aus Tierversuchen, die vor Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurden.
  1. Nachfüllstationen

  • Bereitstellung eines physischen Etiketts und eines digital gekennzeichneten Datenträgers für jede nachgefüllte Verpackung.
  • Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominderung.
  1. Einführung der Rolle des Bevollmächtigten in der EU

  • Ein Wirtschaftsakteur, der Produkte in der EU in Verkehr bringen möchte, muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der im Namen des Herstellers handelt.
  • Importeure von Produkten aus Drittländern können automatisch zur verantwortlichen Person für das Produkt und dessen Konformität innerhalb der EU werden.

Der vereinbarte Text wird nun dem formellen Genehmigungsverfahren unterzogen, sodass es noch zu kleineren Änderungen kommen kann. Die offizielle Veröffentlichung der Detergenzienverordnung im Amtsblatt der EU ist für Ende 2025 oder Anfang 2026 geplant. Das Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird für Mitte 2029 erwartet.

Quelle: Newsletter AISE: https://aise.eu/
Ekotox-Webseite: https://ekotox.de/detergenzien-reinigungs-und-waschmittel/

Omnibus-Paket für Einfachheit bei Chemikalienvorschriften

Omnibus-Paket für Einfachheit bei Chemikalienvorschriften

Die Europäische Kommission hat ein weiteres Paket vorgestellt, das die Regulierung im Chemiesektor vereinfacht. Die Vereinfachungen betreffen chemische Vorschriften im Bereich Kosmetik und Dünger sowie die Art der Kennzeichnung, Bewerbung oder des Verkaufs von Chemikalien.

Am 8. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das sechste Omnibus, genannt European Action Plan for the Chemical Industry. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, die Kosten der Industrie zu senken, in nachhaltige Entwicklung zu investieren und das Wachstum der globalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Die Hauptziele dieser Vereinfachungsinitiative umfassen:

  • Einrichtung einer „Critical Chemical Alliance“ zur Überwachung der Lieferkette kritischer Rohstoffe
  • Ausbau der Überwachung von Chemikalieneinfuhren
  • Senkung der Energiekosten durch Investitionen in Wasserstoff und Recycling
  • Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft und Erhöhung der Rohstoffrecyclingrate
  • Zulassung der Verwendung von PFAS-Stoffen in strategischen Sektoren

Konkrete Punkte des sechsten Omnibus für den Chemiesektor:

1.       Änderungen der CLP-Verordnung:

  • Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines „digitalen Kontaktes“
  • Vereinfachungen bei der Etikettierung – Abschaffung der Mindestschriftgröße und der Formatierungsvorschriften, wobei die Verpflichtung zur Aktualisierung des Etiketts “unverzüglich” beibehalten wird, Vereinfachungen für kleine Packungen
  • Produktwerbung muss den Satz enthalten: „Lesen Sie stets das Etikett und die Produktinformationen vor der Anwendung“, anstelle einer vollständigen Darstellung der gemäß CLP erforderlichen Risikohinweise
  • Einführung einer Übergangsregelung für die Kennzeichnung von gefährlichen Produkten, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtsakts hergestellt wurden – im Rahmen der Online-Verkaufsbeschreibung

2.       Änderungen der Kosmetikprodukte-Verordnung:

  • Genehmigung der Verwendung von CMR-Stoffen in Kosmetikprodukten nach Beantragung einer Ausnahme, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind

3.       Änderungen der Düngemittelverordnung:

  • Digitalisierung von Informationen durch Einführung eines „digitalen Kontaktes“
  • Einführung einer digitalen Konformitätserklärung und eines begleitenden Querverweises am Produkt, der einfachen Zugang zur Konformitätserklärung und den darin enthaltenen Informationen ermöglicht – in einem anwendbaren Format gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024
  • Speicherung aller Informationen, die die Konformität des Produkts bestätigen, in digitaler Form in einer Sprache, die für die Aufsicht leicht verständlich ist

Das vorgeschlagene Omnibus-Paket wirft einige Fragen hinsichtlich des ausreichenden Schutzes von Verbrauchergesundheit und Umwelt auf. Gleichzeitig stellt es eine enorme Entlastung für Unternehmen dar und trägt dazu bei, den Wettbewerbsrückgang chemischer Produkte der EU abzumildern.

Quelle: EU-Publikation – Simplification of certain requirements and procedures for chemical products https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/simplification-certain-requirements-and-procedures-chemical-products_en

Bedenken im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Vereinfachung

Das vorgeschlagene Omnibus-Paket weckt einige Zweifel an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher auf einem angemessenen Niveau sowie am Schutz der Umwelt. Umweltaktivisten warnen, dass eine Vereinfachung der Vorschriften die jahrelangen Fortschritte im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz untergraben könnte. Darüber hinaus sagten sie, dass die Europäische Kommission dem Druck der Industrie nachgebe und sich auf die Seite der Unternehmer und nicht der Verbraucher stelle.

Befürworter einer Vereinfachung argumentieren, dass der vorgeschlagene Plan nicht nur eine Chemikalienpolitik ist, sondern auch eine echte Unterstützung für die Industrie, die seit so langer Zeit alarmierend ist. Sie verdeutlichen die Probleme bei der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt aufgrund zu hoher regulatorischer Belastungen. Als Beispiele nennen Befürworter den Rückgang der Bedeutung des Chemiesektors in Europa um fast die Hälfte in den letzten 20 Jahren sowie die Schließung vieler Chemiewerke und die Verlagerung der Produktion außerhalb der Europäischen Union.

Die Meinungen sind geteilt, und die vorgeschlagenen Dokumente sind nur ein Entwurf, der von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde. Um offiziell umgesetzt zu werden, müssen sie das gesamte Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des EU-Rates und des Europäischen Parlaments durchlaufen.

 

Antworten der Kommission auf die Fragen:

Warum sollte ein Vereinfachungspaket in kürzlich aktualisierte Vorschriften (z. B. CLP) aufgenommen werden?

  • Denn Chemikalien sind für die EU-Wirtschaft von entscheidender Bedeutung und die chemische Industrie ist mit hohen Energiekosten, unlauterem Wettbewerb und schwacher Nachfrage konfrontiert. Große Unternehmen schließen und verlagern ihre Produktionen außerhalb der Europäischen Union. Das Vereinfachungspaket zielt darauf ab, den Chemiesektor bei der Erholung und Steigerung der Produktion von Chemikalien zu unterstützen und Bürokratie abzubauen, um Kosten zu senken.

Wird die Kommission neben der Vereinfachung der Rechtsvorschriften weitere Maßnahmen für den Chemiesektor ergreifen?

  • Die Einfuhraktivitäten werden durch die Einrichtung einer Task Force für die Einfuhrüberwachung verstärkt. Die Durchsetzung des Chemikalienrechts wird eine Priorität sein. Die Tätigkeiten werden sich insbesondere auf den Online-Verkauf über Online-Plattformen und den Verkauf von Produkten über nicht regulierte Vermittler konzentrieren. Ziel der Inspektion ist es, Gesetzeslücken zu schließen und importierte Produkte zu eliminieren, die nicht den Vorschriften entsprechen.
  • Um den Zugang zu kritischen Rohstoffen zu sichern, wird darüber hinaus eine “Critical Chemicals Alliance” gegründet, um kritische Chemikalien zu identifizieren, eine gemeinsame Einkaufsbasis für kritische Chemikalien aufzubauen und die Quellen kritischer Rohstofflieferanten zu diversifizieren.
  • Die Kommission beabsichtigt, sich auf das Recycling von Chemikalien, insbesondere das Recycling von Kunststoffen, zu konzentrieren und Methoden für die Berechnung, Kontrolle und Berichterstattung über den Kunststoffgehalt von Einwegflaschen zu entwickeln.
  • Die Europäische Chemikalienagentur wird reformiert und erhält mehr Flexibilität, um der Industrie schnellere wissenschaftliche Beratung zu leisten und die Vorschriften für Chemikalien klarer zu stellen.

Quelle: qanda-25-1759_en.pdf
Ekotoxhttps://ekotox.de/

Erneuerung einer Wirkstoffzulassung nur im IUCLID‑Format

Erneuerung einer Wirkstoffzulassung nur im IUCLID‑Format

Unternehmen, die eine Verlängerung der Zulassung für Wirkstoffe nach der Biozid-Produkterichtlinie (BPR) beantragen, können ab dem 1. Juli 2026 ihre Anträge ausschließlich im IUCLID‑Format einreichen. Unternehmer müssen sich darauf vorbereiten, die vollständige Dokumentation im richtigen Format einzureichen.

Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten müssen Anträge auf Zulassung einer Wirkstoffs für Biozid-Produkte im Format der International Uniform Chemical Information Database (IUCLID) eingereicht werden. Obwohl Artikel 79 dies verlangt, wurden in der Praxis auch andere Datentypen akzeptiert, insbesondere im Rahmen des Review Programmes.

Um die Übereinstimmung mit dem Format und den Anforderungen des IUCLID sicherzustellen, hat die ECHA klargestellt, dass ab dem 1. Juli 2026 alle Anträge auf Verlängerung der Zulassung für Wirkstoffe nur noch im IUCLID‑Format eingereicht werden dürfen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Alle Daten – einschließlich der Informationen aus der ursprünglichen Zulassungsanträge für den Wirkstoff – müssen im IUCLID‑Format erstellt und eingereicht werden.

*Ekotox Centers bietet die Erstellung von IUCLID-Dossiers für Wirkstoffe und Biozid-Produkte im IUCLID‑Format an.

ECHA WebsiteAlle Neuigkeiten
 Ekotoxhttps://ekotox.de/biozid-produkte/
 REACH Konferenz 2025 – https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2025/

Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung

Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung

Die Europäische Kommission hat zwei neue Stoffe in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Ab dem 23.12.2026 müssen Unternehmen, die diese Stoffe verwenden möchten, die im Anhang beschriebenen Bedingungen erfüllen.

Im Juni veröffentlichte die Europäische Kommission die VERORDNUNG (EU) 2025/1090 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2025, mit der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) geändert wird.

Mit dieser Verordnung werden die Einträge 80 und 81 zu Anhang XVII hinzugefügt – der Liste der Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Das bedeutet, dass jeder, der diese Stoffe in der EU verwenden möchte, die im Anhang festgelegten Beschränkungen einhalten muss.

Die Herstellung und Verwendung (als Stoff oder als Bestandteil eines Gemisches in Konzentrationen > 0,3 %) ist ab dem 23.12.2026 verboten, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender ergreifen geeignete Risikomanagementmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer unter den folgenden abgeleiteten DNEL-Werten (Derived No-Effect Levels) bleibt:

  • DMAC: 13 mg/m³ (langfristige Inhalationsexposition) und 1,8 mg/kg/Tag (langfristige dermale Exposition)
  • NEP: 4 mg/m³ (langfristige Inhalationsexposition) und 2,4 mg/kg/Tag (langfristige dermale Exposition)

Ekotox-Website (REACH-Beschränkungen): https://ekotox.de/restrictions/

REACH-Konferenz 2025:  https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2025/

23. ATP zur CLP-Verordnung und Aktualisierung der Kandidatenliste

23. ATP zur CLP-Verordnung und Aktualisierung der Kandidatenliste

Im Juni 2025 hat die Europäische Kommission die 23. Anpassung zur technischen und wissenschaftlichen Entwicklung (ATP) zur Einstufung und Kennzeichnung bestimmter chemischer Stoffe angenommen. Darüber hinaus hat die ECHA drei neue besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zur Kandidatenliste hinzugefügt. Die Änderungen beinhalten zusätzliche Maßnahmen und Informationspflichten entlang der gesamten Lieferkette.

23. ATP zur CLP-Verordnung

Am 20. Juni 2025 hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 angenommen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe geändert wird. Diese Änderung ist allgemein als 23. ATP zur CLP bekannt.

Die ATP („Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt“) aktualisiert die CLP-Verordnung auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefährlichen Chemikalien zu verbessern.

Die 23. ATP bringt folgende Änderungen mit sich:

  • 22 neue Einträge
  • 10 bestehende Einträge mit Indexnummer wurden ersetzt

Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2027, was bedeutet, dass ab diesem Datum die neuen Einstufungen, Kennzeichnungen und Verpackungsvorgaben verbindlich anzuwenden sind.

Rechtsakt: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/1222/oj

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Überprüfung des Portfolios von Stoffen und Gemischen
  • Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter für betroffene Stoffe und Gemische
  • Anpassung von Kennzeichnung und Verpackung der Produkte
  • Aktualisierung von PCN-Meldungen für gefährliche Gemische
  • Kommunikation entlang der Lieferkette

Aktualisierung der Kandidatenliste

Am 25. Juni 2025 hat die ECHA drei neue Stoffe zur Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) hinzugefügt. Die Liste umfasst jetzt 250 Einträge. Die neuen Stoffe sind:

  • 1,1,1,3,5,5,5-Heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan
  • Decamethyltetrasiloxan
  • Tetra(Natrium/Kalium) 7-[(E)-{2-Acetamido-4-[(E)-(4-{[4-Chlor-6-({2-[(4-Fluor-6-{[4-(Vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazin-2-yl]amino]propyl}amino)-1,3,5-triazin-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalentrisulfonat; Reactive Brown 51

Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste kann rechtliche Pflichten für Unternehmen auslösen. Diese gelten ab dem Datum der Aufnahme und betreffen nicht nur Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch in Erzeugnissen.

Link zur ECHA-Meldung:
https://echa.europa.eu/-/echa-adds-three-hazardous-chemicals-to-the-candidate-list

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Überprüfung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen im Portfolio
  • Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter
  • Anpassung der Produktkennzeichnung und -verpackung
  • Aktualisierung der PCN-Meldungen
  • Kommunikation in der Lieferkette
  • Informationsbeschaffung zu Art und Gehalt von SVHC in Erzeugnissen
  • SCIP-Meldung bei SVHC-Gehalt >0,1 % in Erzeugnissen
  • Informationspflicht gegenüber Kunden und Händlern über SVHC in Produkten

 

Ekotox-Webseiten:
CLP: https://ekotox.de/kennzeichnung-gemas-clp/
SVHC: https://ekotox.de/substances-of-very-high-concern-svhc/
REACH-Konferenz 2025: https://ekotoxtraining.com/events/reach-conference-2025/

 

Entwurf der Green Claims-Richtlinie könnte zurückgezogen werden

Entwurf der Green Claims-Richtlinie könnte zurückgezogen werden

Die Europäische Kommission schlägt vor, den Entwurf der Green Claims-Richtlinie aus den legislativen Trilogverhandlungen zurückzuziehen. Die Hauptverhandler beabsichtigen jedoch, ihre Arbeit fortzusetzen – in der Hoffnung auf einen erfolgreichen Abschluss und die Verabschiedung der Richtlinie. Es ist noch unklar, ob die Entscheidung zum Rückzug des Vorschlags offiziell angenommen wird, doch sie sorgt bereits jetzt für Verwirrung.

Nach der Ankündigung des europäischen Green Deals wurde eine Studie durchgeführt, die ergab, dass mehr als die Hälfte der Umweltbehauptungen in der Europäischen Union irreführend sind und bis zu 40 % der Aussagen unbegründet verwendet werden. In Reaktion auf diese Ergebnisse wurde im März 2023 ein Vorschlag vorgelegt, der die Vorschriften zu Umweltbehauptungen und grünem Marketing vereinheitlichen sollte. Der Vorschlag sah die Einführung von Mindestanforderungen für Unternehmen und Unternehmer vor – in Bezug auf die Begründung, Kommunikation und Überprüfung von Umweltbehauptungen – und verpflichtete Unternehmen, die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen durch Dokumentation und unabhängige Verifizierung sicherzustellen.

Der Entwurf der Green Claims-Richtlinie zielte darauf ab, unlautere Marketingpraktiken – sogenanntes „Greenwashing“ – durch Dokumentation und Überprüfung von Umweltbehauptungen zu bekämpfen. Zudem sollte er die Transparenz von Unternehmen in der Kommunikation mit Kunden erhöhen und Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen schützen.

Vor Beginn der Verhandlungen erhielt die Kommission die Aufforderung, den Richtlinienentwurf zu überdenken und zurückzuziehen, da dieser eine übermäßige Belastung für Unternehmer darstelle und den Zielen der Vereinfachung von Vorschriften sowie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen widerspreche. Am Freitag, den 20. Juni 2025, erklärte ein Sprecher der Kommission: „In der aktuellen Situation beabsichtigt die Kommission tatsächlich, den Richtlinienvorschlag zurückzuziehen.“ Die Kommission bestätigte nicht, ob sie die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten fortsetzen werde, fügte jedoch während des Trilogs hinzu, dass „das Europäische Parlament nicht um eine Beendigung der Verhandlungen gebeten habe und über die nächsten Schritte berichten werde.“

Wir erwarten daher weitere Informationen zur Green Claims-Richtlinie.

Ekotox-Website: https://ekotox.de/

Kontrollen zur Arbeitssicherheit und zum Chemikalien export

Kontrollen zur Arbeitssicherheit und zum Chemikalien export

Das Forum für die Durchsetzung (Enforcement Forum) der ECHA hat die EU-weiten Pläne zur Kontrolle von Chemikalien vorgestellt. Bei der Sitzung im Juni 2025 wurde beschlossen, dass sich künftige Inspektionen im Rahmen des REF-15-Projekts auf den Schutz der Arbeitnehmer konzentrieren werden. Außerdem wurde festgelegt, dass sich das nächste Pilotprojekt mit dem Export gefährlicher Stoffe (PIC) aus der EU befassen wird.

Vom 10. bis 12. Juni 2025 fand die Sitzung des Enforcement Forums der ECHA statt, das für die Koordinierung der Durchsetzung der Verordnungen REACH, CLP, PIC, POP und der Biozidprodukte zuständig ist. Während des Treffens wurde ein neuer Entwurf verabschiedet, der ein Programm für die Kontrolle von Chemikalien, deren Verwendung und deren Export aus der EU in Drittländer beschreibt.

Arbeitssicherheit

Das REF-15-Projekt sieht die Verknüpfung der Anforderungen aus REACH und CLP mit den Regelungen des Arbeitsschutzrechts vor. Die Inspektionen werden sich insbesondere auf Industrie- und Produktionsunternehmen konzentrieren, aber nicht ausschließlich. Die Überprüfungen sind für die Jahre 2027–2028 geplant.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes werden die Inspektoren folgende Bereiche prüfen:

  • Umsetzung der sicheren Handhabung von Stoffen gemäß Sicherheitsdatenblatt (SDB)
  • Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz
  • Verwendung von Stoffen mit REACH-Zulassung unter Einhaltung der festgelegten Bedingungen
  • Einhaltung der REACH-Beschränkungen für die berufliche Verwendung bestimmter Stoffe

Chemikalienexport

Zusätzlich wird im Jahr 2026 die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien überprüft, einschließlich:

  • Werden in der EU verbotene Chemikalien exportiert?
  • Erfolgt die Exportmeldung gemäß den PIC-Vorschriften?
  • Wurde der Export von den Behörden außerhalb der EU genehmigt?

EKOTOX ANGEBOT

Wenn Sie sich auf die geplanten Inspektionen vorbereiten möchten, bieten wir ein Unternehmens-Audit an, bei dem wir:

  1. eine Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische erstellen
  2. Stoffe auf Zulassungs- oder Beschränkungspflichten gemäß REACH überprüfen
  3. prüfen, ob für Ihre Stoffe eine Registrierung nach REACH erforderlich ist
  4. die Konformität Ihrer Sicherheitsdatenblätter kontrollieren
  5. die Übereinstimmung der Einstufung und Kennzeichnung Ihrer Chemikalien bewerten
  6. Ihre Rolle innerhalb der Lieferkette definieren
  7. weitere relevante Bereiche gemäß den spezifischen Bedürfnissen Ihres Unternehmens überprüfen

Kontaktieren Sie uns, um weitere Informationen zum Audit zu erhalten.

ECHA-Website:
https://echa.europa.eu/sl/-/next-eu-wide-reach-enforcement-project-on-safe-use-of-chemicals-in-workplaces#msdynmkt_trackingcontext=f99fc55e-d1d5-4313-a5b6-11ce22080300

Ekotox-Website:
https://ekotox.de/chemikalien-management/